Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 18.01.2007 – III ZR 44/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 44/06

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Einspruch eingegangen am 14.02.2007

Kiefer Justizangestellter

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BGB § 676

Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Im- mobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2006 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht seines Bruders den Beklag-

ten als Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch.

Im November 1993 nahm der Beklagte auf Empfehlung eines Bekannten

des Zedenten mit diesem telefonisch Kontakt wegen einer zusätzlichen Alters-

vorsorge auf. Aufgrund der anschließend geführten Gespräche empfahl der Be-

klagte eine Beteiligung an der "N. Fonds Nr. …, N. L. ,

W. , H. , KG", einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Zedent

entschloss sich daraufhin zu einer Kommanditeinlage von 120.000 DM, die er

neben Zahlung eines Agios absprachegemäß in Höhe von 60.000 DM erbrach-

te. 30.000 DM zahlte er aus Eigenmitteln. Die verbleibenden 30.000 DM finan-

zierte er durch ein Darlehen.

3

Ab Ende 1997 reduzierten sich die Einnahmen aus dem Fonds, da der

Hauptpächter der Immobilie nicht mehr regelmäßig zahlte. Seit 1998 erfolgen

keine Ausschüttungen mehr. Im Sommer 2004 forderte die Immobilienverwal-

tungsgesellschaft den Zedenten zu weiteren Zahlungen auf die Kommanditein-

lage auf.

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Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe den Zedenten falsch bera-

ten. Hierzu hat er unter anderem behauptet, der Beklagte habe dem Zedenten

auf entsprechende Nachfrage versichert, die Anteile an dem geschlossenen

Immobilienfonds könnten jederzeit wie Aktien verkauft werden. Der Beklagte hat

demgegenüber behauptet, die Frage der Handelbarkeit der Anteile an der Im-

mobilien-KG sei überhaupt nicht erörtert worden.

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Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, den Beklagten zur Leistung von

Schadensersatz in Höhe von insgesamt 29.905,93 € Zug um Zug gegen Über-

tragung des Anteils des Zedenten an der Kommanditgesellschaft zu verurteilen

und festzustellen, dass der Beklagte - ebenfalls Zug um Zug gegen Übertra-

gung des Kommanditgesellschaftsanteils - verpflichtet ist, weitere Schäden zu

ersetzen, und dass er sich mit der Annahme des Anteils in Verzug befindet. Die

Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die

vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Über sie ist antragsgemäß durch Versäum-

nisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis

des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und

Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

I.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Beratungsfehler des Beklagten

ließen sich nicht feststellen. Insbesondere habe sich nicht bestätigt, dass der

Zedent nachgefragt habe, ob und wie sich die KG-Beteiligung wieder veräußern

lasse. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass dieser Punkt in den Bera-

tungsgesprächen berührt worden sei. Zu einem unerfragten Hinweis auf die

eingeschränkte Handelbarkeit von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilien-

fonds sei ein Anlageberater jedoch nicht verpflichtet. Dies sei allenfalls anzu-

nehmen, wenn die Verfügbarkeit des investierten Geldes in einem absehbaren

Zeitraum von Bedeutung gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da

der Zedent eine Altersvorsorge habe erwerben wollen und er beim Eintritt in die

Kommanditgesellschaft noch nicht 40 Jahre alt gewesen sei. Die Beteiligten

hätten deshalb von einer noch jahrzehntelangen Berufstätigkeit des Zedenten

ausgehen können.

II.

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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch auf der Grundla-

ge der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Schadenser-

satzanspruch des Klägers nicht auszuschließen.

9

1.

Die Vorinstanzen haben den Beklagten nicht als bloßen Anlagevermittler,

sondern als Anlageberater angesehen. Diese Würdigung nimmt die Revision als

ihr günstig hin. Sie ist auch - auf der Grundlage eines zwischen den Parteien

zumindest stillschweigend geschlossenen Vertrags - von Rechts wegen nicht zu

beanstanden.

10

2.

Ein Anlageberater unterliegt grundsätzlich weiterreichenden Pflichten als

ein Anlagevermittler (vgl. z.B.: Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 -

NJW-RR 1993, 1114 f, ferner auch Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR

71/05 - NJW-RR 2006, 109, Rn. 14). Von einem Anlageberater kann der Inte-

ressent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren

fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf

seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen

Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber

dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit-

reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders

differenziert und fundiert beraten (Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO S. 1114

m.w.N.; s. ferner BGHZ 123, 126, 128 f), wobei die konkrete Ausgestaltung der

Pflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Senat aaO;

BGHZ aaO S. 128). In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater

rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und voll-

ständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaf-

ten und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentli-

che Bedeutung haben oder haben können (BGHZ aaO S. 129, vgl. auch BGH,

Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1869). Denn nur

aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohle-

nen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentschei-

dung treffen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 aaO).

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a) Die Frage, ob die begrenzte Möglichkeit, "gebrauchte" Kommanditan-

teile an geschlossenen Immobilienfonds weiterzuverkaufen, eine Eigenschaft

ist, über die der Anlageberater auch ohne entsprechende Anfrage des Interes-

senten aufzuklären hat, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unein-

heitlich beantwortet.

12

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 30. März 2006 - I-6 U

84/05 - juris Rn. 25) hält wohl einen unerfragten Hinweis des Anlageberaters

auf die "geringe Fungibilität" des Kommanditanteils gerade auch dann für not-

wendig, wenn die Anlage der Altersversorgung dienen soll. Die Urteile des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLGR 2006, 780, 782) und des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 23. August 2005 (17 U 7/05 - juris Rn. 112 f =

OLGR 2005, 886 ff insoweit dort nicht abgedruckt), die sich gleichfalls mit Hin-

weispflichten gegenüber Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der Han-

delbarkeit solcher Kommanditanteile befassen, sind insoweit nicht eindeutig, da

sie nicht ganz vergleichbare Sachverhalte betreffen.

13

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom

30. August 2005 - 2 W 21/04 - juris Rn. 39), ebenso wie das Berufungsgericht in

der vorliegenden Sache, eine solche Hinweispflicht verneint. Allerdings bezieht

sich die Entscheidung auf einen Anlagevermittler, so dass sie nicht ohne weite-

res auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar ist.

14

b) In der Literatur (z.B.: Thiel, Die Haftung der Anlageberater und Versi-

cherungsvermittler, § 2 S. 36 f; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten

der Banken, 8. Aufl., Rn. 381c) gibt es Stimmen, die die grundsätzliche Pflicht

des Anlageberaters zu einer ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte

Handelbarkeit von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds bejahen.

15

c) Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Pflicht zur Aufklärung über

diesen Umstand noch nicht entschieden. Das Urteil des II. Zivilsenats vom

9. Oktober 1989 (II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229 f) betraf einen Fall, in dem

der Berater wusste, dass der Anleger nicht an einer langfristigen Kapitalanlage

interessiert war, und gleichwohl den unzutreffenden Eindruck einer leichten

Wiederverkäuflichkeit aktiv förderte (ähnlich der Sachverhalt in BGHZ 167, 239

249, Rn. 26).

16

3.

Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls der Anlagebe-

rater grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten, dem er zur Einge-

hung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Erman-

gelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die prak-

tisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobi-

lienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand,

der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheb-

licher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfris-

tig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein we-

sentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen,

die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeiti-

ges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen,

wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Er-

werbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele.

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Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibili-

tät von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann allerdings entfal-

len, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterver-

äußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist. Im vorliegenden Fall sind

aber, abgesehen von dem allein nicht durchgreifenden Aspekt des Altersvor-

sorgezwecks der Anlage, Umstände, die hierfür sprechen könnten, bislang nicht

vorgetragen, so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand von einer

Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen ist. Die persönliche Aufklärungs-

pflicht des Anlageberaters kann ferner entfallen, wenn, was hier aber nicht der

Fall ist, die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der

Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden

hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt.

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4.

Das Verschulden des Auskunftsverpflichteten wird vermutet (§ 282 BGB

19

5.

Es ist weiter davon auszugehen, dass der Zedent, dessen berufliche und

finanzielle Zukunft, wie die Revision geltend macht, im Zeitpunkt der Anlageent-

scheidung ungewiss war, bei Aufklärung über die mangelnde Handelbarkeit des

Kommanditanteils sich nicht zu dieser Investition entschlossen hätte.

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6.

Der Senat kann die Sache selbst noch nicht abschließend entscheiden,

so dass sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 24.06.2005 - 15 O 25147/04 -

OLG München, Entscheidung vom 12.01.2006 - 23 U 4115/05 -