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BGH Beschluss vom 17.01.2007 – 2 ARs 527/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
Az.: 621 KLs 27/05 Landgericht Hamburg Az.: 6600 Js 25/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 168 Gs 492/05 Amtsgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 17. Januar 2007 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zuständige Gericht zu
bestimmen, wird zurückgewiesen.
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Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagten im Zwischenver-
Gründe:
fahren einen Beschluss gemäß § 81 g StPO erlassen, gegen den diese Be-
schwerde eingelegt haben. Nach Rechtskraft der vom Landgericht ausgespro-
chenen Urteile hat das Hanseatische Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine
nunmehr eingetretene Unzuständigkeit die noch nicht erledigten Beschwerden
gemäß § 300 StPO in Anträge auf Aufhebung der durch das Landgericht getrof-
fenen Anordnungen umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser hält sich für unzuständig und
hat die Sache dem Senat "zur Behebung des Zuständigkeitsstreits" unter Hin-
weis auf § 14 StPO vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. November
2006 ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtes nach § 14
StPO liegen nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht über ihre Zustän-
digkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlan-
desgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsge-
richt befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der Sachbe-
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fassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der Betroffenen gegen die
landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994, 23). Dies kann nicht Ge-
genstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht
in sinngemäßer Anwendung des - vom BGH bereits für andere Konstellationen
ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bin-
dender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das
Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162)."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl