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BGH Beschluss vom 12.01.2007 – 2 StR 485/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/06

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2007 beschlos-

sen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es

wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

1

2

Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Ver-

fahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45,

108).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der

Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der

Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der

Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. Septem-

ber 2005 (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe

durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des frühe-

ren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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