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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 4 StR 319/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 319/03
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Bewilligung einer Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlos-
sen:
Der der Nebenklägerin Annemarie P. beigeordneten
Rechtsanwältin Katharina B. aus Dortmund wird für ihre Tä-
tigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von
650 € bewilligt.
Gründe:
1
Die Rechtsanwältin wurde durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004
gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin
Annemarie P. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundes-
gerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsanwältin
auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz
2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in
Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin
hatte sich sowohl als Revisionsführerin als auch im Hinblick auf das gegenläufi-
ge Rechtsmittel des Angeklagten bei der Vorbereitung und bei Wahrnehmung
der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen
zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.
3
Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Antrags auf die
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ent-
standenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe-
rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden
(vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible