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BGH Beschluss vom 16.01.2007 – 4 StR 574/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 574/06

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 21. Juli 2006

a)

im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der

Angeklagte statt eines "Verstoßes gegen das Waf-

fengesetz" des unerlaubten Besitzes einer halbau-

tomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaub-

tem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe

schuldig ist,

b)

in den Aussprüchen über die wegen unerlaubten

Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe ver-

hängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamt-

strafe mit den zum Einsatz der Waffe als Drohmittel

getroffenen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen

und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten eine

schwere räuberische Erpressung sowie eine räuberische Erpressung zum

Nachteil der Zeugin A. zu Last gelegt worden sind, hat das Landgericht

ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge zum Strafaus-

spruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und führt

zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Soweit das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines

Vergehens nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verurteilt hat, wird der

Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes

einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Formel „wegen Verstoßes gegen

das Waffengesetz“ reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4

Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Führen 1; BGH,

Beschluss vom 14. März 2000 – 4 StR 3/00).

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2. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Ver-

fahrensrüge hat zu den Aussprüchen über die wegen unerlaubten Besitzes und

Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe verhängte Freiheitsstrafe und über

die Gesamtstrafe Erfolg.

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a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die

Vernehmung der Zeuginnen Tai D. und Duc N. beantragt, zum Beweis da-

für

- dass der Angeklagte der Zeugin A. am 12. Februar 2006 entgegen deren

Bekundungen in der Hauptverhandlung "nicht in das China-Restaurant folgte

und keine Waffe in der Hand hielt",

- dass die Zeugin S. entgegen den Bekundungen der Zeugin A. be-

reits etwa November 2005 und daher jedenfalls auch Januar 2006 mit in der

Wohnung der Zeugin A. gewohnt hat.

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Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung zurück-

gewiesen, die genannten Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne

Bedeutung. Inwieweit die benannten Zeugen Angaben dazu machen könnten,

ob der Angeklagte der Zeugin in das Restaurant gefolgt sei, habe für die Ent-

scheidung deswegen keine Bedeutung, weil sich hieraus lediglich mögliche,

nicht aber zwingende Schlüsse ergäben. Die möglichen Schlüsse wolle die

Kammer angesichts des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht

ziehen. Zwischen der unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Zeugin S.

etwa ab November 2005 in der Wohnung der Zeugin A. gewohnt habe,

und den abzuurteilenden Tatsachen bestehe kein Zusammenhang. Soweit sich

aus dieser Beweistatsache mögliche Schlussfolgerungen ergäben, seien diese

für die Kammer nicht zwingend.

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b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Be-

weisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt

wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung

für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGHSt 2, 284, 286;

BGH NStZ 1981, 401; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15

m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es

daher der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch

im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen würde (vgl. Meyer-Goßner

StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m.w.N.). Die erforderliche Begründung der Ab-

lehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit entspricht grund-

sätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweis-

aufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. BGH StV

2003, 369, 370).

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Diesen Voraussetzungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht.

Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen liegt hier auch nicht

auf der Hand, so dass sich die Rüge deswegen als unbegründet erweisen wür-

de (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Bei der Be-

messung der wegen des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurz-

waffe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht straf-

schärfend gewertet, dass der Angeklagte die Waffe „auch in der Öffentlichkeit

geführt und zur Bedrohung der Zeugin A. benutzt hat.“ Die Feststellungen

hierzu hat das Landgericht, soweit sie den Einsatz der Waffe als Drohmittel

betreffen, allein auf Bekundungen der Zeugin A. gestützt, deren Bekun-

dungen es insoweit für glaubhaft erachtetet hat. Aus welchen Gründen die unter

Beweis gestellten Indiztatsachen im Falle ihres Erwiesenseins keine Auswir-

kungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen gehabt hät-

ten, ist nicht ersichtlich, zumal das Landgericht in den Urteilsgründen ausge-

führt hat, die Zeugin habe „im Rahmen ihrer Aussage nicht streng zwischen

eigener Wahrnehmung und später mitgeteilten Informationen“ unterschieden

und „teilweise Lücken nach eigenem Gutdünken“ ausgefüllt.

9

c) Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der wegen der tateinheitlich

begangenen Vergehen nach dem Waffengesetz verhängten Freiheitsstrafe mit

den Feststellungen zum Einsatz der Waffe als Drohmittel und zur Aufhebung

der Gesamtstrafe.

10

Der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen

Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurz-

waffe wird dagegen von dem Verfahrensfehler nicht berührt, weil der insoweit

geständige Angeklagte die Waffe seit etwa August 2005 in seinem Pkw „gut

versteckt“ hatte und das Magazin der Waffe aufmunitioniert war, als sie am

12. Februar 2006 nach der Festnahme des Angeklagten in dessen Pkw aufge-

funden wurde. Damit ist auch der Tatbestand des Führens dieser halbautomati-

schen Kurzwaffe unabhängig davon, ob der Angeklagte sie als Drohmittel ein-

setzte, hinreichend belegt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG; vgl.

Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. § 1 Rn. 51). Auch die Verurteilung in den übrigen

Fällen wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Soweit sie die Vorfälle

am 7. Februar 2006 betrifft, beruht sie ausschließlich auf anderen Beweismit-

teln; soweit sie die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A. am

12. Februar 2006 betrifft, beruht die Verurteilung auf dem Geständnis des An-

geklagten.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann