BGH Beschluss vom 10.01.2007 – XII ZR 77/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und
Dr. Ahlt, sowie die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts in Bremen wird auf seine Kosten verworfen.
Wert: 17.058 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Klä-
gers erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO. Zur
näheren Begründung bezieht der Senat sich auf seinen Beschluss vom
15. November 2006, mit dem er den Wert der Beschwer auf 17.058 € festge-
setzt hat.
Die dagegen erhobene Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2006 führt
zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage:
Die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klä-
gers am Erhalt einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Zur Darle-
gung des Umfanges der Beschwer ist der Kläger verpflichtet (BGH Beschluss
vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 f.). Daran fehlt es. Auch in
der Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2006 wird nicht ausreichend vorge-
tragen und belegt, dass eine Rückzahlung von 100.000 € der Umsatzsteuer
unterworfen wurde. Selbst wenn der Kläger für den Betrag von 100.000 € Um-
satzsteuer abgeführt hat, so ändert dies nichts daran, dass insoweit mangels
Leistungsaustauschs kein eigener steuerbarer Umsatz vorliegt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Dezember 2002
stellt keine Rechnung i.S. § 14 UStG dar. Es bleibt daher dabei, dass sich die
Rückzahlung der 100.000 € nur als Entgeltsminderung darstellt und dieser Teil-
betrag nicht in die Bemessung der Beschwer einzubeziehen ist.
Hahne
Wagenitz
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 14.04.2004 - 4 (1) O 2356/03 (6) -
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.04.2005 - 3 U 34/04 -