BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 121/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des
Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
142,56 € festgesetzt.
Gründe
Die Eingabe vom 30. Mai 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-
haft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach
Zustellung des Beschlusses vom 17. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof (§ 575
Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von
§ 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Landgericht hat zutreffend entschieden.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 22.11.2005 - 554 C 15986/04 -
LG Hannover, Entscheidung vom 17.05.2006 - 20 S 34/06 -