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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 85/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 85/05

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 270, 34 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2

Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde

gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen

Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden.

BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 85/05 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 11. Januar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2005 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Am 4. Juni 2004 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung sowie

Restschuldbefreiung. Zur Begründung gab er an, zahlungsunfähig zu sein, wie

sich aus einem Gutachten vom 31. August 2002 ergebe. Dieses Gutachten war

anlässlich eines im Jahre 2001 von einer Gläubigerin gestellten, schließlich als

unzulässig abgewiesenen Insolvenzantrags eingeholt worden. Eine Stundung

der Verfahrenskosten beantragte der Schuldner ausdrücklich nicht. Er erklärte,

nach Eröffnung des Verfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung werde

seine Ehefrau einen Massekostenvorschuss leisten. Ein vom Insolvenzgericht

eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein freies Vermögen vor-

handen sei. Das Insolvenzgericht forderte den Schuldner vergeblich auf, den

vom Gutachter für eine Eröffnung unter Bestellung eines Insolvenzverwalters

als erforderlich bezeichneten Kostenvorschuss zu leisten. Zwischenzeitlich, am

14. September 2004, hatte eine Gläubigerin Insolvenzantrag gestellt und der

Anordnung der Eigenverwaltung ausdrücklich widersprochen.

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Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 hat das Insolvenzgericht die An-

träge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbe-

freiung und auf Anordnung der Eigenverwaltung zurückgewiesen (DZWiR 2005,

168). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit sei-

ner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über sein Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung er-

reichen. Einen Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

zur Verhinderung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der Senat

wegen fehlender Erfolgsaussicht im Endergebnis zurückgewiesen (Beschl. v.

7. Juli 2005, NZI 2006, 34).

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 1 Fall 2 InsO statthaft und

auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag des Schuldners

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zu Recht abgewiesen worden, weil

eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei und der

Schuldner trotz Aufforderung den Massekostenvorschuss nicht gezahlt habe.

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Mit dem Einwand, der Vorschuss sei zu hoch berechnet worden, weil er die be-

antragte Eigenverwaltung nicht berücksichtige, könne der Schuldner nicht ge-

hört werden, weil die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eigenverwal-

tung nicht angreifbar sei.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht

mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des

Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die

Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenver-

waltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung der

Eigenverwaltung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen.

b) Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keine Eigenverwaltung anzu-

ordnen, kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abwei-

sung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 34

Abs. 1 Fall 2 InsO) angefochten werden.

aa) Gemäß § 34 Abs. 1 Fall 2 InsO steht dem Schuldner die sofortige

Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu,

wenn die Abweisung wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens decken-

den Masse erfolgt. Dieses Recht wurde ihm deswegen eingeräumt, weil die

Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse in das Schuldnerverzeich-

nis des zuständigen Insolvenzgerichts eingetragen wird (§ 26 Abs. 2 InsO; vgl.

BT-Drucks. 12/2443, S. 121). Zur Meidung dieser Rechtsfolge kann der Schuld-

ner etwa das Fehlen eines zulässigen Antrags, das Nichtvorliegen eines

Eröffnungsgrundes oder das Vorhandensein einer die Verfahrenskosten de-

ckenden Masse einwenden.

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bb) Eine Überprüfung der Entscheidung des Insolvenzgerichts, den An-

trag auf Eigenverwaltung abzuweisen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu-

lässig. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maßnahmen in einem einheitlichen

Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, erweitert

dies die Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der einzelnen Maßnahme nicht

(HK-InsO/Kirchhof, aaO § 6 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 8; AG

Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147). Die - unanfechtbare -

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt

gleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

wird dadurch aber nicht Teil dieser Entscheidung (Graf-Schlicker, InsO § 270

Rn. 23; vgl. auch BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357 zum Verhältnis Eröffnungsbe-

schluss - Bestellung des Insolvenzverwalters). Mit Beschluss vom heutigen Ta-

ge hat der Bundesgerichtshof deshalb entschieden, dass die Ablehnung der

Anordnung der Eigenverwaltung nicht im Wege der sofortigen Beschwerde ge-

gen einen Eröffnungsbeschluss angefochten werden kann (IX ZB 10/05, z.V.b.).

Für die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzantrags we-

gen Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 Satz 1

InsO) kann nichts anderes gelten. Auch bei der Abweisung des Insolvenzan-

trags einerseits, der Abweisung des Antrags auf Eigenverwaltung andererseits

handelt es sich um gesonderte Entscheidungen, die der äußeren Form nach in

einem Beschluss zusammengefasst werden können.

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cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde

(ebenso FK-

InsO/Foltis, aaO Rn. 15; Uhlenbruck, ZInsO 2003, 821, 822) folgt das Recht zur

Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eigenverwal-

tung nicht aus § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 34 InsO. § 270

Abs. 1 Satz 2 InsO verweist auf die allgemeinen Vorschriften "für das Verfah-

ren". § 34 InsO, der die Befugnis zur sofortigen Beschwerde gegen die Ent-

scheidung über einen Eröffnungsantrag behandelt, wird von dieser Verweisung

nicht erfasst. Vielmehr ist in den §§ 270 ff InsO genau geregelt, gegen welche

Maßnahmen die sofortige Beschwerde stattfindet. Es handelt sich um die Auf-

hebung der Eigenverwaltung auf Antrag eines Gläubigers (§ 272 Abs. 2 InsO)

sowie um die vorzeitige Entlassung und die Vergütung des Sachwalters (§ 274

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 59, 64 InsO). Auf eine sofortige Beschwerde nach

§ 34 Abs. 1 oder 2 InsO hin wird das Vorliegen oder Fehlen der Eröffnungsvor-

aussetzungen überprüft, nicht die Entscheidung nach § 270 InsO. Die Eigen-

verwaltung stellt keine eigene Verfahrensart dar, die selbständig beantragt und

deren Ablehnung nach § 34 InsO angegriffen werden könnte (vgl. BGH, Beschl.

v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.).

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c) Nach verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur soll der

Schuldner im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung eines

Insolvenzantrags allerdings geltend machen können, der angeforderte,

aber nicht gezahlte Vorschuss sei fehlerhaft berechnet worden (LG Traunstein

NZI 2000, 439; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 34 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO

12. Aufl. § 34 Rn. 10, 16; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 15; MünchKomm-

InsO/Schmahl, § 34 Rn. 52; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 8; Lüke, ZIP

2001, 2189); denn die Vorschrift des § 13 InsO schütze auch das Recht des

Schuldners auf eine geordnete Abwicklung seines Vermögens durch die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 6). Ebenso könnte

inzident eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwal-

tung gemäß § 270 Abs. 2 InsO erfolgen. Die Anordnung der Eigenverwaltung

nebst Bestellung eines Sachwalters (§ 270 Abs. 3 InsO) verursacht regelmäßig

weniger Kosten als die Bestellung eines Insolvenzverwalters, wirkt sich also auf

die Höhe der Verfahrenskosten und damit auf den vom Insolvenzgericht anzu-

fordernden Vorschuss (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO) aus.

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Ist die Entscheidung über die Anordnung oder Ablehnung der Eigenver-

waltung nach § 270 InsO jedoch einer Überprüfung durch das Beschwerdege-

richt entzogen, gilt gleiches auch für die Höhe des angeforderten Vorschusses,

soweit diese von der Eigenverwaltung abhängt. Die Prüfung, ob das Insolvenz-

gericht zu Recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer

die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt hat, kann nicht dazu

führen, dass das Beschwerdegericht einen geringeren Vorschuss anordnet,

welcher eine Eigenverwaltung zwingend voraussetzt. Hält das Insolvenzgericht

die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO nicht für erfüllt und lehnt es des-

halb ab, die Eigenverwaltung anzuordnen, kann nur die Gläubigerversammlung

diese Entscheidung korrigieren (§ 271 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar

2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.). Führt die Ablehnung mittelbar zur Abweisung des

Insolvenzantrags mangels Masse, bleibt es bei dieser Entscheidung. Dem

Schuldner, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Rest-

schuldbefreiung (§ 1 Satz 2 InsO) erreichen will, bleibt in einem solchen Fall die

Möglichkeit, die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen (§ 4a InsO). Er

kann nicht die Anordnung der Eigenverwaltung dadurch erzwingen, dass er ei-

nen Vorschuss beschafft (oder - wie im vorliegenden Fall - in Aussicht stellt),

der nur zur Deckung der geringeren Kosten einer Eigenverwaltung ausreicht.

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d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt der Ausschluss

eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Eigenverwaltung nicht gegen die

aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtstaatsprinzip herzuleitende Garantie ef-

fektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung

und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es

bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter

welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924;

BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Der

Gesetzgeber hat die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll,

der Gläubigerversammlung übertragen, nicht dem Schuldner selbst oder dem

Insolvenzgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, z.V.b.).

Der Ausschluss eines Instanzenzuges ist daher nur konsequent.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg, Entscheidung vom 22.12.2004 - 101 IN 2808/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2005 - 86 T 49/05 -