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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 5 StR 545/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2006 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen
unbeschränkte Durchführung von seiner Verteidigerin auf Nachfrage unter
Hinweis auf § 64 StGB gewünscht wird.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-
den Rechtsfehler ergeben.
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Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-
richt nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuord-
nen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf. Da-
nach betrieb der Angeklagte, der seit seinem zwölftem Lebensjahr Alkohol
und Drogen konsumierte, einen „dringend behandlungsbedürftigen Miss-
brauch von Alkohol und anderen Rauschmitteln“. Bei der Tat wirkten auf ihn
Alkohol und Ecstasy ein, so dass eine erhebliche Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Während der wegen
dieser Tat angeordneten Untersuchungshaft litt der Angeklagte unter körper-
lichen Entzugserscheinungen.
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Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in § 64
Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Landgericht eine
Abhängigkeit, die zudem nicht zwingende Voraussetzung für einen solchen
Hang ist (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5), oh-
ne weitere Erörterung abgelehnt, dies ist allerdings angesichts der dargestell-
ten Entzugssymptomatik kaum nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den
bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) hat. Allein der darge-
stellte Rückfall des Angeklagten nach einer stationären Entgiftung im Alter
von 18 oder 19 Jahren oder sein auf eine ambulante Einrichtung gerichteter
Therapiewille belegen dies nicht.
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Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anordnung
einer Maßregel milder ausgefallen wäre, weswegen der neue Tatrichter unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen nur die Maßregelfrage zu prüfen ha-
ben wird.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger