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BGH Beschluss vom 16.01.2007 – 3 StR 445/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) wegen
Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafaus-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-
gen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird, sowie wegen Be-
stechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fäl-
len zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-
sätzen zu je 100 € verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
4. Die neu zu treffende Entscheidung gemäß § 268 a
Abs. 1 StPO bleibt dem Landgericht Wuppertal vor-
behalten.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und Untreue zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihn wegen Bestechung im ge-
schäftlichen Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-
sätzen zu je 100 € verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigespro-
chen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-
sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 2. der Urteilsgründe (Fallakte 6) verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall
der dafür verhängten Freiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat
hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden
Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz
des Verteidigers vom 15. Januar 2007 lag dem Senat vor.
3
Die wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu treffende Bewährungsentschei-
dung gemäß § 268 a Abs. 1 StPO bleibt dem Tatrichter vorbehalten.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker