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BGH Beschluss vom 12.01.2007 – 2 StR 565/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 565/06

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 29. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Ange-

klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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