Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.01.2007 – 3 StR 251/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2005 werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

I. Zu den Verfahrensrügen:

1. Ablehnungsgesuche gegen Richter des erkennenden OLG-Senats:

(Revisionen der Angeklagten A. , D. und S. )

Der Senat hält an seiner mit Beschluss vom 5. Januar 1977 (BGHSt 27,

96) begründeten Rechtsprechung fest, wonach die Revision gegen ein erstin-

stanzliches Urteil des Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht darauf gestützt

werden kann, das Gericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennen-

den Richter zu Unrecht verworfen. Der Auffassung des Senats hat sich auch

das Schrifttum ganz überwiegend angeschlossen (Rudolphi in SK-StPO § 28

Rdn. 2; Pfeiffer in KK 5. Aufl. § 28 Rdn. 8; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO

26. Aufl. § 28 Rdn. 28; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 28 Rdn. 8; aA Schmidt-

Leichner NJW 1977, 1804). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet

auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK keine Änderung. Dem Recht eines Angeklagten

auf ein unparteiisches Gericht wird durch seine Möglichkeit, erkennende Richter

nach Maßgabe der §§ 24 ff. StPO abzulehnen und hierüber gemäß § 27 Abs. 1

StPO die Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters

herbeiführen zu können, ausreichend Rechnung getragen. Der Gewährung ei-

nes Rechtsmittelzuges bedarf es hierzu nicht (BVerfGE 45, 363, 375).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des Se-

nats vom 5. Januar 1977 ausdrücklich offen gelassen wurde, ob eine Rüge

auch dann unstatthaft ist, wenn das Ablehnungsgesuch aus willkürlichen Erwä-

gungen zurückgewiesen worden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die

Zurückweisung der Gesuche, insbesondere auch soweit sie die Vorbefassung

der Richter mit dem vorab abgeurteilten Mittäter Ab. betrafen, ist nicht

nur nicht willkürlich, sondern sachgerecht.

2. Zurückweisung von Fragen an den Zeugen Ab. :

(Revision des Angeklagten A. )

Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

a) Hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge Kontakt zu Landsleuten habe, ist

die Rüge unzulässig, da eine Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO

unterblieben ist.

b) Hinsichtlich der Frage, ob sich der Zeuge nochmals dem Zeugen-

schutz entzogen habe, ist die Rüge unbegründet. Denn insoweit hat der Vorsit-

zende seine ursprüngliche Zurückweisung der Frage selbst revidiert und den

Zeugen zur Beantwortung veranlasst.

c) Dagegen fehlt es für die Zurückweisung der Frage, ob der Zeuge über

ein Mobiltelefon verfüge, an der erforderlichen Abwägung zwischen den Belan-

gen des Zeugenschutzes und der Bedeutung der Beantwortung der Frage für

den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, wie sie der Senat in seinem - nach

den beanstandeten Vorgängen ergangenen - Urteil vom 15. Dezember 2005

(BGHSt 50, 319, 330 f.) postuliert hat.

Indes kann ausgeschlossen werden, dass auf der Nichtbeantwortung

dieser Frage das Urteil beruht. Ein Zusammenhang dieser Frage mit dem ab-

geurteilten Sachverhalt oder eine sonstige Bedeutung für den Schuld- oder

Rechtsfolgenausspruch ist weder der Fragestellung oder der Revisionsbegrün-

dung zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage wäre ernsthaft

zu erwägen gewesen, ob die Frage auch gemäß § 241 Abs. 2 StPO als nicht

zur Sache gehörend zurückgewiesen hätte werden können.

d) Soweit die Revision weiter rügt, ihr sei im Zusammenhang mit der Ver-

lesung eines Vermerks durch den Vorsitzenden das Fragerecht insgesamt ent-

zogen worden, ist dies abwegig. Der Vorsitzende hat in seiner vom Gericht be-

stätigten Entscheidung, Rechtsanwalt H. vorübergehend das Wort zu

entziehen, ausdrücklich klargestellt, dass hierdurch dessen Fragerecht unbe-

rührt bleibe und nur die ungestörte Verlesung eines kurzen Vermerks ermög-

licht werden sollte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die beanstande-

te Unterbrechung der Befragung des Zeugen Ab. durch die Verlesung des

Vermerks rechtlichen Bedenken begegnet, da hierauf jedenfalls nichts beruht.

Selbst wenn der Zeuge - ohne Unterbrechung - unzutreffende Angaben dazu

gemacht hätte, ob er sich ein weiteres Mal dem Zeugenschutz entzogen habe,

hätte dies ersichtlich zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit des

Zeugen durch das Oberlandesgericht geführt.

3. Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 3 d MRK:

(Revision des Angeklagten A. )

Da das Oberlandesgericht - wie der Generalbundesanwalt zutreffend

ausgeführt hat - die Ladung des Auslandszeugen Aw. ohne Rechtsfehler ge-

mäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt hat, ist das sich aus Art. 6 Abs. 3 d

MRK ergebende Recht auf die Heranziehung von Entlastungszeugen nicht ver-

letzt. Auch das durch diese Regelung gewährleistete Recht auf Befragung eines

Zeugen ist in der erforderlichen Gesamtschau gewahrt. Der Zeuge Ab. wur-

de an 50 Verhandlungstagen vernommen und von den Verteidigern umfang-

reich befragt. Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

4. Beweisantrag auf Vernehmung des Auslandszeugen B. :

(Revision des Angeklagten S. )

Die Beanstandung der Revision, das Oberlandesgericht habe über den

hilfsweise gestellten Antrag, dem Zeugen im Falle einer Unerreichbarkeit oder

sonstiger Ladungshindernisse einen Fragenkatalog zur Beantwortung zukom-

men zu lassen, nicht entschieden, ist nicht begründet. Wie sich aus dem Be-

schluss vom 23. August 2005 ergibt, wurde mit ihm der Beweisantrag vom

6. Juli 2005 vollständig, also einschließlich der Hilfserwägung, gemäß § 244

Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen, weil die Vernehmung des Zeugen durch

die Aufklärungspflicht nicht geboten sei. Dies schließt die hilfsweise Vorlegung

eines Fragenkatalogs ein.

II. Sachlich-rechtliche Beanstandungen der Revision des Angeklagten

S. :

1. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der Angeklagte S. ge-

meinschaftlich mit Ab. versucht hat, den Mitangeklagten M. zur unge-

nehmigten Beschaffung von Kriegswaffen zu bestimmen (§ 30 Abs. 1 Satz 1

StGB). Danach hatte zunächst S. die Idee, u. a. mit Handgranaten einen

Anschlag auf ein für jüdisch gehaltenes Objekt in E. zu begehen, für

das Ab. die Waffen beschaffen sollte, der sich seinerseits an M.

wandte (UA S. 45, 46). Über die weiteren Bemühungen wurde S. von Ab.

informiert und gegenüber M. in dieser Beschaffungsangelegenheit

als sein Vertreter benannt (UA S. 52). Als M. schließlich eine konkrete

Bezugsquelle in Ha. gefunden hatte, forderte er S. auf, eine verbindli-

che Billigung der Kauforder gegenüber M. abzugeben, was S. be-

folgte (UA S. 52).

2. Die Rüge, die Strafrahmenmilderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB sei

zu Unrecht nicht gewährt worden, geht ins Leere, da der Strafrahmen des § 129

a StGB und nicht der des Verbrechens, zu dem angestiftet werden sollte, zur

Anwendung gelangt ist.

3. Auch die Beanstandung der Strafzumessungserwägungen ist unbe-

rechtigt:

a) Ausländerrechtliche Folgen sind in der Regel keine bestimmenden

Strafzumessungsgründe (st. Rspr.; vgl. Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB

54. Aufl. § 46 Rdn. 43 c).

b) Die Erwägungen zur besonderen Gefährlichkeit der von den Ange-

klagten gebildeten Vereinigung und zur Schwere der von ihr ins Auge gefassten

Straftaten stellen auf die im Vergleich zu anderen denkbaren terroristischen

Vereinigungen besondere Schwere ab und verstoßen somit nicht gegen § 46

Abs. 3 StGB.

c) Dass S. sich gegenüber Ab. drängend verhalten hat, wird

durch den auf UA S. 191 f. mitgeteilten Sachverhalt belegt.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker