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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 25/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 25/04

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 11. Januar 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

9. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

9. November 2006 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe

der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen

Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan-

dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung

des Beschlusses zum Ausdruck gebracht (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies ent-

spricht regelmäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung

einer letztinstanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004,

1371, 1372).

2

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrens-

abschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4

Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmit-

telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter-

gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der

Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des

§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann

eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer-

de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen

(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR

443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 2 O 394/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -