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BGH Urteil vom 10.01.2007 – XII ZR 235/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin hat der Beklagten Geräte vermietet. Diese wurden von der

Klägerin repariert, weshalb sie von der Beklagten Bezahlung der Rechnungen

verlangt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte die vom Berufungs-

gericht zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-

stellungen und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht

überprüfbar ist.

1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tat-

bestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun-

gen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen,

Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus

etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben.

4

Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht

die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt ei-

nes Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur

aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn,

trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisi-

onsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächli-

chen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540

Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revi-

sionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).

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2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-

rungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Be-

zugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils

noch die Wiedergabe der Berufungsanträge. Auch die Gründe des Urteils las-

sen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts

nicht erkennen.

6

Das Berufungsurteil ist deshalb von Amts wegen aufzuheben und die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

AG Osnabrück, Entscheidung vom 06.02.2004 - 31 C 499/03 (XXIV) -

LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.10.2004 - 15 S 5/04 (2) -