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BGH Beschluss vom 17.01.2007 – 2 ARs 527/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 527/06 2 AR 277/06

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

Az.: 621 KLs 27/05 Landgericht Hamburg Az.: 6600 Js 25/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 168 Gs 492/05 Amtsgericht Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Januar 2007 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zuständige Gericht zu

bestimmen, wird zurückgewiesen.

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Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagten im Zwischenver-

Gründe:

fahren einen Beschluss gemäß § 81 g StPO erlassen, gegen den diese Be-

schwerde eingelegt haben. Nach Rechtskraft der vom Landgericht ausgespro-

chenen Urteile hat das Hanseatische Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine

nunmehr eingetretene Unzuständigkeit die noch nicht erledigten Beschwerden

gemäß § 300 StPO in Anträge auf Aufhebung der durch das Landgericht getrof-

fenen Anordnungen umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des

Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser hält sich für unzuständig und

hat die Sache dem Senat "zur Behebung des Zuständigkeitsstreits" unter Hin-

weis auf § 14 StPO vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. November

2006 ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtes nach § 14

StPO liegen nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht über ihre Zustän-

digkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlan-

desgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsge-

richt befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der Sachbe-

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fassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der Betroffenen gegen die

landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994, 23). Dies kann nicht Ge-

genstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht

in sinngemäßer Anwendung des - vom BGH bereits für andere Konstellationen

ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bin-

dender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das

Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162)."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl