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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 5 StR 545/06

5. Strafsenat

5 StR 545/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2006 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen

unbeschränkte Durchführung von seiner Verteidigerin auf Nachfrage unter

Hinweis auf § 64 StGB gewünscht wird.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge

hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-

den Rechtsfehler ergeben.

3

Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-

richt nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuord-

nen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf. Da-

nach betrieb der Angeklagte, der seit seinem zwölftem Lebensjahr Alkohol

und Drogen konsumierte, einen „dringend behandlungsbedürftigen Miss-

brauch von Alkohol und anderen Rauschmitteln“. Bei der Tat wirkten auf ihn

Alkohol und Ecstasy ein, so dass eine erhebliche Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Während der wegen

dieser Tat angeordneten Untersuchungshaft litt der Angeklagte unter körper-

lichen Entzugserscheinungen.

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Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in § 64

Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Landgericht eine

Abhängigkeit, die zudem nicht zwingende Voraussetzung für einen solchen

Hang ist (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5), oh-

ne weitere Erörterung abgelehnt, dies ist allerdings angesichts der dargestell-

ten Entzugssymptomatik kaum nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den

bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) hat. Allein der darge-

stellte Rückfall des Angeklagten nach einer stationären Entgiftung im Alter

von 18 oder 19 Jahren oder sein auf eine ambulante Einrichtung gerichteter

Therapiewille belegen dies nicht.

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Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anordnung

einer Maßregel milder ausgefallen wäre, weswegen der neue Tatrichter unter

Hinzuziehung eines Sachverständigen nur die Maßregelfrage zu prüfen ha-

ben wird.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger