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BGH Beschluss vom 12.01.2007 – 2 StR 575/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 575/06

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 14. September 2006 wird als unbegründet verworfen. Die Revision ist wirksam auf die Verurteilung wegen drei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck