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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 10/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 10/05

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 270, 34 Abs. 2

Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder

isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

angefochten werden.

BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 - LG Würzburg

AG Würzburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 11. Januar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2004 wird auf Kos-

ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG,

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der

Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter

tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise er-

fahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzge-

richt beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines

Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am

6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mit-

glieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen.

Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu

bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von

ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Be-

triebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten.

2

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenz-

verwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die

Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Noch

vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004,

fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Gläubigerversammlung be-

schloss, den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der Eigenver-

waltung beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist so-

dann mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei

durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung

der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die

Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint,

wegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtig-

ten der Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von

dem Geschäftsführer Dr. F. , sondern von den Geschäftsführern

Dr. N. und H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt

ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht be-

endet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte

ist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der

Schuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. August

2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin be-

ziehen.

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der

Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus

(BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03,

WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v.

7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfech-

tung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus,

ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.

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1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung über den

Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insol-

venzgericht zunächst nur eine vorläufige Anordnung unter dem Vorbehalt der

Beschlussfassung der Gläubigerversammlung treffe. Stehe der Beschluss der

Gläubigerversammlung fest, könne das Beschwerdegericht die Entscheidung

des Insolvenzgerichts nicht mehr überprüfen. Das Gesetz sehe eine solche Be-

schwerde überdies nicht vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht

greifbar gesetzeswidrig gewesen.

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2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung

stand.

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a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht

mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des

Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die

Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenver-

waltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung oder

deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf "die allgemeinen

Vorschriften" in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich auf den Gang des Insol-

venzverfahrens, nicht auf die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf

Anordnung der Eigenverwaltung.

b) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch

nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

(§ 34 Abs. 2 InsO) angefochten werden.

aa) Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zur Anfechtung des Eröff-

nungsbeschlusses berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige

Beschwerde könnte das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen

des § 270 Abs. 2 InsO vorlagen, die Eigenverwaltung also hätte angeordnet

werden müssen (so z.B. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 80; Uhlenbruck,

InsO 12. Aufl. § 34 Rn. 22; Uhlenbruck, ZInsO 2003, S. 821 f; FK-InsO/Foltis,

4. Aufl. § 270 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 22; Bärenz, EWiR 2003,

S. 483 f).

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bb) Die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO ist jedoch gegen die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entschei-

dung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der

Entscheidung über die Eröffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maß-

nahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils

unanfechtbar sind, ändert sich an den Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch nichts

(AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147; gegen eine Anfech-

tung der Entscheidung über die Eigenverwaltung z.B. auch HK-InsO/Kirchhof,

4. Aufl. § 34 Rn. 13; HK-InsO/Landfermann, aaO § 270 Rn. 18; MünchKomm-

InsO/Wittig, § 270 Rn. 118; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 12; FK-

InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 10k; Nerlich/Römermann/-Riggert, InsO §

270 Rn. 29; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 9; Häsemeyer, Insolvenzrecht

3. Aufl. Rn. 8.09 mit Fn. 36; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl.

§ 87 Rn. 36; Vallender WM 1998, 2129, 2133; LG Mönchengladbach ZIP 2003,

728, 729).

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cc) Gegen diese Lösung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwal-

tung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung über die Eigenverwaltung

andererseits unterschieden werden dürfe (Jaeger/Schilken, aaO). Der die Ei-

genverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine Verwal-

tungs- und Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; ge-

schehe dies doch, müsse er sich dagegen zur Wehr setzen können (Uhlen-

bruck ZInsO 2003, 821, 822).

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(1) Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen

Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst früh-

zeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Ge-

schäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulas-

sung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl

dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefrei-

ung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen

Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners

(§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwal-

tung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmög-

lichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443,

S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar

nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet

(§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung

aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzun-

gen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner

die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch

nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare -

Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das

Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272

Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ste-

hen dem Schuldner nicht zu.

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(2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des Insol-

venzverfahrens, die bei Vorliegen der Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3

InsO zwingend angeordnet werden müsste. Ist entweder der Schuldner oder

aber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insol-

venzverfahren, nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unter-

scheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung

über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherin-

solvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 304 InsO sind vom

Insolvenzgericht zu prüfen. Sind sie erfüllt, ist das Verfahren als Verbraucherin-

solvenzverfahren zu eröffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es

bleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung an-

geordnet wird, hängt demgegenüber zunächst vom Vorliegen eines Antrags des

Schuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden

Gläubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung nach-

träglich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerver-

sammlung nachträglich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag

auch nur zu begründen wäre.

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dd) Auch der Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung

betreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die allgemeine Be-

schwerdefähigkeit von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ableh-

nung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat.

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(1) Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenver-

waltung durch das Insolvenzgericht sieht die Insolvenzordnung überhaupt nur in

zwei Fällen vor: bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit

oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann,

wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umstän-

den nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzöge-

rung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen

werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nur im letztgenannten Fall eröffnet die Insol-

venzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 272 Abs. 2 Satz 3

InsO). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gläubiger

die Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat.

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(2) Die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwal-

tungs- und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der

Gesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der Gläubigerver-

sammlung übertragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs ent-

scheidet das Insolvenzgericht nur "vorläufig" über den Antrag auf Anordnung

der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Lehnt es die Anordnung der

Eigenverwaltung ab, kann die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwal-

tung mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (§ 271 InsO).

Damit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen

(vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenz-

gericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung jeder-

zeit bewirken (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

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(3) Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein

Raum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gläubigerver-

sammlung für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens regelmäßig schon

zu spät kommt (FK-InsO/Foltis, aaO § 270 Rn. 19; Uhlenbruck ZInsO 2003,

821 f). Das gilt jedoch erst recht für ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gläu-

bigerversammlung soll nicht später als sechs Wochen nach der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens und darf nicht später als drei Monate nach diesem Zeit-

punkt stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Innerhalb von sechs Wochen nach

der Eröffnung ist unter Berücksichtigung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1

ZPO), des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG)

und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 InsO) schwerlich eine Entscheidung

des Beschwerdegerichts zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte

stünden überdies einem Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung (oder

des Schuldners selbst) nicht entgegen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 IN 377/04 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -