Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.01.2007 – 3 StR 444/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 444/06

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zur Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-

bundesanwalts und der Angeklagten am 16. Januar 2007 beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Es

wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Ange-

klagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue

zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 300 € verurteilt. Hiergegen wen-

den sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts rügen.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO erscheint an-

gemessen, weil angesichts der zehn Jahre zurückliegenden Tat, der zu erwar-

tenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer und der für die Angeklagten da-

mit verbundenen Folgen deren Schuld im jetzigen Zeitpunkt als gering im Sinne

dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an einer weiteren

Verfolgung nicht mehr besteht, zumal wegen des Verbots der Schlechterstel-

lung nur eine mäßige Geldstrafe in Betracht kommen würde.

3

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Revisionen einen vorläufigen Er-

folg gehabt hätten. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den

gesondert Verfolgten Architekten S. zum Nachteil der Stadt W. ,

zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben sollen, ist nicht rechtsfehlerfrei

festgestellt. Die Feststellung, in Höhe des der GbR "B. " gewähr-

ten Nachlasses von 100.000 DM seien die Angeklagten bereit gewesen, ge-

genüber der Stadt "in ihrer Gewinnkalkulation nachzugeben", ist nicht tragfähig

begründet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die auf Empfehlung

des Architekten zwischen der Stadt und der Firma D. abgeschlossenen

Werkverträge überhöhte Preise enthielten oder die Rechnungsprüfung fehler-

haft war. Unter diesen Umständen kann der Nachlass allein zu Lasten des Ge-

winns der Firma D. gewährt worden sein.

4

Es entspricht der Billigkeit, dass die Angeklagten die ihnen durch das

Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen (§ 467 Abs. 1

und 4 StPO).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker