BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 67/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13.
Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
74.904,26 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Vielmehr hat der Klä-
ger in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen
Anlass zu Hinweisen der Beklagten auf deren (unterstellte) Pflichtverletzung
darstellen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 543 Abs. 4
Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 -
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 -