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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 3 StR 412/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 412/06

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Zuhälterei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 11. Januar 2007

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 17. Oktober 2005 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen. Darüber hinaus hat die Angeklagte Carola M. die der

Nebenklägerin E. und die Angeklagte Patrizia M. die

der Nebenklägerin R. im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin Carola M. geltend, dass

die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt, soweit

dieses als "Indiz" für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. berück-

sichtigt, dass auch der die Ermittlung maßgeblich führende Polizeibeamte, der

Zeuge POK Ma. , den Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren ge-

glaubt hat; denn die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des

Tatrichters, der zur Beurteilung des Beweiswerts einer Zeugenaussage zwar

auf die von den Ermittlungsbeamten hierzu festgestellten - und ordnungsgemäß

in die Hauptverhandlung eingeführten - objektiven Hilfstatsachen zurückzugrei-

fen, die hieraus abzuleitenden Schlüsse aber unabhängig von den durch die

Ermittlungsbeamten vorgenommenen Wertungen zu ziehen hat. Jedoch beruht

die Überzeugungsbildung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussa-

ge der Zeugin E. auf dieser bedenklichen ergänzenden Erwägung ersicht-

lich nicht.

Die Verurteilung beider Angeklagten auch wegen dirigierender Zuhälterei

(§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststel-

lungen belegen ohne weiteres, dass die Geschädigten E. und R. in den

jeweiligen Tatzeiträumen nicht - mehr - unbeeinflusst und freiwillig die ihnen von

den Angeklagten vorgeschriebenen Bedingungen der Prostitutionsausübung

einhielten, sondern in ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsver-

hältnis zu diesen geraten waren, das es ihnen unmöglich machte, Art und Um-

fang ihrer Tätigkeit als Prostituierte eigenständig zu bestimmen oder sich ohne

Schwierigkeiten aus ihr zu lösen (vgl. BGHSt 48, 314, 319 f.).

Die Strafaussprüche haben Bestand. Allerdings hat die Staatsanwalt-

schaft die Wochenfrist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingehalten; zwi-

schen der Zustellung der Revisionsbegründungen am 31. März 2006 und der

Fertigstellung der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung am 31. August

2006 liegt vielmehr ein ungewöhnlich langer Zeitraum. Dies begründet hier in-

dessen keine rechtsstaats- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionswidrige (Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverzögerung, die eine Kompensation durch

Herabsetzung der verhängten Strafen geböte. Es erscheint bereits zweifelhaft,

ob die erhebliche Überschreitung der Frist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO den

Verfahrensabschluss in ihrem gesamten Ausmaß in nicht mehr zu rechtferti-

gender Weise hinausgezögert hat; dem könnte entgegenstehen, dass die Revi-

sionsbegründungen nahezu einen Leitzordner füllen und eine Vielzahl - wenn

auch weitgehend völlig unbehelflicher - Verfahrensrügen oder als Verfahrensrü-

gen bezeichneter Sachrügen (tatsächlich reine Angriffe gegen die Beweiswürdi-

gung) umfassen, weswegen die Staatsanwaltschaft gehalten war, umfangreiche

Prüfungen zur Übereinstimmung des Revisionsvorbringens mit dem jeweiligen

Verfahrensablauf vorzunehmen (vgl. Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Jedenfalls sind die

gegen beide Angeklagten am 24. August 2004 eingeleiteten und mit der heuti-

gen Revisionsentscheidung beendeten Strafverfahren aber insgesamt in ange-

messener Zeit abgeschlossen worden; dass sie während eines einzelnen Ver-

fahrensabschnitts verzögerlich betrieben worden sind, begründet daher für sich

keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

(Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Selbst wenn man

dies anders bewerten wollte, wären die verhängten Strafen im Hinblick auf die

Dauer der Zuhältereitaten, die Massivität des Vorgehens der Angeklagten und

der erheblichen Summen der den Geschädigten entzogenen Prostitutionserlöse

letztlich aber angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert