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BGH Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 167/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz

- 2. Zivilkammer - vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in Ge-

schäftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, für die sie Waren-

sendungen beförderte.

Die Beklagte, die ein Einzelhandelskaufhaus betreibt, bezog von der

K. AG im November und Dezember 2001 Warensendungen. Die Ausliefe-

rung der Sendungen erfolgte durch die Klägerin.

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Die Klägerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnansprüche

für die im November und Dezember 2001 an die Beklagte ausgelieferten Wa-

rensendungen in Höhe von 1.256,18 € nicht beglichen. Sie ist der Auffassung,

die Beklagte sei, da sie die Warensendungen entgegengenommen habe, ver-

pflichtet, die Frachtlohnansprüche zu erfüllen.

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Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 1.256,18 € nebst

Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (LG Görlitz, Urt. v.

15.10.2004 - 2 S 27/04, in juris dokumentiert).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-

gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Das Amtsgericht habe der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der of-

fenstehenden Fracht aus § 421 Abs. 2 HGB im Ergebnis zutreffend versagt. Der

dort normierte gesetzliche Schuldbeitritt des Empfängers setze wegen der mit

ihm verbundenen erheblichen Verpflichtungen des Empfängers die Abgabe ei-

ner entsprechenden Willenserklärung in Form der Geltendmachung des Abliefe-

rungsverlangens voraus, wobei diese Erklärung auch konkludent abgegeben

werden könne. Eine derartige Willenserklärung habe die Beklagte durch die

bloße Entgegennahme des Frachtgutes nicht abgegeben. Zwar setze die An-

nahme einer konkludenten Willenserklärung nicht notwendig das Vorliegen ei-

nes hierauf gerichteten Erklärungsbewusstseins voraus. Eine ohne ein solches

Bewusstsein vorgenommene Handlung könne dem Handelnden aber nur dann

als Willenserklärung zugerechnet werden, wenn dieser bei pflichtgemäßer

Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Ausdruck eines be-

stimmten Rechtsfolgewillens aufgefasst werden könnte, und beim Erklärungs-

empfänger Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen ha-

be.

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Ein mit der Problematik im Nachgang der Entgegennahme erstmals kon-

frontierter durchschnittlicher Empfänger könne aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt

nicht erkennen, dass die bloße Entgegennahme eines bei einem Dritten bestell-

ten Frachtgutes vom ausliefernden Frachtführer als Abgabe einer zu einem

Schuldbeitritt führenden Willenserklärung in Form der Geltendmachung eines

Herausgabeverlangens anzusehen sein könnte. Der Frachtführer sei zudem

nicht schutzwürdig, da er sich schon mangels entsprechender obergerichtlicher

Entscheidungen zu § 421 Abs. 2 HGB nicht ohne weiteres darauf verlassen

dürfe, dass dessen für ihn positiven Rechtsfolgen allein schon durch die kom-

mentarlose Entgegennahme des Frachtgutes ausgelöst würden, zumal er sich

bei dessen Auslieferung durchaus explizit eine entsprechende Erklärung abge-

ben lassen und bei Verweigerung sein Zurückbehaltungsrecht ausüben könnte.

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II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht an-

genommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 421

Abs. 2 Satz 1 HGB auf Begleichung der streitgegenständlichen Frachtlohnan-

sprüche erworben hat.

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1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht

allerdings davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des Transport-

rechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte Stär-

kung der Stellung des Frachtführers gegenüber dem früheren Rechtszustand,

wonach gemäß § 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den

Empfänger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverständnis

des Empfängers mit der Übernahme der Sachherrschaft über das Frachtgut als

konkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1

Satz 1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB

Rdn. 23; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 421 Rdn. 9; Baumbach/Hopt/

Merkt, HGB, 32. Aufl., § 421 Rdn. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die

Entgegennahme des Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechen-

den Geschäftswillen getragen zu sein und soll auch nicht gemäß § 119 Abs. 1

BGB wegen Irrtums über den Eintritt der Haftungsfolgen nach § 421 Abs. 2 und

3 HGB angefochten werden können (Koller aaO § 421 HGB Rdn. 23; Pöttinger

in Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rdn. 48; das Ver-

halten als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis

nicht abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 31 Rdn. 63; a.A. Andre-

sen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, § 421

HGB Rdn. 20).

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2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand,

dass der Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur

Zahlung des Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Abliefe-

rung des Frachtguts.

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Die entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wort-

laut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 geänderten

§ 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empfängers

zur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des § 436

HGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern

allein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empfänger

voraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzesänderung damit dem Interesse

des Frachtführers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch aus-

gelöst werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; außerdem reicht zur Aus-

lösung der Eintrittspflicht - die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausge-

setzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch

wenn der Empfänger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der

anderen Seite genügt nach neuem Recht die bloße Annahme des Frachtguts

nicht mehr, wenn der Empfänger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts

nicht geltend macht. Für eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen

Wortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/

Remiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des

tiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift

des Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das frühere deut-

sche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie knüpft

die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung "der aus dem Frachtbrief her-

vorgehenden Kosten" aber daran an, dass der Empfänger "die ihm nach Ab-

satz 1 zustehenden Rechte" - diese sind die Rechte auf Aushändigung des

Frachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - "geltend macht" (vgl. Koller aaO

§ 421 HGB Rdn. 1; Pöttinger in Lammich/Pöttinger aaO § 421 HGB Rdn. 1; An-

dresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13

Abs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des Empfän-

gers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller aaO

Art. 13 CMR Rdn. 11; ders., TranspR 1993, 41; MünchKomm.HGB/Basedow,

Art. 13 CMR Rdn. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452:

CMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR,

Art. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20).

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Der Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Ent-

wurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des

Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks.

13/8445, S. 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und

später Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: "Durch

Annahme des Gutes … wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer …

Zahlung zu leisten"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empfänger, der sein Recht

nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht … zu

zahlen …") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wil-

le des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des

Gesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen

Wortlaut keinen Eingang gefunden hat.

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Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechts-

geschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich

begründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die (Mit-)Über-

nahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tatsäch-

liches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der Rechtser-

heblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung

erfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart haben,

dass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn

sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem

Empfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtfüh-

rer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei,

die Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzu-

lehnen und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs

mit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Fracht-

führer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert

und dessen Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinrei-

chend gesichert. Hat der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend ge-

macht, steht dem Frachtführer unter den weiteren Voraussetzungen des § 421

Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu,

so dass er auf einer Zug-um-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen

Ablieferung des Frachtguts bestehen kann.

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III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Löbau, Entscheidung vom 02.03.2004 - 4 C 680/02 -

LG Görlitz, Entscheidung vom 15.10.2004 - 2 S 27/04 -