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BGH Beschluss vom 17.01.2007 – 2 StR 487/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 8. Juni 2006 aufgehoben
a) im Schuldspruch soweit der Angeklagte wegen eines im
März 2004 begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutz-
befohlenen (II.4. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; in-
soweit wird der Angeklagte freigesprochen.
b) Im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-
samtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten zu tragen. Die Entscheidung über
die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie über die
notwendigen Auslagen der Nebenklägerin bleibt dem für das
Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht
vorbehalten.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte
rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge hin den aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2006 unbe-
gründet.
Was die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.4. der Urteilsgründe und
die Gesamtstrafe anbelangt, hat der Generalbundesanwalt wie folgt ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener kann
im Hinblick auf die im März 2004 erfolgte Handlung (Nr. II. 4. der Urteilsgründe)
keinen Bestand haben. Die nach den Feststellungen des Landgerichts am
1. März 1986 geborene Geschädigte hatte am 1. März 2004 ihr 18. Lebensjahr
vollendet und war damit im gesamten möglichen Tatzeitraum keine Person un-
ter 18 Jahren im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da die betreffende Hand-
lung nach den im Urteil getroffenen Feststellungen auch keinen anderen Straf-
tatbestand erfüllt und eine erneute Hauptverhandlung diesbezüglich zu keinen
anderen Erkenntnissen führen würde, ist das Urteil insoweit aufzuheben und
der Angeklagte freizusprechen.
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Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die
Summe der drei verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr Freiheits-
strafe und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe erreicht entgegen § 54 Abs. 2
Satz 1 StGB gerade die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe von zwei Jah-
ren Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe ist deshalb neu zu bestimmen. Das kann
nach § 354 Abs. 1 b StPO im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO ge-
schehen."
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Dem schließt sich der Senat an. Das Landgericht wird mit der abschlie-
ßenden Sachentscheidung auch über die noch verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu befinden haben.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl