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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 3 StR 402/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlos-

sen:

1. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Se-

natsbeschluss vom 14. November 2006 getroffene Kosten- und

Auslagenentscheidung wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Revision der

Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und der Beschwerdeführerin die Kosten

ihres Rechtsmittels sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen auferlegt.

3

Die gegen diese Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige

Beschwerde ist unzulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs.

StPO). Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Kosten- und Auslagenent-

scheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Revision unbedingt ein-

gelegt und begründet worden ist und dass eine durch die Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe bedingte Einlegung oder Durchführung eines Rechtsmittels, wie

sie die Beschwerdeführerin durch die nach Einlegung der Revision abgegebene

Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, im Strafverfahren nicht möglich ist. Die

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht von der hinreichenden Erfolgsaus-

sicht abhängig. § 397 a Abs. 2 Satz 3 StPO schließt die Anwendung von § 114

2. Halbs. ZPO ausdrücklich aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397 a

Rdn. 9). Eine - der Entscheidung über das Rechtsmittel vorangehende - Prü-

fung der Erfolgsaussicht der Nebenklagerevision im Rahmen der Entscheidung

über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam daher nicht in Betracht.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert