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BGH Beschluss vom 18.01.2007 – III ZR 306/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

G. L.,

Kläger und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -

gegen

Land H., vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes- gericht F., Der Generalstaatsanwalt,

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom

30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei der Beschlussfassung das

Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für

nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen;

die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den

Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt für diesen Be-

schluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. Soweit die

Klägerin weiter rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revi-

sionszulassungsgründe in Abweichung von der überwiegenden Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs und ohne Begründung für diese Abweichung zu

eng ausgelegt und damit das Recht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-

schutz verletzt, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob § 321a

ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - etwa auch

Art. 19 Abs. 4 GG - analog anzuwenden ist, stellt sich deshalb nicht.

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Fulda, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 201/04 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 U 221/04 -