BGH Beschluss vom 18.01.2007 – III ZR 205/06
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
F. H. R. F.,
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sch. -
gegen
Dr. G. Graf von der Sch.-W.,
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte K., S. & Kollegen, -
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 31. Juli 2006 - 7 U 58/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger mit
Schreiben vom 8. Januar 2007 erneut beantragt hat, kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil, wie dem Kläger bereits mit Schreiben
des Vorsitzenden vom 6. Dezember 2006 mitgeteilt worden ist, ein
entsprechender Verlängerungsantrag vor Fristablauf nicht – wie
erforderlich – durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt gestellt worden ist.
Streitwert: 200.000 €
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.04.2005 - 6 O 1435/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.07.2006 - 7 U 58/05 -