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BGH Beschluss vom 12.01.2007 – 2 StR 485/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 485/06
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2007 beschlos-
sen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es
wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
1
2
Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Ver-
fahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45,
108).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der
Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der
Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der
Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. Septem-
ber 2005 (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe
durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des frühe-
ren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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