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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 3 StR 412/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Zuhälterei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 11. Januar 2007
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 17. Oktober 2005 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen. Darüber hinaus hat die Angeklagte Carola M. die der
Nebenklägerin E. und die Angeklagte Patrizia M. die
der Nebenklägerin R. im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Zutreffend macht die Beschwerdeführerin Carola M. geltend, dass
die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt, soweit
dieses als "Indiz" für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. berück-
sichtigt, dass auch der die Ermittlung maßgeblich führende Polizeibeamte, der
Zeuge POK Ma. , den Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren ge-
glaubt hat; denn die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des
Tatrichters, der zur Beurteilung des Beweiswerts einer Zeugenaussage zwar
auf die von den Ermittlungsbeamten hierzu festgestellten - und ordnungsgemäß
in die Hauptverhandlung eingeführten - objektiven Hilfstatsachen zurückzugrei-
fen, die hieraus abzuleitenden Schlüsse aber unabhängig von den durch die
Ermittlungsbeamten vorgenommenen Wertungen zu ziehen hat. Jedoch beruht
die Überzeugungsbildung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussa-
ge der Zeugin E. auf dieser bedenklichen ergänzenden Erwägung ersicht-
lich nicht.
Die Verurteilung beider Angeklagten auch wegen dirigierender Zuhälterei
(§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststel-
lungen belegen ohne weiteres, dass die Geschädigten E. und R. in den
jeweiligen Tatzeiträumen nicht - mehr - unbeeinflusst und freiwillig die ihnen von
den Angeklagten vorgeschriebenen Bedingungen der Prostitutionsausübung
einhielten, sondern in ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsver-
hältnis zu diesen geraten waren, das es ihnen unmöglich machte, Art und Um-
fang ihrer Tätigkeit als Prostituierte eigenständig zu bestimmen oder sich ohne
Schwierigkeiten aus ihr zu lösen (vgl. BGHSt 48, 314, 319 f.).
Die Strafaussprüche haben Bestand. Allerdings hat die Staatsanwalt-
schaft die Wochenfrist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingehalten; zwi-
schen der Zustellung der Revisionsbegründungen am 31. März 2006 und der
Fertigstellung der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung am 31. August
2006 liegt vielmehr ein ungewöhnlich langer Zeitraum. Dies begründet hier in-
dessen keine rechtsstaats- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionswidrige (Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverzögerung, die eine Kompensation durch
Herabsetzung der verhängten Strafen geböte. Es erscheint bereits zweifelhaft,
ob die erhebliche Überschreitung der Frist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO den
Verfahrensabschluss in ihrem gesamten Ausmaß in nicht mehr zu rechtferti-
gender Weise hinausgezögert hat; dem könnte entgegenstehen, dass die Revi-
sionsbegründungen nahezu einen Leitzordner füllen und eine Vielzahl - wenn
auch weitgehend völlig unbehelflicher - Verfahrensrügen oder als Verfahrensrü-
gen bezeichneter Sachrügen (tatsächlich reine Angriffe gegen die Beweiswürdi-
gung) umfassen, weswegen die Staatsanwaltschaft gehalten war, umfangreiche
Prüfungen zur Übereinstimmung des Revisionsvorbringens mit dem jeweiligen
Verfahrensablauf vorzunehmen (vgl. Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Jedenfalls sind die
gegen beide Angeklagten am 24. August 2004 eingeleiteten und mit der heuti-
gen Revisionsentscheidung beendeten Strafverfahren aber insgesamt in ange-
messener Zeit abgeschlossen worden; dass sie während eines einzelnen Ver-
fahrensabschnitts verzögerlich betrieben worden sind, begründet daher für sich
keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
(Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Selbst wenn man
dies anders bewerten wollte, wären die verhängten Strafen im Hinblick auf die
Dauer der Zuhältereitaten, die Massivität des Vorgehens der Angeklagten und
der erheblichen Summen der den Geschädigten entzogenen Prostitutionserlöse
letztlich aber angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert