Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 05.12.2007 – XII ZR 73/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Sep-

tember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Streitwert für das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Abänderung der Festset-

zung in dem Senatsbeschluss vom 19. September 2007 auf

154.533 € festgesetzt.

Gründe

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1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-

scheidung den mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriff einer Ver-

letzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht (Art. 103 Abs. 1

GG) bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er

hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

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Auch in diesem Verfahrensabschnitt wird in entsprechender Anwendung

dieser Bestimmung von einer Begründung abgesehen. Weder aus § 321 a

Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch

unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer

weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei

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in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des

§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann

eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl.

BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. weiter BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005

- III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f. und vom 11. Januar 2007 - IX ZR 25/04 -

juris).

2. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung im Be-

schluss des Senates vom 19. September 2007 hat Erfolg. Der Streitwert war auf

154.533 € (statt 195.573 €) herabzusetzen.

a) Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich der Streitwert

nach dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer das Berufungsurteil angreifen

will. Mit dem beabsichtigten Revisionsverfahren wollte die Klägerin erreichen,

dass die Beklagte zu 1 auch nach den Klageanträgen Ziff. I. (Unterlassung einer

Tätigkeit "in sonstiger Weise"; die Bezifferung der Anträge entspricht der Klage-

erweiterungsschrift vom 16. Januar 2004) und II.1a-d (Auskunftserteilung), die

Beklagte zu 2 nach den Klageanträgen Ziff. III.1 (Unterlassung), IV.1.a-d (Aus-

kunftserteilung), V. (gesamtschuldnerische Zahlung von 16.522,41 €) und VI.

(Feststellungsantrag) sowie der Beklagte zu 3 nach den Klageanträgen Ziff. III. 1-

4 (Unterlassung), IV.1.a-d (Auskunftserteilung), V. (gesamtschuldnerische Zah-

lung von 16.533,41 €) und VI. (Feststellungsantrag) verurteilt wird.

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b) Für die Bestimmung der Werte der einzelnen Anträge hat sich das Be-

rufungsgericht an den im Schriftsatz vom 29. Januar 2004 enthaltenen Angaben

der Klägerin orientiert. Dagegen erinnert die Gegenvorstellung nichts; auch der

Senat hat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

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Soweit allerdings die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Unter-

lassungsanträge Ziff. III.2-4 hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg hatten und die

Nichtzulassungsbeschwerde lediglich noch eine Verurteilung des Beklagten zu

3 erstrebte, ist dies bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen. Wegen der

bereits erfolgten Verurteilung der Beklagten zu 2 sind im Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahren die Anträge Ziff. III.2-4 nur noch mit der Hälfte ihres ur-

sprünglichen Wertes anzusetzen.

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Der Streitwert bemisst sich damit wie folgt:

Anträge

insgesamt

= I. = II.1a-d) = III.1 = III.2 = III.3 III.4 = IV.1 a-d) = V. VI.

4.000,-- € = 16.533,41 € 10.000,-- € = 154.533,41 €

40.000,-- € 4.000,-- € 40.000,-- € 10.000,-- € (statt 20.000,-- €) 20.000,-- € (statt 40.000,-- €) 10.000,-- € (statt 20.000,-- €)

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Obwohl das Oberlandesgericht dem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten

Unterlassungsantrag Ziff. I. und dem Auskunftsantrag Ziff. II.1a bereits teilweise

stattgegeben hat, war keine weitere Herabsetzung des Streitwertes veranlasst.

Die Klägerin hat insoweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend ge-

macht, mit der bisherigen Verurteilung liefe das vertraglich vereinbarte Wettbe-

werbsverbot "ins Leere".

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.06.2004 - 13 O 166/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.11.2005 - 6 U 167/04 -