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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – VII ZB 28/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAGO § 22

Die Hebegebühr nach § 22 BRAGO, die ein Prozessbevollmächtigter deswegen er-

hält, weil an ihn die Zahlung zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs geleistet wird

und er diese an den Berechtigten auszahlt, kann im Kostenfestsetzungsverfahren

nach §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden, wenn die Einschaltung des Prozess-

bevollmächtigten in den Zahlungsvorgang im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs

aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.

BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - VII ZB 28/06 - OLG Karlsruhe

LG Freiburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

8. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 516,20 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr des

Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 22 BRAGO.

Der Rechtsstreit zwischen den Parteien wurde vor dem Landgericht mit

einem Vergleich beendet, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, an die

Klägerin 385.357,50 € zuzüglich 133.642,50 € Zinsen Zug um Zug gegen Her-

ausgabe einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft zu zahlen und ihrerseits

eine Vertragserfüllungsbürgschaft herauszugeben. In § 1 c des Vergleichs wur-

de bestimmt, dass die Zahlung der Vergleichssumme spätestens zum

15. Februar 2005 auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters zu erfolgen ha-

be. Auch die Bürgschaften sollten nach § 1 d des Vergleichs an den Vertreter

der Beklagten zu treuen Händen übergeben werden. Von den Kosten des

Rechtsstreits haben nach § 3 des Vergleichs die Klägerin ein Drittel, die Beklag-

te zwei Drittel zu tragen. In § 4 wurde bestimmt, dass dieser Vergleich gegen-

standslos werde, wenn nicht die Zahlung der Vergleichssumme innerhalb der

Frist des § 1 c erfolge.

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In ihren Kostenausgleichsantrag stellte die Beklagte eine Hebegebühr ih-

res Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.335 € zuzüglich Mehrwertsteuer

= 1.548,60 € brutto ein. Das Landgericht setzte die von der Klägerin zu erstat-

tenden Kosten unter Berücksichtigung dieser Hebegebühr fest. Die hiergegen

gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Be-

rücksichtigung der Hebegebühr.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Hebege-

bühr für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gehört zu den Kosten des

Rechtsstreits und ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO er-

stattungsfähig.

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1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Hebegebühr sei gemäß § 22

BRAGO dadurch entstanden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten

die Vergleichssumme auftragsgemäß von der Beklagten in Empfang genom-

men und diese nach Vorliegen der Vergleichsvoraussetzungen an die Klägerin

weitergeleitet habe.

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Sie sei im vorliegenden Fall auch im Umfang der von der Klägerin nach

dem Vergleich zu tragenden Kostenquote von einem Drittel erstattungsfähig.

Zwar begründe nicht allein die Tatsache der Vergleichsregelung als solche die

Notwendigkeit der Einschaltung des Anwalts in den Zahlungsvorgang. Die Er-

stattungsfähigkeit sei dann zu verneinen, wenn es keinen besonderen Grund

dafür gebe, bei der Zahlungsabwicklung die vergütungspflichtigen Dienste eines

Anwalts in Anspruch zu nehmen, so dass die dennoch im Vergleich erfolgte

Regelung nur auf Wunsch und im Interesse des Auftraggebers des Anwalts er-

folge. Es lägen hier jedoch nach dem Vergleichsinhalt besondere Gründe vor,

welche die Erhebung des Geldbetrages durch einen Rechtsanwalt rechtfertigen

würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Vergleich unter der aufschie-

benden Bedingung der fristgerechten Zahlung der Vergleichssumme gestanden

habe und daher die Überwachung bzw. verbindliche Feststellung des rechtzeiti-

gen Eingangs durch eine treuhänderisch tätige Person habe gewährleistet wer-

den müssen.

Weiter ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass bei einer ver-

gleichsweisen Regelung im Anwaltsprozess auf die Entstehung der Hebege-

bühr nicht besonders hingewiesen werden müsse.

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dem Pro-

zessbevollmächtigten der Beklagten ein Anspruch auf die Hebegebühr zusteht.

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Der Gebührentatbestand des § 22 Abs. 1 BRAGO ist erfüllt. Hierfür ist

ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den an ihn geleis-

teten Betrag an die Klägerin ausgezahlt hat. Eine reine Botentätigkeit, die nicht

zum Anfallen der Gebühr führen würde (vgl. Hartmann, Kostengesetze,

33. Aufl., § 22 BRAGO Rdn. 8), liegt schon deswegen nicht vor, weil die Zah-

lung nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Bauhandwerkersicherungsbürg-

schaft zu erfolgen hatte und der Rechtsanwalt dies bei der Weitergabe des

Geldes beachten musste.

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Unerheblich ist, dass der Prozessbevollmächtigte nicht an seinen Auf-

traggeber, sondern an die gegnerische Partei auszahlte (vgl. Hartmann aaO

Rdn. 3).

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Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese vor Abschluss des

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Vergleichs darauf hätte hinweisen müssen, dass die Hebegebühr anfällt, bedarf

keiner Entscheidung. Eine Hinweispflicht hätte nämlich allenfalls bestanden,

wenn und soweit die Hebegebühr nicht erstattungsfähig

ist

(vgl.

Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., "Hebegebühr" 6; AnwKomm-BRAGO-

Schneider § 22 Rdn. 56). Davon ist hier, wie sogleich auszuführen ist, nicht

auszugehen.

b) Die streitige Gebühr betrifft auch notwendige Kosten im Sinne von

§ 91 ZPO und ist daher im Kostensetzungsverfahren zu berücksichtigen.

aa) Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit nicht schon daraus, dass die

Zahlung an den Prozessbevollmächtigten im Prozessvergleich vereinbart war

(so aber KG JurBüro 1981, 1349; OLG Nürnberg JurBüro 1962, 342, 343; OLG

Nürnberg Rpfleger 1963, 137; Wieczorek/Schütze/Steiner, 3. Aufl., § 91 ZPO

Rdn. 59; AnwKomm-BRAGO-Schneider § 22 Rdn. 62; Hartmann, Kostengeset-

ze, 33. Aufl., § 22 BRAGO Rdn. 26; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO,

8. Aufl., § 22 Rdn. 15; anderer Ansicht OLG Hamburg MDR 1991, 679; OLG

München NJW-RR 1998, 1452, 1453; offen lassend OLG Nürnberg JurBüro

1968, 398, 399; OLG Schleswig JurBüro 1999, 137, 138; Göttlich/Mümmler,

aaO 7.1). Einer solchen Regelung können vielfältige Gründe zugrunde liegen,

die nicht ohne weiteres mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

-verteidigung im Zusammenhang stehen müssen. Dann aber erscheint es nicht

gerechtfertigt, die Hebegebühr ohne weitere Prüfung der Notwendigkeit als er-

stattungsfähig anzusehen.

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bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass aus

besonderen Gründen die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten in den

Zahlungsvorgang erforderlich war. Der Umstand, dass die Wirksamkeit des Ver-

gleichs von der rechtzeitigen Zahlung der Beklagten abhing, begründete für

beide Parteien ein besonderes Bedürfnis, den Eingang der Zahlung durch einen

der Prozessbevollmächtigten überwachen zu lassen. Soweit die Rechtsbe-

schwerde auf die Möglichkeit verweist, an den Prozessbevollmächtigten der

Klägerin zu zahlen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dann für diesen die Hebege-

bühr angefallen wäre. Die direkte Zahlung an die Klägerin hätte nicht sicherstel-

len können, dass die Klägerin die Leistung nur erhält, wenn sie die ihr obliegen-

de Gegenleistung erbringt, und der vereinbarte Zahlungstermin auch dann ein-

gehalten werden kann, wenn die Klägerin die Bürgschaft noch nicht herausge-

geben hat. Schließlich hätte auch die Zahlung auf ein Bankkonto, über das die

Parteien nur gemeinschaftlich hätten verfügen können, nicht dem Bedürfnis

Rechnung getragen, dass der rechtzeitige Zahlungseingang und damit das

Wirksamwerden des Vergleichs von einem Organ der Rechtspflege überwacht

werden. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, dass die Beklagte an ihren Pro-

zessbevollmächtigten gezahlt hat, nicht an den des Gegners. Dies ändert nichts

daran, dass die Einschaltung des Rechtsanwalts im Interesse beider Parteien

lag, die den Rechtsstreit durch den Vergleich beenden wollten.

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cc) Die Erstattungsfähigkeit wird auch nicht dadurch gehindert, dass die

Klägerin auf die Entstehung der Hebegebühr nicht hingewiesen wurde (so aber

OLG München JurBüro 1992, 178; NJW-RR 1998, 1452, 1453). Jedenfalls ge-

genüber einer anwaltlich vertretenen Partei besteht kein Anlass, eine Hinweis-

pflicht des Gegners anzunehmen (OLG Schleswig JurBüro 1999, 137, 138; KG

JurBüro 1981, 1349, 1350).

Dressler Haß Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2005 - 14 O 213/03 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 13 W 67/05 -