Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.01.2007 – 4 StR 524/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2006

im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im

Fall II. 1 der Urteilsgründe der tateinheitlich begangenen

vorsätzlichen (einfachen) Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-

nis in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher

Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 1

der Urteilsgründe, Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen hierzu

in Tatmehrheit stehender weiterer tateinheitlich zusammentreffender Straftaten

(Fall II. 2 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem

hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gegen

ihn eine isolierte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jah-

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ren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er

die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist sich das

Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem

Angeklagten und dem sich in das Fahrzeug des Angeklagten beugenden Poli-

zeibeamten G. , der den Angeklagten an einer Weiterfahrt hindern wollte,

zunächst zu einer Rangelei. G. versuchte die Handbremse zu ziehen und kam

hierbei quer im vorderen Innenraum des Fahrzeugs zu Liegen. Im weiteren Ver-

lauf der körperlichen Auseinandersetzung gelang es dem Angeklagten, sein

Fahrzeug rückwärts in Gang zu setzen, so dass es schließlich gegen eine Bö-

schung stieß. Durch den Anstoß fiel der Polizeibeamte aus dem Fahrzeug auf

einen Gehweg; er erlitt „bei diesem Vorgang“ unter anderem einen Bruch des

Brustbeins, eine Schwellung am rechten Auge, Schürfwunden am Armgelenk

und Prellungen mehrerer Rippen.

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b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht be-

legt. Die hier allein in Betracht kommende Tatbestandsvariante des § 224

Abs. 1 Nr. 2 StGB („mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werk-

zeugs“) setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den

Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird (vgl.

Senat NZV 2006, 270, 271/272; NZV 2006, 483, 484 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5

StGB]; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 7; a.A. KG NZV 2006, 111

mit Anm. Krüger). Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung ei-

ner Person eingesetzt wird, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Be-

stimmung anzusehen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Ver-

letzungen des Polizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf

seinen Körper verursacht worden sind. Soweit er sich diese - was unklar bleibt -

bei dem Sturz aus dem Fahrzeug zugezogen hat, wäre der Körperverletzungs-

erfolg erst durch den nachfolgenden Aufprall auf den Gehsteig und nicht „mit-

tels“ des Kraftfahrzeugs eingetreten (vgl. Senat aaO).

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c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer

(einfachen) Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur

Verfolgung erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht

gestellt worden (vgl. Bl. 28 d.A.). Der Senat ändert daher den Schuldspruch

entsprechend ab.

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2. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat auf den Bestand des Strafaus-

spruchs keine Auswirkung. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei

zutreffender rechtlicher Bewertung der Körperverletzungshandlung die im Fall

II. 1 der Urteilsgründe festzusetzende Einzelstrafe, die dem nach den §§ 21, 49

Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen

war, niedriger bemessen hätte. Zwar hat das Landgericht insoweit rechtsfehler-

haft den Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt und damit ver-

kannt, dass § 315 b Abs. 3 StGB nur bezüglich der tatbestandlichen Vorausset-

zungen auf diese Vorschrift verweist, im Übrigen aber über einen eigenen, im

Höchstmaß niedrigeren (zehn statt fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) Strafrahmen

verfügt. Da das Landgericht sich bei der Bemessung der Einzelstrafe jedoch

ersichtlich an dem unteren Mindestmaß des Strafrahmens orientiert hat, wel-

ches in beiden Bestimmungen gleich ist, ist nicht zu besorgen, dass sich dieser

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Jedenfalls erachtet

der Senat die festgesetzte Einzelstrafe für angemessen im Sinne des § 354

Abs. 1 a StPO.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann