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BGH Urteil vom 17.01.2007 – VIII ZR 135/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 607 a.F., 362 Abs. 1

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsan-

spruchs - auch durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsansprü-

chen - obliegt dem Darlehensschuldner. Der Darlehensgeber braucht nur die Entste-

hung seines Rückzahlungsanspruchs, nicht dessen Fortbestand darzulegen und zu

beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM

1975, 593).

BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 135/04 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter

Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum

31. März 1999 ein Geschäftspartnervertrag, nach dem die Beklagte für die Klä-

gerin als nebenberufliche Versicherungsvertreterin tätig werden sollte. Durch

Vereinbarungen vom 2. und 16. Juni 1998 gewährte die Klägerin der Beklagten

zum Organisationsaufbau ein Darlehen in Höhe von insgesamt 190.000 DM.

Der Darlehensvertrag enthält folgende Regelungen:

"§ 3

Das verzinsliche Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 1.000 DM beginnend ab 1. Juli 1998 bis zum 1. Dezember 1998 zurückzuzahlen, 2.000 DM beginnend ab 1. Januar 1999 bis zum 1. Dezember 2005 zurückzuzah- len.

Die Tilgung erfolgt durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen.

Sollte der jeweils fällige Vergütungsanspruch des Geschäftspartners [der Beklag- ten] nicht ausreichen, um die monatliche Mindestrate in Höhe von 1.000,00 DM / 2.000,00 DM zu erfüllen, so ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Mindestrate per Überweisung/Einzahlung umgehend zu erbringen.

Die Zahlung von höheren Raten ist jederzeit möglich. ...

§ 4

Das Darlehen wird mit 7,5 % per anno ab dem Auszahlungstermin verzinst. Die Zinsen werden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres fällig und berechnet und sind mit der ersten Tilgungsrate des Folgejahres zu zahlen bzw. werden der Til- gung vorgehend verrechnet.

§ 5

Der noch offenstehende Restbetrag des Darlehens mit Zinsen wird sofort und auf einmal fällig, wenn ... der Geschäftspartner seine Tätigkeit für die Gesellschaft beendet oder aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet …."

3

Im August 1998 vereinbarten die Parteien abweichend von dem Darle-

hensvertrag, die Tilgung des Darlehens bis einschließlich 31. Dezember 1998

auszusetzen.

Für die Zeit zwischen Mai und Dezember 1998 erhielt die Beklagte von

der Klägerin außerdem monatlich Provisionsvorschüsse in Höhe von insgesamt

66.000 DM. Wegen deren Rückführung wurde jeweils vereinbart:

5

"Die Tilgung erfolgt spätestens zum 1.02.1999 durch Umbuchung des o. g. Be- trages zu Lasten der Provisionsguthaben auf dem Geschäftspartnerkonto. Bis zu diesem Termin erfolgen keine Provisionsauszahlungen an den Geschäftspartner. ... Sollten zum 1.02.1999 die Provisionsguthaben zur Tilgung des Betrages nicht ausreichen, so wird … eine neue Rückführungsvereinbarung zwischen der A. [Klägerin] und dem Geschäftspartner abgestimmt."

Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 kündigte die Klägerin den Ge-

schäftspartnervertrag zum 31. März 1999 sowie den Darlehensvertrag. Von der

Beklagten während der Vertragslaufzeit erworbene Provisionsansprüche ver-

rechnete sie mit den - diese übersteigenden - Provisionsvorauszahlungen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie die Beklagte auf Rückzahlung des

Darlehens von 190.000 DM (97.146 €) nebst 7,5 % Darlehenszinsen seit dem

16. Juni 1998 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage auf Ertei-

lung eines Buchauszugs erhoben. Nachdem die Klägerin den Buchauszugsan-

spruch anerkannt hatte, hat das Landgericht Klage und Widerklage durch Teil-

anerkenntnis- und Schlussurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten

hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und

die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat

zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageanspruch in vollem Umfang wei-

terverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch

Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisions-

verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. In-

haltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, son-

dern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

8

Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte-

resse - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsan-

spruch nicht zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande

gekommen, den sie wirksam gekündigt habe (§§ 607, 609 BGB in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Es lasse sich jedoch nicht feststellen,

dass das der Beklagten gewährte Darlehen noch in Höhe von 190.000 DM valu-

tiere. Nachdem die Klägerin den Geschäftspartnervertrag zum 31. März 1999

gekündigt habe, sei gemäß § 5 des Darlehensvertrags der zu diesem Zeitpunkt

offenstehende Restbetrag des Darlehens nebst Zinsen fällig geworden. Die

Klägerin habe indes auch auf mehrfache Hinweise des Senats die Höhe des

Restbetrags nicht aufgezeigt.

9

Nach den Vereinbarungen der Parteien sei die Klägerin verpflichtet ge-

wesen, die fälligen Provisionsansprüche der Beklagten ab dem 1. Januar 1999

als Tilgungsleistung auf die Darlehensforderung anzurechnen, soweit sie die

monatliche Mindestrate erreichten oder überschritten. Außerdem habe sie zum

Ende des Kalenderjahres 1998 zunächst die Zinsen berechnen und die fällig

gewordenen Zinsen dann zum 1. Januar 1999 - der gleichzeitig fällig werden-

den Tilgungsrate vorausgehend - mit fällig gewordenen Provisionsansprüchen

verrechnen müssen.

10

Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Vereinbarungen über die Ge-

währung von Provisionsvorauszahlungen. Da an die Beklagte vor Abschluss

der Darlehensvereinbarung bereits Provision in Höhe von 20.000 DM voraus-

bezahlt worden sei, sei die gleichwohl getroffene Abrede, dass das gewährte

Darlehen durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen getilgt werden

solle, ohne dass sich die Klägerin eine vorrangige Verrechnung mit Provisions-

vorschüssen vorbehalten habe, nach Treu und Glauben dahin zu verstehen,

dass in der Folgezeit vorgenommene Provisionsgutschriften in erster Linie mit

den Darlehensraten zu verrechnen seien. Dies folge auch aus § 5 AGBG, nach

dem Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - um solche

handele es sich sowohl bei den Darlehensvereinbarungen als auch bei den

Vereinbarungen über die Gewährung von Provisionsvorauszahlungen - zu Las-

ten des Verwenders, hier der Klägerin, gingen.

11

Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien im August

1998 eine Vereinbarung getroffen hätten, nach der die eingehenden Provisi-

onsgutschriften ausschließlich und vorrangig auf die Provisionsvorauszahlun-

gen zu verrechnen seien. Die dazu zweitinstanzlich durchgeführte Beweisauf-

nahme habe lediglich die Vereinbarung einer vorübergehenden Stundung des

Darlehens bis zum 31. Dezember 1998 ergeben, nicht aber eine Einigung dar-

über, dass durch Provisionsguthaben auf dem Geschäftspartnerkonto vorrangig

die der Beklagten gewährten Provisionsvorauszahlungen getilgt werden sollten.

Ebenso wenig habe die Klägerin den Beweis für einen von ihr behaupteten

Handelsbrauch erbracht, nach dem beim Strukturvertrieb von Versicherungen

durch verdiente Provisionen vorrangig Provisionsvorauszahlungen zurückge-

führt würden.

12

Damit bleibe es dabei, dass die Verrechnungsabrede in § 3 des Darle-

hensvertrages vorrangig sei, allerdings die Tilgung durch die Stundungsverein-

barung hinausgeschoben worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin

die am 1. Januar 1999 verdienten Provisionen zunächst auf den Zinsanspruch

für das Vorjahr und im Übrigen - wie auch die noch fällig werdenden Vergü-

tungsansprüche - auf die Tilgungsraten ab dem 1. Januar 1999 zu verrechnen

habe. Eine entsprechende ordnungsgemäße und vollständige sowie nachvoll-

ziehbare Abrechnung habe die Klägerin indessen nicht vorgelegt. Dafür sei

nicht ausreichend, dass sie sämtliche Provisionsmitteilungen an die Beklagte

überreicht habe. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Abrech-

nungen von dem Versicherungsvertreter gemäß § 4 des Geschäftspartnerver-

trages als inhaltlich anerkannt gälten, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen nach

Zugang Einspruch erhoben habe; denn die Klausel sei wegen der Unabding-

barkeit der Informationsrechte des Versicherungsvertreters (§ 92 Abs. 2, § 87c

Abs. 5 HGB) unwirksam. Die von der Klägerin im Übrigen vorgelegten ver-

schiedenen Forderungsaufstellungen seien unzureichend, weil sie entweder

nicht sämtliche erforderlichen Provisionsgutschriften enthielten oder die Stun-

dungsvereinbarung von August 1998 nicht berücksichtigten. Allen Abrechnun-

gen sei gemein, dass aus ihnen nicht hervorgehe, für welchen von der Beklag-

ten oder einem ihrer Untervertreter vermittelten Vertrag sie einen - wie zu be-

rechnenden - Provisionsanspruch erworben habe, weil die einzelnen Positionen

nicht erläutert seien.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheiden-

den Punkten nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings aus Rechtsgrün-

den nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vereinbarungen der

Parteien entnommen hat, die von der Beklagten während der Vertragslaufzeit

erworbenen Provisionsansprüche dienten in erster Linie der Tilgung der ge-

schuldeten Darlehensraten, auch wenn die Beklagte darüber hinaus Provisi-

onsvorschüsse erhalten habe, die ebenfalls durch die verdienten Provisionen

zurückgeführt werden sollten. Dem liegt die Auslegung einer Individualvereinba-

rung zugrunde, durch die die von der Klägerin nach den Feststellungen des Be-

rufungsgerichts sowohl für die Darlehensgewährung als auch für die Provisi-

onsvorauszahlungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt

worden sind, die keine Regelung zu dem Verhältnis beider untereinander ent-

halten. Anders als die Revision meint, ergibt sich der Vorrang der Tilgung der

Provisionsvorauszahlungen nicht bereits aus § 3 des Darlehensvertrags, nach

dem eine Verrechnung der Darlehensraten nur mit fälligen Vergütungsansprü-

chen erfolgen sollte. Im Rechtssinne fällig wurden auch die Provisionsansprü-

che der Beklagten, auf die die Klägerin bereits vor Fälligkeit Vorauszahlungen

geleistet hatte.

15

Die tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung (§§ 133, 157

BGB) ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar daraufhin, ob gesetzliche

Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-

rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr., Senats-

urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 = NJW-RR 2006, 976,

unter II 1 a). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht stützt seine An-

nahme in erster Linie auf den Umstand, dass die Parteien in Kenntnis der Tat-

sache, dass die Beklagte bereits Provisionsvorauszahlungen erhalten hatte, die

am 1. Februar 1999 durch Umbuchung zulasten von Provisionsguthaben zu-

rückgeführt werden sollten, ab dem 1. Juli 1998 bzw. - aufgrund der späteren

Stundungsvereinbarung - ab dem 1. Januar 1999 eine Tilgung der Darlehensra-

ten einschließlich des Ausgleichs fälliger Darlehenszinsen durch die verdienten

Provisionen vereinbart haben. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfol-

ge der verschiedenen Vereinbarungen ist ein Verständnis der getroffenen Ab-

reden dahin, dass für die Rückführung der Provisionsvorschüsse nur dasjenige

Provisionsguthaben Verwendung finden sollte, das nach Verrechnung mit fälli-

gen Darlehenszinsen und Tilgung der fälligen Darlehensraten jeweils noch zur

Verfügung stand, jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend. Die tatrich-

terliche Auslegung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungs-

gericht ergänzend auf die Zweifelsregel des § 5 AGBG verwiesen hat, obwohl

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gerade keine Regelung

des Verhältnisses von Darlehensvertrag zu Provisionsvorschussvereinbarung

enthalten. Denn die Auslegung durch das Berufungsgericht wird bereits durch

seine zuvor ausgeführte Hauptbegründung getragen.

16

2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch - wie die Revision zutreffend

rügt - die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ver-

pflichtet, mit ihrem Darlehensrückzahlungs- und -zinsanspruch ab dem 1. Janu-

ar 1999 auch insoweit gegen fällige Provisionsansprüche der Beklagten aufzu-

rechnen, als diese die vereinbarte monatliche Tilgungsrate von 2000 DM und

die am 1. Januar 1999 fällig gewordenen Darlehenszinsen überschreiten. Diese

Auslegung des Darlehensvertrags widerspricht dessen Wortlaut, ohne dass das

Berufungsgericht einen Grund dafür anführt, und ist mit dem anerkannten Aus-

legungsgrundsatz nicht vereinbar, nach dem jede Auslegung vom Wortlaut aus-

zugehen und die Interessenlage der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertrags-

schlusses zu berücksichtigen hat (Senatsurteil vom 5. April 2006, aaO). Gemäß

§§ 3 und 4 des Darlehensvertrags sollen nur die Tilgung der monatlichen Min-

destrate von 2000 DM und der Ausgleich der jeweils am 1. Januar fälligen Dar-

lehenszinsen durch Verrechnung mit Vergütungsansprüchen erfolgen. Darüber

hinausgehende Rückzahlungen und damit eine vorzeitige Tilgung sind lediglich

als eine Möglichkeit (der Beklagten) vorgesehen. Auch eine zwingende Ver-

rechnung von fälligen Provisionsansprüchen der Beklagten mit dem von der

Klägerin geltend gemachten Anspruch auf sofortige Rückzahlung des gesamten

Restdarlehens aus § 5 des Darlehensvertrags lässt sich dem Wortlaut des Ver-

trages nicht entnehmen. Vielmehr entspricht die Beschränkung der Verrech-

nungsabrede auf die monatlich zu leistenden Mindestraten zuzüglich jeweils

fälliger Darlehenszinsen der Interessenlage beider Parteien, einerseits für die

Klägerin während der Dauer der Geschäftsbeziehung eine gleichmäßige Rück-

führung des Darlehens zu sichern und andererseits die Beklagte hinsichtlich der

Verwendung ihrer Provisionsansprüche nur in begrenztem Umfang im Voraus

zu binden.

17

Die Klägerin war deshalb nicht gehindert, solche Provisionsansprüche

der Beklagten zur Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückführung der Provi-

sionsvorauszahlungen zu verwenden, die zwar am 1. Januar 1999 fällig waren

oder in der Folgezeit fällig geworden sind, aber über die Beträge der in der Zeit

zwischen Anfang Januar und Ende März 1999 - dem Zeitpunkt der Beendigung

der Geschäftsbeziehung der Parteien - monatlich zu leistenden Darlehensraten

von 2000 DM und der am 1. Januar 1999 fälligen Darlehenszinsen hinausgin-

gen. Soweit die Klägerin eine derartige Aufrechnung, beispielsweise in ihrem

Kündigungsschreiben vom 18. Februar 1999, tatsächlich erklärt hat und die

Provisionsansprüche der Beklagten dadurch erloschen sind (§ 389 BGB), kann

die Beklagte diese Ansprüche dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläge-

rin auch nicht mehr im Wege einer erst danach von ihr - über die Verrech-

nungsabrede hinaus - einseitig erklärten Aufrechnung entgegen halten.

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3. Die Revision beanstandet weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht

der Klägerin die Darlegungslast nicht nur für die Höhe des gewährten Darle-

hens sowie der geschuldeten Darlehenszinsen auferlegt, sondern von ihr auch

die Darlegung der fälligen Vergütungsansprüche verlangt hat, die nach §§ 3

und 4 des Darlehensvertrags zum Zwecke der Tilgung zu verrechnen sind.

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a) Damit weicht das Berufungsgericht von dem allgemeinen Grundsatz

ab, dass rechtsvernichtende Einwendungen von der Partei darzulegen und zu

beweisen sind, die sich darauf beruft. Entsprechend diesem Grundsatz geht der

Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM 1975, 593,

unter 2; ebenso MünchKommBGB/K. P. Berger, 4. Aufl., § 488 Rdnr. 152, 154;

Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl.,

§ 607 Rdnr. 10) davon aus, dass der Darlehensgeber nur die Entstehung, nicht

aber die Fortdauer eines Darlehensrückzahlungsanspruchs darzulegen und zu

beweisen hat und dass der Darlehensnehmer vortragen muss, ob und in wel-

chem Umfang er den Anspruch erfüllt hat.

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b) Die zwischen den Parteien getroffene Verrechnungsabrede rechtfertigt

ein Abweichen von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht. Das

gilt unabhängig davon, ob man - wie offenbar das Berufungsgericht - davon

ausgeht, dass die Verrechnungsklausel die Klägerin zur Aufrechnung verpflich-

tet, oder ob man annimmt, dass die zu verrechnenden Forderungen in dem

Zeitpunkt, in dem sie sich fällig gegenüber standen, automatisch erloschen sind

(vgl. zu dieser Rechtsfolge einer vertraglichen Verrechnungsabrede betreffend

zukünftige Forderungen BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - VIII ZR 199/65,

NJW 1968, 835, unter III 4 b; MünchKommBGB/Schlüter, 4. Aufl., § 387

Rdnr. 51). In keinem Fall verloren die Vergütungsansprüche durch die Verrech-

nungsabrede ihre Selbständigkeit so, wie dies bei Einstellung in ein Kontokor-

rent der Fall ist. Das Berufungsgericht hat die von ihm im Tatbestand seines

Urteils wiedergegebene Feststellung des Landgerichts, die Darlehensforderung

sei nicht in ein Kontokorrent eingestellt worden, nicht in Frage gestellt. Die Re-

vision macht deshalb zu Recht geltend, dass die Rechtsprechung zum Konto-

korrentverhältnis (BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, NJW 1991,

2908, unter II 1 a), nach der der Gläubiger, der den Kontokorrentsaldo verlangt,

ohne ein Saldoanerkenntnis darzutun, die der Saldenberechnung zugrunde lie-

genden Aktiv- und Passivposten darlegen muss, auf den Fall der hier vorlie-

genden reinen Verrechnungsvereinbarung nicht anwendbar ist.

21

Die Verrechnungsabrede regelt nur die Art und Weise der Erfüllung der

Darlehensverbindlichkeit. Auch aus der vom Berufungsgericht angenommenen

Verpflichtung der Klägerin zur Aufrechnung mit ihren Darlehensansprüchen ge-

genüber Provisionsansprüchen der Beklagten folgt nicht, dass die Klägerin dar-

tun müsste, in welcher Höhe sie tatsächlich aufgerechnet hat oder hätte auf-

rechnen müssen. Ersteres bewirkt die (teilweise) Erfüllung und damit das Erlö-

schen der Darlehensforderung, letzteres würde jedenfalls eine Einrede der Be-

klagten gegen die Forderung begründen. Beides sind Umstände, die die Fort-

dauer der Darlehensverpflichtung betreffen und für die nach allgemeinen

Grundsätzen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt.

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c) Es gibt auch keinen Grund, der Klägerin eine sekundäre Darlegungs-

last hinsichtlich der zu verrechnenden Vergütungsansprüche aufzuerlegen. Der

Versicherungsvertreter, der Provisionsansprüche im Wege der Zahlungsklage

geltend macht, muss das Entstehen, die Höhe und die Fälligkeit dieser Ansprü-

che ebenfalls darlegen und beweisen. Um ihm dies zu ermöglichen, stehen ihm

die weitgehenden Informationsrechte des § 87c HGB zu. Die Beklagte hat hier

den Anspruch auf Buchauszug tatsächlich bereits geltend gemacht. Sie ist des-

halb aus eigener Kenntnis in der Lage, zur Höhe der Provisionsansprüche vor-

zutragen, die am 1. Januar 1999 fällig waren bzw. in der Folgezeit fällig gewor-

den sind.

III.

23

Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung kei-

nen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO); der Senat kann nicht in der Sache selbst entschie-

den, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf

- ausgehend von dem Sachvortrag der Beklagten zu den von ihr während der

Vertragslaufzeit erworbenen Provisionsansprüchen - tatrichterlicher Feststel-

lungen zur Höhe der Provisionsansprüche, die die Beklagte aus dem Versiche-

rungsvertreterverhältnis mit der Klägerin insgesamt erworben hat. Soweit diese

Ansprüche nicht durch Verrechnung nach § 3 f. des Darlehensvertrages mit den

in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. März 1999 fällig gewor-

denen Darlehensraten und -zinsen erloschen sind, bedarf es weiterer Feststel-

lungen dazu, wann und in welcher Höhe die Klägerin gegen diese Ansprüche

mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse aufgerechnet

hat und ob danach noch Vergütungsansprüche der Beklagten bestehen geblie-

ben sind, mit denen die Beklagte ihrerseits gegenüber der restlichen Darle-

hensschuld einseitig aufgerechnet hat.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 25.07.2001 - 3 O 274/00 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2004 - I-16 U 171/01 -