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BGH Beschluss vom 16.01.2007 – VIII ZR 82/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Beglaubigungsabkommen Deutschland - Frankreich vom 13. September 1971

a) Die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte erbringt regelmäßig den vol-

len Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen.

b) Das Gericht darf die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte nicht deshalb

außer Betracht lassen, weil sie in französischer Sprache verfasst ist.

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger,

den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Feb-

ruar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.567 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-

schwerde noch von Interesse - den Beklagten zu 2 auf Kaufpreisrückzahlung

und Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ihm ein Auto verkauft hat, das

- nach der Behauptung des Klägers - zuvor in Frankreich gestohlen worden

war.

2

Der Kläger erwarb von dem Beklagten zu 2 mit Kaufvertrag vom 17. Juli

2001 einen gebrauchten R. . Anschließend verkaufte er das Fahr-

zeug seinem Bruder, der es wiederum an einen in Frankreich lebenden Onkel

veräußerte.

3

Der Kläger behauptet, das Auto sei in Frankreich gestohlen worden, be-

vor der Beklagte zu 2 es ihm verkauft habe. Nachdem sein Bruder das Fahr-

zeug an den Onkel weiterverkauft habe, sei es von der französischen Polizei

beschlagnahmt worden. Der Beklagte zu 2 habe ihm deshalb kein Eigentum an

dem Auto verschafft und hafte ihm wegen anfänglichen Unvermögens.

5

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 2 die Zahlung von 20.576 €

nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-

rufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge-

lassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der

Kläger seinen Klageantrag gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt.

II.

6

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544

Abs. 6 und 7 ZPO; Art. 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begründet, weil das Beru-

fungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und

deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts erfordert (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 5. April

2005 - VIII ZR 160/04 , NJW 2005, 1950, unter I).

7

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

8

Dem Kläger sei der Beweis, dass das Fahrzeug in Frankreich gestohlen

worden sei, bevor der Beklagte zu 2 es ihm verkauft habe, nicht gelungen. Auf-

grund der Aussage des Zeugen E. sei keine Überzeugung davon zu gewin-

nen, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei. Auch aus dem Zusammenwir-

ken der vom Kläger vorgelegten Ablichtungen und der Aussage des Zeugen

E. folge nicht der Beweis des Diebstahls. Die vom Kläger vorgelegten Ab-

lichtungen von Urkunden seien selbst nicht als Urkunden anzusehen. Sie seien

damit kein zulässiges Beweismittel, sondern nur Gegenstand der freien Be-

weiswürdigung. Zweifel an der Übereinstimmung der Ablichtungen mit den Ori-

ginalen seien begründet, weil es bei der Zulassung des Fahrzeugs in Deutsch-

land keine Suchmeldung gegeben habe. Hinzu komme, dass der Kläger trotz

entsprechender Hinweise des Landgerichts nicht in der Lage gewesen sei, Ori-

ginale der Kopien vorzulegen. Durch die Aussage des Zeugen E. seien die

durch diese Umstände begründeten Zweifel an der Übereinstimmung der Ab-

lichtungen mit den Urkunden nicht ausgeräumt worden.

9

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungs-

gericht das Grundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs

(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflich-

tet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur

Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216

m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat hiergegen verstoßen, indem es ent-

scheidungserhebliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen hat.

10

Das Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, dass der Kläger die von

ihm zum Beweis seiner Behauptung, das Fahrzeug sei in Frankreich gestohlen

worden, in erster Instanz vorgelegten Ablichtungen in der Berufungsinstanz

durch weitere Fotokopien ergänzt hat. Es hat aber nicht berücksichtigt, dass der

Kläger vorgetragen hat, bei diesen in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom

26. Oktober 2005 vorgelegten Ablichtungen handele es sich - anders als bei

den in erster Instanz vorgelegten unbeglaubigten Fotokopien - um beglaubigte

Abschriften der französischen Ermittlungsakte, durch sie werde nachgewiesen,

dass das Fahrzeug in Frankreich gestohlen worden sei.

11

Das Berufungsurteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, da nicht auszu-

schließen ist, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekom-

men wäre, wenn es das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in

Erwägung gezogen hätte. Hätte das Berufungsgericht das Vorbringen des Klä-

gers berücksichtigt, er habe eine beglaubigte Abschrift der französischen Er-

mittlungsakte vorgelegt, und sich damit auseinandergesetzt, dass eine solche

beglaubigte Abschrift den vollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten

Erklärungen erbringt, dann hätte es die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug

sei in Frankreich gestohlen worden, möglicherweise als erwiesen angesehen.

12

a) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen

ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-

son innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen

Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen nach § 415 Abs. 1

ZPO, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene

Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Ur-

kundsperson beurkundeten Vorgangs.

13

Die Bestimmung des § 415 Abs. 1 ZPO gilt, wie sich aus § 438 ZPO er-

gibt, auch für ausländische öffentliche Urkunden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26.

Aufl., § 415 Rdnr. 3, § 438 Rdnr. 2; BVerwG, NJW 1987, 1159, m.w.Nachw.).

Bei der Urschrift der nach dem Vorbringen des Klägers in beglaubigter Abschrift

vorgelegten Ermittlungsakte einschließlich der darin enthaltenen Strafanzeige

des M. A. und des Abschlussberichts der Polizei M. handelt

es sich um französische öffentliche Urkunden. Nach Art. 2 des Abkommens

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Septem-

ber 1971 (ratifiziert durch Gesetz vom 30. Juli 1974, BGBl. II S. 1074 ff.; im fol-

genden: "Abkommen") sind für die Anwendung dieses Abkommens unter ande-

rem Urkunden einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht (Art. 2 Nr. 1 Alt. 2

des Abkommens) und Urkunden einer Verwaltungsbehörde (Art. 2 Nr. 2 des

Abkommens) als öffentliche Urkunden anzusehen. Um solche Urkunden han-

delt es sich hier. Die Ermittlungsakte ist eine Urkunde der Staatsanwaltschaft

("Procureur de la République") bei dem Tribunal de Grande Instance de Lyon.

Die in der Ermittlungsakte enthaltene Strafanzeige und der Abschlussbericht

sind Urkunden der Polizei M. , die - wie aus dem Vermerk auf der Straf-

anzeige "MINISTERE DE L'INTERIEUR" hervorgeht - dem französischen In-

nenminister nachgeordnet ist und bei der es sich demnach um eine Verwal-

tungsbehörde handelt.

14

Eine öffentliche Urkunde kann gemäß § 435 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht

nur in Urschrift, sondern auch in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich

der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt,

vorgelegt werden. Die nach Darstellung des Klägers von ihm vorgelegte be-

glaubigte Abschrift der französischen Ermittlungsakte genügt diesen Anforde-

rungen. Der auf dem ersten Blatt des Konvoluts aufgestempelte Vermerk, der

die Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit dem Original bestätigt

("COPIE CERTIFIÉE CONFORME A L’ORIGINAL"), ist von einem "Greffier en

Chef", also einem französischen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ausge-

stellt. Nach Art. 4 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Alt. 4 des Abkommens sind Beglaubigun-

gen von Abschriften, die ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle erteilt hat, als

öffentliche Urkunden anzusehen.

15

Voraussetzung für die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ist ferner

deren Echtheit und Unversehrtheit (Zöller/Geimer, aaO, vor § 415 Rdnr. 1). Die

Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden hat das Gericht grundsätzlich

nach den Umständen des Falles zu ermessen, wobei zum Beweis der Echtheit

die Legalisation genügt (§ 438 ZPO). Da es sich bei der Beglaubigung des fran-

zösischen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle allerdings um eine in Frank-

reich errichtete und mit einem amtlichen Stempel versehene öffentliche Urkun-

de handelt, bedarf sie zum Gebrauch in Deutschland nach Art. 1 des Abkom-

mens keiner Legalisation. Sie hat daher entsprechend § 437 Abs. 1 ZPO die

Vermutung der Echtheit für sich (vgl. Zöller/Geimer, aaO, § 438 Rdnr. 1).

16

b) Die nach dem Vorbringen des Klägers von ihm vorgelegte beglaubigte

Abschrift der Ermittlungsakte begründet demnach gemäß § 415 Abs. 1 ZPO

vollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen. An diese

gesetzliche Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286

ZPO) weitgehend einschränkt (Zöller/Geimer, aaO, vor § 415 Rdnr. 1), ist das

Gericht zwar nicht gebunden, wenn eine Anordnung des Gerichts, dass der

Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft

mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern, erfolglos bleibt; dann

entscheidet das Gericht gemäß § 435 Satz 2 ZPO nach freier Überzeugung,

welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen ist. Eine solche An-

ordnung hat das Berufungsgericht hinsichtlich der in der Berufungsinstanz vor-

gelegten Abschriften jedoch nicht getroffen, so dass es bei der gesetzlichen

Beweisregel des § 415 Abs. 1 ZPO bleibt.

17

Die - wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstel-

len ist - beglaubigte Abschrift der Ermittlungsakte erbringt demnach vollen Be-

weis zwar nicht für die inhaltliche Richtigkeit (innere oder materielle Beweis-

kraft), jedoch für die Abgabe (äußere oder formelle Beweiskraft) der darin beur-

kundeten Erklärungen (Zöller/Geimer, aaO, § 415 Rdnr. 5; BGH, Beschluss

vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86, JZ 1987, 522; Urteil vom 6. Juli 1979

- I ZR 135/77, NJW 1980, 1000, unter II 2). Die in ihr enthaltene Strafanzeige

des M. A. beweist demnach, dass M. A. am 8. April 2000

Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls erstattet und dabei bekundet

hat, am 8. April 2000 um 17.05 Uhr sei ein etwa 20jähriger Mann mit schwarzer

Hautfarbe in den der Firma A. gehörenden grauen R. , der in

einer Garage in M. geparkt gewesen sei und an dem die Schlüssel

noch gesteckt hätten, eingestiegen und sei damit in Richtung der "p.

" weggefahren. Sie erbringt ferner Beweis dafür, dass M. A.

eine Fahrgestellnummer des gestohlenen Fahrzeugs angegeben hat, die - wie

aus einem Vergleich mit dem Kaufvertrag des Klägers und des Beklagten zu 2

vom 17. Juli 2001 hervorgeht - mit der Fahrgestellnummer des verkauften Fahr-

zeugs übereinstimmt. Der gleichfalls in der beglaubigten Abschrift der Ermitt-

lungsakte enthaltene Abschlussbericht der Polizei M. beweist schließ-

lich, dass die Polizei M. aufgrund der Strafanzeige des M. A.

von einem Diebstahl des Fahrzeugs ausgegangen ist.

18

Das Berufungsgericht hätte, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu

Recht geltend macht, prüfen müssen, ob in den Erklärungen des M. A.

und den Feststellungen der Polizei M. Anhaltspunkte zu sehen sind, die

darauf schließen lassen, dass das Fahrzeug, wie der Kläger behauptet hat, in

Frankreich gestohlen worden war.

19

Das Berufungsgericht durfte die beglaubigte Abschrift der französischen

Ermittlungsakte auch nicht etwa deshalb außer Betracht lassen, weil sie in fran-

zösischer Sprache verfasst ist. Das Berufungsgericht hätte die Ermittlungsakte

auch ohne Übersetzung berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom

2. März 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, unter II 2). Andernfalls hätte es

nach § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO anordnen können, dass der Kläger eine Über-

setzung beibringt, oder es hätte entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO

eine Übersetzung von Amts wegen einholen müssen (vgl. Zöller/Greger, aaO,

§ 142 Rdnr. 6).

III.

20

Das Revisionsgericht kann in Fällen der Verletzung des rechtlichen Ge-

hörs nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattge-

benden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-

weisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 27.07.2005 - 5 O 2/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 1 U 172/05 -