BGH Urteil vom 10.01.2007 – XII ZR 235/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 29. Oktober
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat der Beklagten Geräte vermietet. Diese wurden von der
Klägerin repariert, weshalb sie von der Beklagten Bezahlung der Rechnungen
verlangt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte die vom Berufungs-
gericht zugelassene Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-
stellungen und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht
überprüfbar ist.
1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tat-
bestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun-
gen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen,
Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus
etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben.
Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht
die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt ei-
nes Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur
aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn,
trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisi-
onsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächli-
chen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540
Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revi-
sionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).
2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-
rungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Be-
zugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils
noch die Wiedergabe der Berufungsanträge. Auch die Gründe des Urteils las-
sen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht erkennen.
Das Berufungsurteil ist deshalb von Amts wegen aufzuheben und die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hahne
Wagenitz
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 06.02.2004 - 31 C 499/03 (XXIV) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.10.2004 - 15 S 5/04 (2) -