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BGH Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 177/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Die bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Emp- fängers gemäß § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB begründende konkludente Geltend- machung des Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB dar.
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 177/04 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 17. November 2004 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in ständiger
Geschäftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, für die sie
Warensendungen zu fixen Kosten beförderte.
Die Beklagte, die ein Handelsunternehmen betreibt, bezog von der K.
AG im November und Dezember 2001 über 170 Warensendungen. Die
Auslieferung der Sendungen, für die keine Frachtbriefe ausgestellt waren, er-
folgte durch die Klägerin.
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Die Klägerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnansprüche
für die ausgelieferten Warensendungen in Höhe von 40.133,58 € nicht begli-
chen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei, da sie die Warensendungen ent-
gegengenommen habe, verpflichtet, die Frachtlohnansprüche zu erfüllen.
Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 40.133,58 € nebst
Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf
TranspR 2005, 209).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB seien nicht schon dann er-
füllt, wenn der Empfänger eine Warensendung annehme. Die Bestimmung
knüpfe die Frachtzahlungspflicht des Empfängers nicht mehr wie § 436 HGB
a.F. an die Entgegennahme der Warensendung (und des Frachtbriefes), son-
dern daran an, dass der Empfänger sein Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB
geltend mache. Der Empfänger erwerbe einen Anspruch auf Ablieferung des an
der Ablieferungsstelle angekommenen Gutes erst dann, wenn er sich bereit
erkläre, die Ansprüche des Frachtführers aus dem Frachtvertrag zu erfüllen.
Auch wenn er die insoweit erforderliche Willenserklärung nicht abgebe, sei der
Frachtführer dem Absender gegenüber zur Ablieferung der Sendung an den
Empfänger verpflichtet. Die tatsächliche Entgegennahme der Sendung bedeute
aus der Sicht des Frachtführers mithin zunächst einmal nur, dass der Empfän-
ger seiner Aufforderung zur Mitwirkung tatsächlich nachkomme. Das gelte auch
für den Regelfall, dass der Empfänger die Warensendung beim Absender ge-
kauft habe. Dabei werde in Bezug auf die Frachtkosten häufig vereinbart sein,
dass der Verkäufer diese verauslage und der Käufer sie ihm erstatten müsse; in
Betracht komme aber auch, dass der Verkäufer die Fracht in den Kaufpreis mit
einkalkuliere und dem Käufer daher eine frachtfreie Lieferung verspreche. Biete
der Verkäufer die Kaufsache in einem solchen Fall unter der Bedingung an,
dass sich der Käufer zur Begleichung der Frachtkosten bereit erkläre, gerate
dieser im Hinblick auf die vertragliche Abrede über die Frachtkosten nicht in
Annahmeverzug. Zum Zeitpunkt des Übergabeangebots könne der Käufer nicht
beurteilen, ob er bei Verweigerung der Annahme in Annahmeverzug gerate, da
er nicht wisse, ob die Fracht bereits bezahlt sei oder der Absender mit dem
Frachtführer vereinbart habe, dass dieser die Fracht vom Käufer nicht fordern
dürfe. Ein Käufer, dem eine Kaufsache ausgehändigt werde, sei danach aus
der Sicht eines objektiven Frachtführers zwar regelmäßig daran interessiert, die
Warensendung tatsächlich in Empfang zu nehmen; ihm liege aber häufig nichts
daran, einen eigenen Übergabeanspruch gegen den Frachtführer dadurch zu
begründen, dass er diesem die Zahlung der Fracht verspreche. Ein Frachtführer
könne die Bereitschaft des Empfängers, die Sendung entgegenzunehmen, da-
her nicht als eine entsprechende Willenserklärung verstehen. Dieses Ergebnis
sei interessengerecht, weil der Frachtführer, dem daran gelegen sei, dass auch
der Empfänger Schuldner der Fracht werde, bei der Ablieferung erklären könne,
dass die Fracht noch nicht beglichen sei und daher vom Empfänger übernom-
men werden müsse.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht an-
genommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 421
Abs. 2 Satz 1 HGB auf Begleichung der streitgegenständlichen Frachtlohnan-
sprüche erworben hat.
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1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht
allerdings davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des Transport-
rechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte Stär-
kung der Stellung des Frachtführers gegenüber dem früheren Rechtszustand,
wonach gemäß § 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den
Empfänger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverständnis
des Empfängers mit der Übernahme der Sachherrschaft über das Frachtgut als
konkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1
Satz 1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB
Rdn. 23; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 421 Rdn. 9; Baumbach/Hopt/
Merkt, HGB, 32. Aufl., § 421 Rdn. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die
Entgegennahme des Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechen-
den Geschäftswillen getragen zu sein und soll auch nicht gemäß § 119 Abs. 1
BGB wegen Irrtums über den Eintritt der Haftungsfolgen nach § 421 Abs. 2 und
3 HGB angefochten werden können (Koller aaO § 421 HGB Rdn. 23; Pöttinger
in Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rdn. 48; das Ver-
halten als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis
nicht abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 31 Rdn. 63; a.A. Andre-
sen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, § 421
HGB Rdn. 20).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand,
dass der Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur
Zahlung des Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Abliefe-
rung des Frachtguts.
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Die entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wort-
laut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 geänderten
§ 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empfängers
zur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des § 436
HGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern
allein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empfänger
voraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzesänderung damit dem Interesse
des Frachtführers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch aus-
gelöst werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; außerdem reicht zur Aus-
lösung der Eintrittspflicht - die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausge-
setzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch
wenn der Empfänger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der
anderen Seite genügt nach neuem Recht die bloße Annahme des Frachtguts
nicht mehr, wenn der Empfänger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts
nicht geltend macht. Für eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen
Wortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/
Remiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des
§ 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Anhaltspunkte. § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orien-
tiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift
des Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das frühere deut-
sche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie knüpft
die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung "der aus dem Frachtbrief her-
vorgehenden Kosten" aber daran an, dass der Empfänger "die ihm nach Ab-
satz 1 zustehenden Rechte" - diese sind die Rechte auf Aushändigung des
Frachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - "geltend macht" (vgl. Koller aaO
§ 421 HGB Rdn. 1; Pöttinger in Lammich/Pöttinger aaO § 421 HGB Rdn. 1; An-
dresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13
Abs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des Empfän-
gers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller aaO
Art. 13 CMR Rdn. 11; ders., TranspR 1993, 41; MünchKomm.HGB/Basedow,
Art. 13 CMR Rdn. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452:
CMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR,
Art. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20).
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Der Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Ent-
wurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des
Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks.
13/8445, S. 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und
später Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: "Durch
Annahme des Gutes … wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer …
Zahlung zu leisten"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empfänger, der sein Recht
nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht … zu
zahlen …") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wil-
le des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des
Gesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen
Wortlaut keinen Eingang gefunden hat.
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Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechts-
geschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich
begründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die (Mit-)Über-
nahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tatsäch-
liches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der Rechtser-
heblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung
erfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart haben,
dass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn
sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem
Empfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtfüh-
rer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei,
die Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzu-
lehnen und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs
mit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Fracht-
führer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert
und dessen Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinrei-
chend gesichert. Hat der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend ge-
macht, steht dem Frachtführer unter den weiteren Voraussetzungen des § 421
Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu,
sodass er auf einer Zug-um-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen
Ablieferung des Frachtguts bestehen kann.
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III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2004 - 11 O 14/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2004 - I-18 U 125/04 -