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BGH Beschluss vom 12.01.2007 – 2 StR 565/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 29. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Ange-
klagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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