BGH Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZB 182/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Prozesskostenhilfesache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, zu nachstehenden Hinwei-
sen bis zum 20. Februar 2007 Stellung zu nehmen:
I.
Prozesskostenhilfe für die bereits eingelegte und begründete Rechtsbe-
schwerde dürfte der Antragstellerin mangels Bedürftigkeit zu versagen sein.
Maßgeblich sind ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit-
punkt der Beschlussfassung (vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 16).
Im fortgeführten erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdegegner vortra-
gen lassen, die Antragstellerin sei ab Juli 2006 als Flugbegleiterin erwerbstätig
und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Dem hat die
Antragstellerin bislang nicht widersprochen. Soweit sie mit ihrem Antrag vom
30. September 2005 auf die der Klageschrift vom 8. Juni 2005 beigefügten
PKH-Unterlagen verwiesen hat, ist darin kein gegenteiliger Vortrag zu sehen,
weil sich diese Erklärung auf die damaligen Verhältnisse bezog.
Bei dem angegebenen Nettoeinkommen dürften die Kosten der Rechts-
beschwerde vier Monatsraten im Sinne des § 115 Abs. 4 ZPO bei weitem nicht
erreichen.
II.
Gleiches gilt hinsichtlich ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe für die
demnächst nach Abschluss der ersten Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaus-
sichten eines etwaigen Rechtsmittels, der allein Gegenstand des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens ist. Auch insoweit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe maßgebend. Erhöht
sich das Einkommen der Antragstellerin nachträglich über die maßgeblichen
Grenzen für eine Bewilligung hinaus, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewil-
ligt werden. Es wäre sinnlos, Prozesskostenhilfe erst zu bewilligen und diese
Entscheidung sogleich nach § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben (vgl. Musie-
lak/Fischer ZPO 5. Aufl. § 115 Rdn. 2).
Dies müsste - ohne Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage - zur Zu-
rückweisung der Rechtsbeschwerde führen.
III.
Der Senat wird die klärungsbedürftige Frage, ob Prozesskostenhilfe auch
vorab für eine nach Abschluss der Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten
eines etwaigen Rechtsmittels in Betracht kommt, ohnehin in dem Rechtsbe-
schwerdeverfahren XII ZB 179/06 (früher XII ZA 4/06) in Kürze zu entscheiden
haben.
Der Senat weist die Antragstellerin darauf hin, dass eine Erstattung der
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hier auch bei einem Erfolg ihrer
Rechtsbeschwerde nicht stattfindet, § 127 Abs. 4 ZPO, weitere Kosten (KV
1824: 100 €) aber durch Rücknahme der Beschwerde vermieden werden könn-
ten.
Hahne
Sprick
Bundesrichterin Weber-Monecke ist urlaubsbedingt an der Unterschrifts- leistung verhindert.
Hahne
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt an der Unterschrifts- leistung verhindert.
Hahne
Dose
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 19.07.2005 - 21 F 130/05 UE -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2005 - II-5 WF 185/05 -