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BGH Beschluss vom 16.01.2007 – 3 StR 445/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 445/06

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) wegen

Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafaus-

spruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-

gen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wird, sowie wegen Be-

stechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fäl-

len zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-

sätzen zu je 100 € verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

4. Die neu zu treffende Entscheidung gemäß § 268 a

Abs. 1 StPO bleibt dem Landgericht Wuppertal vor-

behalten.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und Untreue zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihn wegen Bestechung im ge-

schäftlichen Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-

sätzen zu je 100 € verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigespro-

chen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-

sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall

der dafür verhängten Freiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat

hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden

Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz

des Verteidigers vom 15. Januar 2007 lag dem Senat vor.

3

Die wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu treffende Bewährungsentschei-

dung gemäß § 268 a Abs. 1 StPO bleibt dem Tatrichter vorbehalten.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker