BGH Beschluss vom 16.01.2007 – 4 StR 524/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 2006
im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im
Fall II. 1 der Urteilsgründe der tateinheitlich begangenen
vorsätzlichen (einfachen) Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-
nis in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher
Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 1
der Urteilsgründe, Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen hierzu
in Tatmehrheit stehender weiterer tateinheitlich zusammentreffender Straftaten
(Fall II. 2 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem
hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gegen
ihn eine isolierte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jah-
ren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist sich das
Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem
Angeklagten und dem sich in das Fahrzeug des Angeklagten beugenden Poli-
zeibeamten G. , der den Angeklagten an einer Weiterfahrt hindern wollte,
zunächst zu einer Rangelei. G. versuchte die Handbremse zu ziehen und kam
hierbei quer im vorderen Innenraum des Fahrzeugs zu Liegen. Im weiteren Ver-
lauf der körperlichen Auseinandersetzung gelang es dem Angeklagten, sein
Fahrzeug rückwärts in Gang zu setzen, so dass es schließlich gegen eine Bö-
schung stieß. Durch den Anstoß fiel der Polizeibeamte aus dem Fahrzeug auf
einen Gehweg; er erlitt „bei diesem Vorgang“ unter anderem einen Bruch des
Brustbeins, eine Schwellung am rechten Auge, Schürfwunden am Armgelenk
und Prellungen mehrerer Rippen.
b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht be-
legt. Die hier allein in Betracht kommende Tatbestandsvariante des § 224
Abs. 1 Nr. 2 StGB („mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werk-
zeugs“) setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den
Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird (vgl.
Senat NZV 2006, 270, 271/272; NZV 2006, 483, 484 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB]; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 7; a.A. KG NZV 2006, 111
mit Anm. Krüger). Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung ei-
ner Person eingesetzt wird, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Be-
stimmung anzusehen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Ver-
letzungen des Polizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf
seinen Körper verursacht worden sind. Soweit er sich diese - was unklar bleibt -
bei dem Sturz aus dem Fahrzeug zugezogen hat, wäre der Körperverletzungs-
erfolg erst durch den nachfolgenden Aufprall auf den Gehsteig und nicht „mit-
tels“ des Kraftfahrzeugs eingetreten (vgl. Senat aaO).
c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer
(einfachen) Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur
Verfolgung erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht
gestellt worden (vgl. Bl. 28 d.A.). Der Senat ändert daher den Schuldspruch
entsprechend ab.
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat auf den Bestand des Strafaus-
spruchs keine Auswirkung. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei
zutreffender rechtlicher Bewertung der Körperverletzungshandlung die im Fall
II. 1 der Urteilsgründe festzusetzende Einzelstrafe, die dem nach den §§ 21, 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen
war, niedriger bemessen hätte. Zwar hat das Landgericht insoweit rechtsfehler-
haft den Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt und damit ver-
kannt, dass § 315 b Abs. 3 StGB nur bezüglich der tatbestandlichen Vorausset-
zungen auf diese Vorschrift verweist, im Übrigen aber über einen eigenen, im
Höchstmaß niedrigeren (zehn statt fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) Strafrahmen
verfügt. Da das Landgericht sich bei der Bemessung der Einzelstrafe jedoch
ersichtlich an dem unteren Mindestmaß des Strafrahmens orientiert hat, wel-
ches in beiden Bestimmungen gleich ist, ist nicht zu besorgen, dass sich dieser
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Jedenfalls erachtet
der Senat die festgesetzte Einzelstrafe für angemessen im Sinne des § 354
Abs. 1 a StPO.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann