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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 4 StR 319/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 319/03

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

hier: Bewilligung einer Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlos-

sen:

Der der Nebenklägerin Annemarie P. beigeordneten

Rechtsanwältin Katharina B. aus Dortmund wird für ihre Tä-

tigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von

650 € bewilligt.

Gründe:

1

Die Rechtsanwältin wurde durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004

gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin

Annemarie P. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundes-

gerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsanwältin

auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz

2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in

Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin

hatte sich sowohl als Revisionsführerin als auch im Hinblick auf das gegenläufi-

ge Rechtsmittel des Angeklagten bei der Vorbereitung und bei Wahrnehmung

der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen

zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.

3

Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Antrags auf die

im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ent-

standenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe-

rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden

(vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible