Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.01.2007 – III ZR 104/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

BGB § 839 Cb, Fe; DDR:KomVerf § 49; VermG § 3a Abs. 5

a) Der in der Globalanmeldung "ANM-3" der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. enthaltene Verzicht auf Schadensersatzan- sprüche steht mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG in Zusam- menhang und bezieht sich nicht auf die mögliche Pflicht des Verfügungsbe- rechtigten, der im Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG über den Vermögenswert verfügt hat, dem Berechtigten dessen Verkehrs- wert zu erstatten.

b) Der Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, das nicht in das Eigentum der Gemeinde überführt worden war, unterlag nicht der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 der Kommunalverfassung der DDR (Fortführung von BGHZ 141, 184; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - NJW 2000, 432).

c) Die Rechtsaufsichtsbehörde haftet der Gemeinde nicht für die kommunal- aufsichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, wenn sie zu Un- recht von dessen Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht oder die Erteilung der Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage ge- prüft hat (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 153, 198).

BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 104/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2006 wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde begehrt vom beklagten Landkreis Schadenser-

satz, weil sie der Auffassung ist, dieser habe zu einem Grundstückskaufvertrag

zu Unrecht eine kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt und im späteren

Restitutionsverfahren hinsichtlich des betroffenen Grundstücks eine Berechti-

gung ihrer Streithelferin, der Conference on Jewish Material Claims against

Germany Inc., auf Zahlung des Verkehrswertes festgestellt.

2

Die frühere Gemeinde Brieselang - während des vermögensrechtlichen

Verfahrens noch vertreten durch das Amt Brieselang, deren Rechtsnachfolger

aufgrund § 1 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes des Landes Bran-

denburg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 73) die Klägerin geworden ist (im Fol-

genden: Klägerin) - verkaufte mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1991

insgesamt sieben Flurstücke an eine örtliche Wohnungsbaugenossenschaft zu

einem Preis von 45.024 DM. Für die Flurstücke war im Grundbuch Eigentum

des Volkes und als Rechtsträger der Rat der Gemeinde Brieselang eingetragen.

Sechs der Flurstücke waren mit Wohnblöcken und Garagen bebaut, die die

Käuferin errichtet hatte. Das siebte, hier im Streit stehende Grundstück war

5.038 m² groß und unbebaut. Die Käuferin verpflichtete sich, den verkauften

Grundbesitz mit Gebäuden zu bebauen, die vorwiegend für Wohnzwecke ge-

nutzt werden. Der Kaufvertrag enthält den Hinweis, dass der Grundbesitz im

Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG verkauft wird, die Pflicht

der Klägerin, die Bescheinigung nach § 3a Abs. 8 VermG innerhalb einer Wo-

che nach Beurkundung zu erteilen und eine auf die Bestimmung des § 3a

Abs. 7 VermG zugeschnittene Vertragsklausel. Mit einer Nachtragsvereinba-

rung vom 11. Dezember 2002 wurde der auf das hier streitige Grundstück ent-

fallende Kaufpreis - ohne Veränderung des Gesamtpreises - auf 27.550 DM

(= 14.086,09 €) festgelegt. Der Landrat des Landkreises Nauen, des Rechts-

vorgängers des Beklagten, erteilte am 24. März 1992 die Genehmigung nach

§ 49 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise

in der DDR (im Folgenden: DDR-KommVerf) vom 17. Mai 1990 (DDR-GBl. I

S. 255); die Käuferin wurde am 7. September 1992 als Eigentümerin in das

Grundbuch eingetragen.

3

Die Streithelferin meldete mit einer als "ANM-3" bezeichneten Globalan-

meldung vom 22. Dezember 1992, die hinsichtlich des streitgegenständlichen

Grundstücks am 3. Februar 1994 konkretisiert wurde, Rückübertragungs-/Ent-

schädigungsansprüche an. Zugleich erklärte sie den unwiderruflichen Verzicht

auf "Schadensersatzansprüche gegenüber den Verfügungsberechtigten …, so-

fern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung erfolgt war". Auf diese

beim Bundesministerium der Justiz am 31. Dezember 1992 und beim Beklagten

am 6. Januar 1993 eingegangene Anmeldung lehnte dessen Amt zur Regelung

offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 29. Oktober 2000 die Rückübertra-

gung ab, stellte aber fest, dass die Antragstellerin (Streithelferin) Berechtigte im

Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG ist und dass sie vom Amt Brieselang, das als

Beteiligte in dem Bescheid bezeichnet wird, die Zahlung eines Geldbetrages in

Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung des Grundstücks oder, wenn

der Erlös den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht unwesentlich

unterschreite, die Zahlung des Verkehrswertes verlangen könne. Ob der erziel-

te Erlös dem Verkehrswert entspreche, sei nicht im Verfahren nach dem Ver-

mögensgesetz zu klären, sondern zwischen der Antragstellerin und der Beteilig-

ten.

4

Auf der Grundlage dieses Bescheides stimmte die Klägerin zunächst ei-

nem Anspruch der Streithelferin auf den Verkehrswert in Höhe von 604.560 DM

(= 309.106,62 €) zu und zahlte hierauf einen Teilbetrag von 25.600 €. Mit der

Begründung, der Beklagte habe zu Unrecht die kommunalaufsichtliche Geneh-

migung erteilt und in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2000 übersehen, dass

die Anmeldung der Streithelferin verspätet und auf Schadensersatzansprüche

verzichtet worden sei, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von

25.600 € und auf Freistellung von einer Forderung in Höhe von 269.420,53 € in

Anspruch, weil ihr ein Schaden von (Verkehrswert abzüglich Kauferlös)

295.020,53 € entstanden sei.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Scha-

den nicht entstanden sei. Denn der Streithelferin stehe gegen die Klägerin auf-

grund ihrer Verzichtserklärung kein Anspruch zu. Das Berufungsgericht hat die

7

Berufung der Streithelferin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-

gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch der Klägerin auf der

Grundlage des Bescheids vom 29. Oktober 2000. Zwar sei der Bescheid inso-

weit fehlerhaft, als er nicht die Klägerin als Verfügungsberechtigte, sondern das

Amt Brieselang als verpflichtet bezeichne, den Erlös aus dem Kaufvertrag aus-

zukehren. Dies wirke sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die Klägerin Rechts-

nachfolgerin des Amtes geworden sei. In der Sache sei der Bescheid richtig.

Die Streithelferin habe ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet, denn sie habe

ihre Anmeldung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Anmeldung

vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom

3. August 1992 (BGBl. I S. 1481; im Folgenden: AnmVO) beim Bundes-

ministerium der Justiz einreichen dürfen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der

Streithelferin sei das Grundstück von der Globalanmeldung erfasst worden.

Soweit sich der Bescheid zur Zahlung des Verkehrswertes verhalte, gebe er

lediglich den Wortlaut des § 3a Abs. 5 VermG a.F. wieder und überlasse den

Verfahrensbeteiligten die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein über

die Erlösauskehr hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe. Es könne des-

halb offen bleiben, ob der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes durch den

in der Anmeldung erklärten Verzicht erfasst werde. Gehe man gleichwohl von

einer Pflichtwidrigkeit des Bescheides aus, sei ein Ersatzanspruch der Klägerin

nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil sie es versäumt habe, rechtzeitig

hiergegen Widerspruch einzulegen.

8

Der Beklagte habe auch im Zusammenhang mit der kommunalaufsichtli-

chen Genehmigung keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Zwar

dürften Vermögensgegenstände nach § 49 Abs. 1 DDR-KommVerf in der Regel

nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Die Regelung stehe jedoch einer

Förderung bestimmter kommunaler Zwecke, wie hier der Sicherung eines an-

gemessenen Wohnbedarfs der Bevölkerung, nicht entgegen. Neben der Ver-

besserung der Wohnbedingungen der Einwohner durch den sozialen Woh-

nungsbau sei auch die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bau-

ens Aufgabe der Gemeinden nach § 2 Abs. 2 DDR-KommVerf. Dass der Ver-

kauf diesem Zweck habe dienen sollen, ergebe sich aus dem Ausschluss einer

Weiterveräußerung der Flurstücke ohne Zustimmung der Gemeinde innerhalb

von 15 Jahren und der zeitlichen Staffelung der Herausgabe eines Mehrerlöses

im Fall einer Weiterveräußerung mit gemeindlicher Zustimmung. Soweit die

Kommunalaufsicht nach § 63 Abs. 1 DDR-KommVerf die Entschlusskraft und

Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern habe, bedeute dies ins-

besondere auch die Respektierung kommunalpolitischer Entscheidungen. Die

vom Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 153, 198, 204 hervorgehobene

Pflicht, die Gemeinde bei der Ausübung der Rechtsaufsicht vor möglichen

Selbstschädigungen zu bewahren, bedeute nicht, den kommunalen Entschei-

dungsträgern in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichen der kom-

munalen Selbstverwaltung das Haftungsrisiko abzunehmen. Im vorliegenden

Fall sei nicht zu erkennen, dass die indirekte Förderung der Wohnungswirt-

schaft bereits zum damaligen Zeitpunkt unangemessen gewesen sein könnte.

Ein offensichtliches Missverhältnis des vereinbarten Kaufpreises zur etwa vor-

handenen Investitionsbereitschaft Dritter lasse sich dem Vortrag der Klägerin

nicht entnehmen.

9

Die Genehmigung sei auch nicht mit Blick auf § 3a VermG a.F. zu bean-

standen. § 3a VermG a.F. habe zur Entwicklung des Beitrittsgebiets gerade

eine Verfügung über möglicherweise zurückzuübertragende Vermögenswerte

vor Ablauf der Anmeldefrist ermöglichen sollen. Dem entspreche die Pflicht zur

Auskehr des Erlöses oder zur Erstattung eines darüber hinausgehenden Ver-

kehrswertes. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch eine Erstattungs-

forderung hätte überschritten werden können. Im Übrigen sei es auch nicht die

Pflicht des Rechtsvorgängers des Beklagten gewesen, auf das Risiko einer Haf-

tung nach § 3a VermG a.F. hinzuweisen. Vielmehr habe sich die Klägerin dar-

über kundig machen müssen, welche Anforderungen sich für sie aus der Durch-

führung einer investiven Maßnahme nach § 3a VermG a.F. ergaben. Dabei ha-

be die Klägerin das Risiko der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche

durchaus gesehen. Denn sie habe den Kaufpreis nicht vereinnahmt, sondern

dem Innenministerium (Sonderkommission Potsdam) überwiesen.

II.

10

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen

stand.

11

1.

a) Im Revisionsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass die Globalan-

meldung der Streithelferin vom 22. Dezember 1992 nach § 2 Abs. 2 Satz 3

AnmVO beim Bundesministerium der Justiz eingereicht werden konnte (vgl.

hierzu BVerwG VIZ 2002, 35, 36) und mit Eingang vom 31. Dezember 1992 die

Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gewahrt hat. Es werden auch keine Rügen

gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben, dass im Hinblick auf

das unbestritten gebliebene Vorbringen der Streithelferin das streitgegenständ-

liche Grundstück im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

hinreichend durch die Globalanmeldung vom 22. Dezember 1992 individualisiert

worden ist (vgl. BVerwGE 119, 145, 152 f, 154 f), so dass die Präzisierung vom

3. Februar 1994 nicht als neue - verspätete - Anmeldung anzusehen ist.

12

b) Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision vor allem, dass das

Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten eine Entscheidung

über den Grund des Anspruchs der Streithelferin auf Erstattung des Verkehrs-

wertes durch die Klägerin getroffen habe, ohne die in der Globalanmeldung ent-

haltene Verzichtserklärung der Streithelferin auf Schadensersatzansprüche im

Fall späterer Präzisierung eines Vermögensgegenstandes zu beachten. Mit

diesen Überlegungen lässt sich eine Ersatzverpflichtung des Beklagten nicht

begründen.

13

aa) Die Klägerin hat ausweislich des mit der Wohnungsbaugenossen-

schaft geschlossenen Kaufvertrags von der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur

Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur

Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in § 3a VermG

eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, über das Grundstück zur De-

ckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 Buchst. b VermG) zu verfügen. Seit dem 22. Juli 1992, dem Datum des

Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli

1992 (BGBl. I S. 1257), ist diese Regelung durch die Vorschriften des Investiti-

onsvorranggesetzes abgelöst worden. Diese als "Supervorfahrt" bezeichnete

Möglichkeit wurde nur der Treuhandanstalt und öffentlich-rechtlichen Gebiets-

körperschaften gewährt, weil der Gesetzgeber es nur dadurch für gewährleistet

hielt, dass das eingeräumte Ermessen willkürfrei ausgeübt wird und auch

die berechtigten Interessen der Alteigentümer und ihrer Rechtsnachfolger bei

der Abwägung berücksichtigt werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses,

BT-Drucks. 12/449 S. 9). Denn die üblichen im Vermögensgesetz und in der

Grundstücksverkehrsverordnung angelegten Sicherungen für die Alteigentümer

waren hier suspendiert: Der Verfügungsberechtigte war nicht an das Unterlas-

sungsgebot (§ 3 Abs. 3 VermG), die Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis

durch § 3 Abs. 4 VermG und die Pflichten aus § 3 Abs. 5 VermG gebunden,

sondern durfte selbst über die Durchführung einer investiven Maßnahme ent-

scheiden, und die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung war

nicht erforderlich, sondern wurde durch eine Bescheinigung des Verfügungsbe-

rechtigten ersetzt (§ 3a Abs. 8 VermG a.F.). Kehrseite dieser weit reichenden

Suspendierung war das in § 3a Abs. 5 VermG a.F. bestimmte Recht des Be-

rechtigten, anstelle der durch die Veräußerung unmöglich gewordenen Rückga-

be des Vermögenswertes vom Verfügungsberechtigten Zahlung eines Geldbe-

trages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung zu verlangen oder für

den Fall, dass ein Erlös nicht erzielt worden ist - etwa bei Eigeninvestitionen -

oder dieser den Verkehrswert nicht unwesentlich unterschreitet, Zahlung des

Verkehrswertes. In den angeführten Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, im

Falle der Veräußerung erhalte der Berechtigte den Erlös, mindestens aber den

Verkehrswert (BT-Drucks. aaO S. 10).

14

Warum der Kaufvertrag an verschiedenen Stellen auf die Regelung des

§ 3a VermG Bezug nimmt - die Klägerin hat insoweit nur behauptet, die ent-

sprechenden Passagen seien auf Veranlassung der Notarin und der Käuferin

aufgenommen worden -, obwohl im Zeitpunkt der Veräußerung noch keine An-

meldung vorlag, die das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG hätte aus-

lösen können, ist von der Klägerin nicht näher ausgeführt worden. Das Beru-

fungsgericht ist daher mit Recht von einem Sachverhalt ausgegangen, der im

Verhältnis der Beteiligten zueinander an der Regelung des § 3a VermG a.F. zu

messen ist.

15

bb) Dies zugrunde gelegt, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der

Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2000 habe lediglich den Wortlaut des

§ 3a Abs. 5 VermG wiedergegeben und den Verfahrensbeteiligten die Klärung

der Frage überlassen, ob und in welcher Höhe ein über die Erlösauskehr

hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

16

(1) § 3a Abs. 5 VermG regelt nicht näher, wer über die dort vorgesehe-

nen Ansprüche auf Auskehrung des Erlöses und auf Zahlung des Verkehrswer-

tes zu entscheiden hat. Das Investitionsvorranggesetz, das an die Stelle des

§ 3a VermG und der Regelungen des Investitionsgesetzes getreten ist, sieht in

§ 16 Abs. 1 vor, dass das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermö-

gensfragen auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid über den Anspruch auf

Auskehrung des Erlöses entscheidet (Satz 2), während der Anspruch auf Zah-

lung des Verkehrswertes vom Berechtigten - seit Inkrafttreten von Art. 4 des

BvSAbwicklungsgesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) innerhalb

einer Ausschlussfrist von einem Jahr - gerichtlich geltend zu machen ist

(Satz 3); insoweit sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 InVorG die ordentlichen Gerich-

te zur Entscheidung berufen (vgl. BGHZ 142, 221, 223). Vorwiegend praktische

Überlegungen haben den Gesetzgeber zu dieser Lösung veranlasst. Denn er

ging davon aus, dass der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses ohne weiteres

im vermögensrechtlichen Verfahren mit erledigt werden könne, während er die

Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für überfordert hielt, Feststellun-

gen zum Verkehrswert des Vermögenswerts zu treffen (vgl. Entwurfsbegrün-

dung BT-Drucks. 12/2480 S. 75 zu § 26 des Entwurfs).

17

(2) Wollte man die Regelung des § 16 Abs. 1 InVorG als Maßstab dafür

heranziehen, inwieweit der Beklagte über die Ansprüche nach § 3a VermG a.F.

durch Bescheid entscheiden durfte, lässt sich ein Rechtsverstoß nicht feststel-

len. Die Revision ist zwar nachdrücklich der Auffassung, der Beklagte habe

auch über den Grund des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes eine Ent-

scheidung getroffen (zur Zulässigkeit einer solchen Entscheidung vgl. BVerwG

VIZ 2003, 72). Dies trifft jedoch, wenn man neben dem Tenor des Bescheids

auch die Gründe mit heranzieht, nicht zu. Hiernach hat der Beklagte keine

Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehrswert des Grundstücks über

den Kaufpreis hinausging. Das wäre aber erforderlich, wenn man dem Tenor

des Bescheids den Sinn beilegen wollte, die Klägerin sei dem Grunde nach zu

einer Auskehrung des Verkehrswertes an die Streithelferin verpflichtet und kön-

ne Einwendungen nur gegen die Höhe des Anspruchs erheben. Selbst wenn

man dies aber anders sehen wollte, gehen die Formulierungen in dem Bescheid

nicht über das hinaus, was sich unmittelbar aus § 3a Abs. 5 VermG ergibt.

18

(3) Im Übrigen trifft aber auch die Auffassung der Revision nicht zu, ein

Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes sei im Hinblick auf die Verzichtser-

klärung der Streithelferin in ihrer Globalanmeldung ausgeschlossen. Es bedarf

daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das Amt zur Regelung offener

Vermögensfragen vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtslage

überhaupt zu einer entsprechenden Versagung des Anspruchs auf Zahlung des

Verkehrswertes befugt gewesen wäre.

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Die Erklärungen der Streithelferin in ihrer Globalanmeldung, die der

Senat selbst auslegen kann, stehen mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5

VermG im Zusammenhang. Denn unbeschadet des Umstands, dass die Streit-

helferin mit ihrer Anmeldung die Rückübertragung eines Vermögensgegenstan-

des beantragt und damit prinzipiell das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3

VermG auslöst, erklärt sie unwiderruflich ihre Zustimmung zu allen Verfügungen

im Sinne des § 3 Abs. 3 VermG und ihren Verzicht auf Schadensersatzansprü-

che, solange und sofern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung

des Vermögensgegenstandes vorgenommen war. In dieselbe Richtung weist ihr

Verzicht auf Amtshaftungsansprüche gegenüber Behörden, die vor einer Präzi-

sierung Anfragen von Dritten beantworten, ohne dabei Rücksicht auf die Glo-

balanmeldung zu nehmen. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen,

solche Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche kämen von vornherein

nicht in Betracht, solange es an einer Präzisierung des Vermögensgegenstan-

des fehlte, so dass - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz vertreten hat - die

Verzichtserklärung "ins Leere" ginge, wenn sie nicht den Verkehrswertanspruch

umfasste. Dabei würde jedoch übersehen, dass im Zeitpunkt der Einreichung

der Globalanmeldung deren Wirkung und Reichweite noch ungeklärt waren, so

dass im Zusammenhang mit dem Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 VermG

und dem gebotenen Verhalten der Behörden, Anfragen nach § 3 Abs. 5 VermG

zu beantworten, für die Betroffenen erhebliche Unsicherheiten entstanden wä-

ren, hätte sich die Streithelferin nicht in der wiedergegebenen Art und Weise

zusätzlich erklärt. Dass die Streithelferin sich dabei zumindest den Anspruch

auf den Veräußerungserlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) vorbehalten hat, hat be-

reits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 119, 145, 150) entschieden.

20

Aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG fällt die hier

vorliegende Fallkonstellation von vornherein heraus. Die Klägerin unterlag kei-

nem Unterlassungsgebot (§ 3a Abs. 1 VermG a.F.), und der Anspruch auf den

Verkehrswert ist keine Sanktion für ihr Verhalten im Zusammenhang mit der

Veräußerung des Grundstücks. Vielmehr tritt der Anspruch auf Zahlung des

Verkehrswerts - ähnlich wie der auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4

Satz 2 VermG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 - VIZ

2004, 31, 32) - an die Stelle der unmöglich gewordenen Rückgabe des Vermö-

genswertes, wobei der Berechtigte nicht besser oder schlechter, sondern wirt-

schaftlich so gestellt werden soll, als würde ihm der Vermögenswert zurück-

übertragen (vgl. BGHZ 142, 221, 224 f; BVerwG VIZ 2003, 72, 73, jeweils zu

§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG). Damit fehlt es an jeder Anknüpfung für ein zum

Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Klägerin, das Gegenstand der in

Rede stehenden Verzichtserklärungen sein könnte.

21

2.

Die Klage ist auch nicht wegen der Erteilung der kommunalaufsichtlichen

Genehmigung begründet.

22

a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann die kommunale

Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu be-

aufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen (Senatsur-

teil BGHZ 153, 198, 201 ff). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch die

Pflicht der Kommunalaufsicht hervorgehoben, die Gemeinde vor möglichen

Selbstschädigungen zu bewahren (aaO S. 203 f). Hieran knüpft die Revision

an, die in dem Veräußerungserlös von 27.550 DM gegenüber einem (behaupte-

ten) Verkehrswert von 604.650 DM eine Verschleuderung gemeindlichen Ver-

mögens sieht. Diese Sicht, die vor allem darauf beruht, dass sich die Klägerin

offenbar nicht über die finanziellen Folgen einer investiven Maßnahme nach

§ 3a VermG informiert hat, berücksichtigt jedoch nicht hinreichend den gesam-

ten Sachzusammenhang, in dem hier der Kaufvertrag mit der Wohnungsbau-

genossenschaft stand.

23

b) In den Vorinstanzen ist die Frage umstritten gewesen, ob der Kaufver-

trag überhaupt der Genehmigungspflicht des § 49 Abs. 3 DDR-KommVerf un-

terlag. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen und gemeint, indem

der Beklagte die Genehmigung erteilt habe, anstatt auf die fehlende Genehmi-

gungsbedürftigkeit hinzuweisen, habe er den Vertrag inhaltlich geprüft und ge-

genüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde eine Gewähr für dessen Verein-

barkeit mit den gesetzlichen Vorschriften übernommen. Dem vermag der Senat

nur mit Einschränkungen zu folgen.

24

aa) Wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - schon früher entschie-

den hat, benötigte die Gemeinde nach § 49 Abs. 3 Buchst. b DDR-KommVerf

für den Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Ge-

nehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein volkseigenes Grundstück zählt

jedoch nicht zum Gemeindevermögen. Das Gesetz über das Vermögen der

Gemeinden, Städte und Landkreise vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) sah

zwar in § 2 Abs. 1 Buchst. c den Übergang aller volkseigenen Grundstücke, die

sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte

befanden, in kommunales Eigentum vor, Voraussetzung hierfür war jedoch ein

besonderer Übertragungsakt; insoweit regelte die Eigentumsüberführungsver-

fahrensordnung vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781) das Nähere (vgl. BGHZ

141, 184, 188; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - NJW 2000,

432, 433, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 143, 18). Dem Vorbringen des Be-

klagten, dass es sich bei dem Grundstück um volkseigenes Vermögen und

(noch) nicht um kommunales Eigentum gehandelt hat, ist die Klägerin nicht ent-

gegengetreten.

25

Die Sonderbehandlung volkseigenen Vermögens ist auch durch ver-

schiedene Bestimmungen bestätigt worden, die durch das Zweite Vermögens-

rechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 in Kraft gesetzt worden sind. So sieht

§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG in der Fassung vom 14. Juli 1992 (vgl. jetzt § 8 Abs. 1a

Satz 1 VZOG) vor, dass Verfügungen über volkseigene Grundstücke nicht den

Vorschriften in Bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfü-

gungsbefugten Stelle unterliegen (vgl. BGHZ 141, 184, 189). Noch weiterge-

hend ersetzt nach § 11 Abs. 1 InVorG der Investitionsvorrangbescheid neben

der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung

andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eige-

nes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind.

26

War aber eine Genehmigung des Rechtsvorgängers des Beklagten nicht

erforderlich, hing die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht von ihrer Erteilung

ab, so dass die Klägerin prinzipiell an ihn gebunden war.

27

bb) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, dass die vor-

stehend wiedergegebene Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-

vertrages und der Erteilung der Genehmigung noch umstritten gewesen ist. Es

kommt daher in Betracht, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten von einer

Genehmigungsbedürftigkeit ausgegangen ist oder die Erteilung der Genehmi-

gung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage geprüft hat. Das recht-

fertigt indes nicht, uneingeschränkt von einer Gewähr in dem Sinne auszuge-

hen, dass ihn eine haftungsrechtliche Verantwortung für einen Vorgang träfe,

der allein der Entscheidungsbefugnis der Klägerin unterlag.

28

Dies gilt zum einen für den Aspekt, dass die Klägerin bei Abschluss des

Kaufvertrags offenbar übersehen hat, einem Restitutionsberechtigten auf einen

noch vor Ablauf der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG zu stellenden Antrag

den Verkehrswert des Grundstücks nach § 3a Abs. 5 VermG erstatten zu müs-

sen. Wie ausgeführt, war insoweit eine Genehmigung nicht erforderlich, so dass

der abgeschlossene Kaufvertrag nicht bis zur Erteilung der Genehmigung

schwebend unwirksam war. Der Gesetzgeber des Zweiten Vermögensrechts-

änderungsgesetzes hat insoweit bewusst Verfügungen über volkseigenes Ver-

mögen eigenen Regeln unterstellt, die eine Beteiligung von Rechtsaufsichtsbe-

hörden ausschließen. Dann kann man aber den Zweck ihrer Mitwirkung nicht

darin erblicken, im Interesse der Gemeinden eine Prüfung an Hand der hierfür

einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.

29

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die Frage, ob die Klägerin be-

fugt war - sieht man von der vermögensrechtlichen Einkleidung des Sachver-

halts einmal ab -, das Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden

Preis zu veräußern. Im Übrigen zeigt die Revision jedoch auch keine Rechts-

fehler des Berufungsgerichts auf, soweit dieses eine Prüfung des vereinbarten

Kaufpreises am Maßstab des § 49 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vorgenom-

men hat. Zwar erscheint es auf den ersten Blick ungewöhnlich, wenn man den

von der Klägerin behaupteten, allerdings erst auf Nachfragen im Jahr 2001 be-

ruhenden Verkehrswert von 120 DM/m² dem Kaufpreis von ca. 5,50 DM/m² ge-

genüberstellt. Das Berufungsgericht weist jedoch unter Bezugnahme auf § 2

Abs. 2 DDR-KommVerf zu Recht darauf hin, dass die Klägerin befugt war, den

angemessenen Wohnbedarf der Bevölkerung - auch außerhalb des sozialen

Wohnungsbaus - zu fördern und zu diesem Zweck von der Regel abzuweichen,

Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollem Wert zu veräußern. Zutreffend

legt es auch zugrunde, dass sich den seinerzeit zur Genehmigung vorgelegten

Vorgängen nicht entnehmen lasse, zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und

einer damals etwa vorhandenen Investitionsbereitschaft Dritter bestehe ein of-

fensichtliches Missverhältnis. Da der Kaufvertrag schließlich für den Fall einer

Weiterveräußerung mit gemeindlicher Zustimmung die Abführung eines Mehrer-

löses vorsah, durfte der Rechtsvorgänger des Beklagten von seinem Kenntnis-

stand von einer Genehmigungsfähigkeit im Sinn des § 49 Abs. 3 Buchst. b

DDR-KommVerf ausgehen. Dass die Gemeinde das Grundstück unter diesen

Bedingungen an die Wohnungsbaugenossenschaft abgab, war für sie auch kein

Problem.

Schlick

Wurm

Streck

Kapsa

Dörr

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 25.08.2004 - 4 O 533/03 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 2 U 59/04 -