Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 67/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 11. Januar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13.

Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

74.904,26 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Vielmehr hat der Klä-

ger in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen

Anlass zu Hinweisen der Beklagten auf deren (unterstellte) Pflichtverletzung

darstellen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 543 Abs. 4

Satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 -

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2003 - 35 O 197/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 21 U 183/03 -