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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZB 10/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 270, 34 Abs. 2
Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder
isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss
angefochten werden.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2004 wird auf Kos-
ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der
Eigenverwaltung. Sie erklärte, es seien zwei langjährig als Insolvenzverwalter
tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise er-
fahrene Personen in die Geschäftsführung berufen worden. Das Insolvenzge-
richt beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines
Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am
6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Mit-
glieder der Geschäftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen.
Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu
bestellten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von
ihren Aufgaben als Geschäftsführer der Schuldnerin; sie dürften deren Be-
triebsgelände nur noch in Absprache mit ihm betreten.
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Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenz-
verwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die
Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Noch
vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004,
fand die erste Gläubigerversammlung statt. Die Gläubigerversammlung be-
schloss, den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der Eigenver-
waltung beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist so-
dann mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Schuldnerin sei
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung
der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die
Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint,
wegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtig-
ten der Schuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von
dem Geschäftsführer Dr. F. , sondern von den Geschäftsführern
Dr. N. und H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt
ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht be-
endet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte
ist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der
Schuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. August
2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin be-
ziehen.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Befugnis zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus
(BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03,
WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v.
7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfech-
tung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus,
ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.
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1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung über den
Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insol-
venzgericht zunächst nur eine vorläufige Anordnung unter dem Vorbehalt der
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung treffe. Stehe der Beschluss der
Gläubigerversammlung fest, könne das Beschwerdegericht die Entscheidung
des Insolvenzgerichts nicht mehr überprüfen. Das Gesetz sehe eine solche Be-
schwerde überdies nicht vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht
greifbar gesetzeswidrig gewesen.
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2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung
stand.
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a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht
mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des
Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die
Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenver-
waltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung oder
deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf "die allgemeinen
Vorschriften" in § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich auf den Gang des Insol-
venzverfahrens, nicht auf die Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf
Anordnung der Eigenverwaltung.
b) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch
nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss
(§ 34 Abs. 2 InsO) angefochten werden.
aa) Gemäß § 34 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zur Anfechtung des Eröff-
nungsbeschlusses berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung über die sofortige
Beschwerde könnte das Beschwerdegericht prüfen, ob die Voraussetzungen
des § 270 Abs. 2 InsO vorlagen, die Eigenverwaltung also hätte angeordnet
werden müssen (so z.B. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34 Rn. 80; Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 34 Rn. 22; Uhlenbruck, ZInsO 2003, S. 821 f; FK-InsO/Foltis,
4. Aufl. § 270 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 22; Bärenz, EWiR 2003,
S. 483 f).
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bb) Die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 2 InsO ist jedoch gegen die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entschei-
dung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der
Entscheidung über die Eröffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maß-
nahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils
unanfechtbar sind, ändert sich an den Rechtsschutzmöglichkeiten jedoch nichts
(AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147; gegen eine Anfech-
tung der Entscheidung über die Eigenverwaltung z.B. auch HK-InsO/Kirchhof,
4. Aufl. § 34 Rn. 13; HK-InsO/Landfermann, aaO § 270 Rn. 18; MünchKomm-
InsO/Wittig, § 270 Rn. 118; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 12; FK-
InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 10k; Nerlich/Römermann/-Riggert, InsO §
270 Rn. 29; HambK-InsO/Schröder, § 34 Rn. 9; Häsemeyer, Insolvenzrecht
3. Aufl. Rn. 8.09 mit Fn. 36; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl.
§ 87 Rn. 36; Vallender WM 1998, 2129, 2133; LG Mönchengladbach ZIP 2003,
728, 729).
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cc) Gegen diese Lösung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwal-
tung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung über die Eigenverwaltung
andererseits unterschieden werden dürfe (Jaeger/Schilken, aaO). Der die Ei-
genverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine Verwal-
tungs- und Verfügungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; ge-
schehe dies doch, müsse er sich dagegen zur Wehr setzen können (Uhlen-
bruck ZInsO 2003, 821, 822).
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(1) Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen
Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst früh-
zeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Ge-
schäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulas-
sung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl
dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefrei-
ung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen
Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners
(§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwal-
tung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmög-
lichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443,
S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar
nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet
(§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung
aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzun-
gen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner
die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch
nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare -
Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das
Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272
Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ste-
hen dem Schuldner nicht zu.
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(2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des Insol-
venzverfahrens, die bei Vorliegen der Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3
InsO zwingend angeordnet werden müsste. Ist entweder der Schuldner oder
aber die Gläubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insol-
venzverfahren, nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unter-
scheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherin-
solvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 304 InsO sind vom
Insolvenzgericht zu prüfen. Sind sie erfüllt, ist das Verfahren als Verbraucherin-
solvenzverfahren zu eröffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es
bleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung an-
geordnet wird, hängt demgegenüber zunächst vom Vorliegen eines Antrags des
Schuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden
Gläubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung nach-
träglich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubigerver-
sammlung nachträglich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag
auch nur zu begründen wäre.
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dd) Auch der Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung
betreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die allgemeine Be-
schwerdefähigkeit von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ableh-
nung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat.
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(1) Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenver-
waltung durch das Insolvenzgericht sieht die Insolvenzordnung überhaupt nur in
zwei Fällen vor: bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit
oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann,
wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umstän-
den nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzöge-
rung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen
werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nur im letztgenannten Fall eröffnet die Insol-
venzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 272 Abs. 2 Satz 3
InsO). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gläubiger
die Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat.
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(2) Die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwal-
tungs- und Verfügungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der
Gesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der Gläubigerver-
sammlung übertragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs ent-
scheidet das Insolvenzgericht nur "vorläufig" über den Antrag auf Anordnung
der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Lehnt es die Anordnung der
Eigenverwaltung ab, kann die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwal-
tung mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (§ 271 InsO).
Damit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen
(vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenz-
gericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung jeder-
zeit bewirken (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
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(3) Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein
Raum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gläubigerver-
sammlung für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens regelmäßig schon
zu spät kommt (FK-InsO/Foltis, aaO § 270 Rn. 19; Uhlenbruck ZInsO 2003,
821 f). Das gilt jedoch erst recht für ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gläu-
bigerversammlung soll nicht später als sechs Wochen nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und darf nicht später als drei Monate nach diesem Zeit-
punkt stattfinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Innerhalb von sechs Wochen nach
der Eröffnung ist unter Berücksichtigung des Abhilfeverfahrens (§ 572 Abs. 1
ZPO), des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG)
und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 5 InsO) schwerlich eine Entscheidung
des Beschwerdegerichts zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte
stünden überdies einem Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung (oder
des Schuldners selbst) nicht entgegen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 IN 377/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -