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BGH Beschluss vom 18.01.2007 – III ZR 205/06

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

F. H. R. F.,

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sch. -

gegen

Dr. G. Graf von der Sch.-W.,

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte

Rechtsanwälte K., S. & Kollegen, -

II. Instanz:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 31. Juli 2006 - 7 U 58/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist

(§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Eine Verlängerung der Frist zur

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger mit

Schreiben vom 8. Januar 2007 erneut beantragt hat, kommt schon

deshalb nicht in Betracht, weil, wie dem Kläger bereits mit Schreiben

des Vorsitzenden vom 6. Dezember 2006 mitgeteilt worden ist, ein

entsprechender Verlängerungsantrag vor Fristablauf nicht – wie

erforderlich – durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt gestellt worden ist.

Streitwert: 200.000 €

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.04.2005 - 6 O 1435/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.07.2006 - 7 U 58/05 -