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BGH Urteil vom 18.01.2007 – 4 StR 489/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 489/06 URTEIL

vom

18. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 9. Januar 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-

gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbezie-

hung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es im Adhäsi-

onsverfahren den Erben des Tatopfers dem Grunde nach einen Schmerzens-

geldanspruch gegen den Angeklagten zuerkannt. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet

und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-

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rüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Opfer des Tötungsgeschehens war der zur Tatzeit 20-jährige Maik M.,

Sohn der Cornelia M., mit der der Angeklagte seit Anfang Mai 2005 eine Bezie-

hung eingegangen war. Am Tattage, den der Angeklagte, Maik M. und dessen

Mutter weitgehend gemeinsam verbrachten, kam es wiederholt zu heftigen

Auseinandersetzungen zwischen Maik M. und seiner Mutter, in die der Ange-

klagte zunächst beschwichtigend eingriff. Im Verlauf eines dieser Streitgesprä-

che zog Maik M. einen metallenen Teleskopstab heraus und drohte damit "wer

etwas wolle, könne kommen". Die Streitigkeiten zwischen Maik M. und seiner

Mutter setzten sich auch am Abend in deren Wohnung fort. Dabei griff Maik M.

seine Mutter nunmehr auch tätlich an, worauf der Angeklagte ihn zur Seite

stieß. Darauf begannen sich Maik M. und der ihm körperlich weit unterlegene

Angeklagte, die inzwischen am Esstisch im Wohnzimmer Platz genommen hat-

ten, miteinander zu streiten, wobei Maik M. mehrfach aus dem Sitzen heraus

mit der Hand oder Faust in Richtung des Angeklagten schlug, der jedoch jedes

Mal ausweichen konnte. Nunmehr drohte der Angeklagte, der ein Springmesser

mit 8,5 cm langer Klinge bei sich führte, dem späteren Tatopfer damit, er werde

ihm "wenn er nicht aufhöre, ein Messer in den Kopf hauen". Aus Zorn über das

Verhalten des Maik M. ihm und dessen Mutter gegenüber versetzte der Ange-

klagte dem Geschädigten mit dem Messer einen wuchtigen Stich in dessen lin-

ke obere Brust, wobei er das Messer von oben nach unten führte und es zu-

nächst stecken ließ. Maik M. erlitt infolge des Stichs eine Lungenverletzung und

eine Öffnung der Intercostalarterie, was zu einem raschen und erheblichen

Blutverlust in die Brusthöhle hinein führte; er wurde "fast unmittelbar aktionsun-

fähig" und ging zu Boden. Möglicherweise stützte ihn dabei der Angeklagte, den

sein Handeln im Zorn sofort reute und der deshalb versuchte, den Blutaustritt

durch Aufdrücken eines Handtuchs zu stillen. Die über Notruf benachrichtigte

Polizei sowie Rettungsdienst und Notarzt trafen den Angeklagten kniend neben

dem Opfer an. Die ihm tatzeitnah entnommene Blutprobe ergab für den Tatzeit-

punkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,10 ‰. Nach Einschätzung

der Tatortbeamten als auch des Arztes bei der Blutentnahme erschien der An-

geklagte zwar alkoholisiert, wies aber keine alkoholtypischen Ausfallerschei-

nungen auf.

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Maik M. wurde alsbald nach der Tat in eine Klinik überführt und dort not-

fallmäßig versorgt. Trotz zweier Operationen verstarb er am Vormittag des fol-

genden Tages aufgrund eines durch die Stichverletzung verursachten verblu-

tungsschockbedingten Multiorganversagens.

2. Ohne Rechtsfehler hat die Schwurgerichtskammer eine Notwehrrecht-

fertigung (§ 32 StGB) ebenso wie die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage

durch den Angeklagten (Putativnotwehr) ausgeschlossen. Gleichwohl hat die

Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung, mit

der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand hält.

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Der Angeklagte hat einen Tötungsvorsatz bestritten; er habe gar nicht

stechen wollen, vielmehr sei „das passiert“, als sich Maik M. am Tisch zu ihm

vorgebeugt habe (UA 21). Diese Einlassung hält das Schwurgericht zur inneren

Tatseite für widerlegt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe

nicht nur in dem Bewusstsein gehandelt, Maik M. könne sterben, sondern ihm

sei dies "mindestens gleichgültig" gewesen (UA 28), setzt sich indes nur unzu-

reichend mit den Besonderheiten dieses Falles auseinander. Zwar liegt es bei

besonders gefährlichen Verhaltensweisen wie einem - zumal mit erheblicher

Wucht - geführten Stich in die Brustgegend, nahe, dass der Täter mit der Mög-

lichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dies, wenn er

gleichwohl von der Tat nicht Abstand nimmt, auch billigend in Kauf nimmt. An-

ders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des Tä-

ters besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der

Angeklagte tatsächlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des

Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH

NStZ 2003, 603; 2006, 169). Solche Besonderheiten, die näherer Erörterung

bedurften, liegen hier vor.

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Insbesondere stellt es einen durchgreifenden Rechtsmangel dar, dass

das Landgericht dem Angeklagten zwar im Rahmen der Strafzumessung zugu-

te hält, dass ihn die Tat unmittelbar reute und er sich darum bemüht hat, sei-

nem Opfer durch Stillung der Blutung zu helfen, es dieses Nachtatverhalten

aber nicht bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes erörtert. Dieses Nachtatver-

halten, durch das sich der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an den Mes-

serstich bemühte, Maik M. zu retten, konnte schon für sich Zweifel daran be-

gründen, dass der Angeklagte bei der Tat dessen Tod erkannt und billigend

hingenommen hat (BGH NStZ 2006, 169; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter

11). Gegen die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklagten sei der Tod

des Maik M. „mindestens gleichgültig“ gewesen, kann zudem auch die Reaktion

des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am Tag nach der

Tat deuten; auf die Mitteilung, Maik M. sei verstorben, stammelte er, er sei kein

Mörder, und brach in Tränen aus, worauf die Vernehmung abgebrochen werden

musste. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten immer auch bloßer Ausdruck

einer spontanen Ernüchterung des Täters sein, der sich angesichts der sichtba-

ren Tatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will. Abgesehen davon,

dass das Schwurgericht darauf bei der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite

aber nicht abgestellt hat, bedürfte eine solche Annahme sorgfältiger Prüfung

unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes, an der es hier gerade fehlt.

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Hinzu kommt, dass der Angeklagte infolge seiner hochgradigen Alkoholi-

sierung in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB „sicher“ erheblich

vermindert war und er in diesem Zustand durch das Verhalten des Maik M. zum

Zorn gereizt im Sinne des § 213 1. Alt. StGB auf der Stelle zu der Tat hingeris-

sen wurde (UA 33). Schon die damit vom Schwurgericht selbst angenommene

tatauslösende affektive Erregung des Angeklagten konnte auch Einfluss auf

dessen Vorstellungsbild über die möglichen Folgen seines Tuns, zumindest a-

ber auf das Billigungselement des Vorsatzes gewinnen (vgl. BGH NStZ 2006,

169). Auch damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

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Jedenfalls in ihrer Gesamtheit können die aufgezeigten Umstände dafür

sprechen, dass der Angeklagte zwar eine Gefährdung des Maik M. in sein Be-

wußtsein aufgenommen, nicht aber eine mögliche Todesfolge erkannt und in

seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-

dingter 11).

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3. Die Verurteilung wegen Totschlags kann nach alledem keinen Bestand

haben. Über die Sache ist deshalb insgesamt – auch hinsichtlich des Adhäsi-

onsanspruchs – neu zu verhandeln und entscheiden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible