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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 4 StR 466/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 26. April 2006, soweit es
ihn betrifft,
1.
im Schuldspruch dahin ergänzt und klargestellt,
dass der Angeklagte der tatmehrheitlich begange-
nen versuchten schweren räuberischen Erpressung
schuldig ist;
2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter
räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
vier Monaten (Einzelstrafen: zwei Monate und zwei Jahre und drei Monate Frei-
heitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer klarstellenden Er-
gänzung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übri-
gen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-
klagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch wird entsprechend dem An-
trag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter
räuberischer Erpressung die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte
der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Das Landge-
richt hat in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bejaht. Dieser Qualifikation ist auch im Urteilstenor
Rechnung zu tragen.
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2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat
der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Es ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1982, 114), dass die Kammer bei der Bestimmung des Strafrahmens hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung die Milde- rungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB weder bei der Begründung des minder schweren Falls noch darüber hinaus geprüft hat (UA S. 26f).
In Bezug auf die Verhängung der zweimonatigen Freiheitsstra- fe wegen Betruges stellt es einen Rechtsfehler gemäß § 267 Abs. 3 StPO dar, dass die Kammer das Vorliegen der Voraus- setzungen des § 47 StGB nicht dargelegt hat (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4).
Die Begründung der Gesamtstrafe mit der Erwägung, der An- geklagte habe sich rücksichtslos Geldmittel verschaffen wollen
und hierbei auch in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte in Angst und Schrecken zu versetzen, lässt in mehrfacher Hin- sicht einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ge- mäß § 46 Abs. 3 StGB besorgen. So ist insbesondere die Be- wirkung von "Angst und Schrecken" der von § 255 StGB vor- ausgesetzten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für "Leib oder Leben" immanent, soweit mangels anderer Alternativen im festgestellten Sachverhalt mit den "unbeteiligten Dritten" der geschädigte Nebenkläger gemeint sein soll."
4
Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen hier zur Aufhebung des gesam-
ten Strafausspruchs. Der Fall gibt keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible