Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 121/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 11. Januar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des

Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

142,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Eingabe vom 30. Mai 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln

und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-

haft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach

Zustellung des Beschlusses vom 17. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof (§ 575

Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von

§ 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Landgericht hat zutreffend entschieden.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 22.11.2005 - 554 C 15986/04 -

LG Hannover, Entscheidung vom 17.05.2006 - 20 S 34/06 -