BGH Beschluss vom 18.01.2007 – III ZR 306/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
G. L.,
Kläger und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
Land H., vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes- gericht F., Der Generalstaatsanwalt,
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei der Beschlussfassung das
Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen;
die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt für diesen Be-
schluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. Soweit die
Klägerin weiter rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revi-
sionszulassungsgründe in Abweichung von der überwiegenden Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs und ohne Begründung für diese Abweichung zu
eng ausgelegt und damit das Recht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-
schutz verletzt, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob § 321a
ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - etwa auch
Art. 19 Abs. 4 GG - analog anzuwenden ist, stellt sich deshalb nicht.
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 201/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 U 221/04 -