Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.01.2007 – V ZB 129/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c

a) Eine die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung auslän-

dischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen.

b) Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsge- richts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet.

BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - V ZB 129/06 - OLG Celle

AG Celle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die 9. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.000 €.

Gründe

I.

1

Am 26. Oktober 2004 verkaufte der Beklagte dem Kläger mit privat-

schriftlichem Vertrag für 75.000 € eine in dem türkischen Ort A. gelegene

Eigentumswohnung. In dem Vertrag war eine Anzahlung von 5.000 € vorgese-

hen, die der Kläger zahlte und jetzt unter Hinweis auf die Formnichtigkeit des

Vertrags zurückverlangt.

2

Das Amtsgericht hat der Klage mit dem Beklagten am 18. April 2006 zu-

gestellten Urteil stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 12. Mai 2006 bei

dem Landgericht Berufung eingelegt und diese am 19. Juni 2006, einem Mon-

tag, begründet. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die Berufungszu-

ständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG

hat der Beklagte am 29. Juni 2006 auch Berufung bei dem Oberlandesgericht

eingelegt und diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand verbunden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung

zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet

sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz

4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). In Literatur und Rechtsprechung ist

umstritten, welche Anforderungen an die Anwendung ausländischen Rechts

und die ausdrückliche Feststellung dieses Umstands zu stellen sind, die nach

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG die Berufungszuständigkeit des Oberlan-

desgerichts begründen. Höchstrichterliche Leitsätze, an denen sich die Praxis

ausrichten könnte, fehlen. Das rechtfertigt die Zulassung (Senat, BGHZ 151,

221, 225).

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b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass

der Beklagte die Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Ober-

landesgericht eingelegt hat. Die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels än-

dert nämlich nichts daran, dass dieses der Partei nur einmal zusteht und über

dieses Rechtsmittel auch nur einmal entschieden werden kann (BGHZ 45, 380,

383 f.). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, das Rechtsmittel bei unterschiedli-

chen Gerichten eingelegt worden ist. Deshalb ist die Berufung des Beklagten

durch das Oberlandesgericht auch insoweit verworfen worden, als sie bei dem

Landgericht eingelegt worden ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Oberlandesgericht durfte die an sich statthafte Berufung des Be-

klagten nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verwerfen, wenn sie nicht form- und

fristgerecht eingelegt und begründet worden war. Da der Beklagte seine Beru-

fung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt

hat, kam eine Verwerfung nur in Betracht, wenn weder die bei dem Landgericht

noch die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift rechtzeitig

und dem Beklagte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen war. Daran fehlt es.

b) Für die Entscheidung über die Berufung ist das Landgericht, nicht das

Oberlandesgericht zuständig.

aa) Zur Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsge-

richt ist nach § 72 GVG grundsätzlich das Landgericht berufen. Etwas anderes

gilt, soweit hier von Interesse, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG nur,

wenn das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies ausdrücklich

festgestellt hat.

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bb) Das Amtsgericht hat als Grundlage des geltend gemachten An-

spruchs § 812 Abs. 1 BGB angenommen. Es hat diese Norm unmittelbar ange-

wendet und nicht - unter Anwendung türkischen internationalen Privatrechts -

im Wege einer Rückverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auf das deutsche

Recht. Das lag auch nahe, weil es den Vorvertrag, dessen Zweck verfehlt wor-

den sein soll, ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt hat (Art. 38 Abs. 1

EGBGB). Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Anwen-

dung ausländischen internationalen Privatrechts als Anwendung ausländischen

Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu bewerten wäre

(ablehnend: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG Rdn. 15;

Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, ZPO-Reform 2002, S. 6 Rdn. 12; befürwor-

tend: Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320; Kroiß, Das neue Zivilprozess-

recht, 2001, S. 58 Rdn. 9). Die Anwendung ausländischen Rechts kann hier nur

darin liegen, dass das Amtsgericht bei der Prüfung der Vorfrage, ob der Kauf-

vertrag der Parteien wirksam ist, gemeint hat, der Vertrag sei sowohl nach

deutschem als auch nach türkischem Recht unwirksam.

11

cc) Ob die Anwendung ausländischen Rechts bei der Prüfung einer Vor-

frage zur Bejahung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ausreicht, ist umstritten. Teil-

weise wird die Ansicht vertreten, eine die Berufungszuständigkeit des Oberlan-

desgerichts begründende Anwendung ausländischen Rechts liege nur vor,

wenn das Amtsgericht ausländisches Recht bei der Prüfung der Hauptfrage

angewendet habe (OLG Hamm OLGR 2002, 426 f.; Kissel/Mayer, GVG, 4.

Aufl., § 119 Rdn. 27e; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 16). An-

dere halten, wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, die Anwendung

ausländischen Rechts auch bei der Prüfung einer Vorfrage für ausreichend

(Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG Rdn. 16; wohl auch MünchKomm-

ZPO/Wolf, 2. Aufl., Erg.-Bd. § 119 Rdn. 9).

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dd) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne. Der Wortlaut der

Vorschrift ist offen und erlaubt beide Auslegungen. Für die zweite Auslegung

spricht der Zweck der Vorschrift. Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit in

Fällen mit Auslandsbezug auf die Oberlandesgerichte soll nach den Vorstellun-

gen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Interna-

tionalisierung des Rechts und durch den zunehmenden grenzüberschreitenden

Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine oberge-

richtliche Rechtsprechung besteht (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsaus-

schusses zu dem ZPO-Reformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Auch soll

sie eine Spezialisierung erleichtern (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO,

S. 4 Rdn. 5). Bei dieser Zielrichtung der Vorschrift kann es nicht darauf ankom-

men, an welcher Stelle der Prüfung ausländisches Recht angewendet wird.

Maßgeblich muss vielmehr sein, dass sich das Amtsgericht mit dem ausländi-

schen Recht befasst und seine Beurteilung des ausländischen Rechts die Ent-

scheidung trägt (MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO).

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Hier hat sich das Amtsgericht mit der Frage befasst, ob der Vertrag der

Parteien ein nach türkischem Recht wirksamer Kaufvertrag war. Ob seine Beur-

teilung des türkischen Rechts seine Entscheidung trägt, ist zweifelhaft. Das

Amtsgericht qualifiziert den Vertrag der Parteien nämlich als Vorvertrag, den es

ausdrücklich dem deutschen Recht unterstellt, was nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB

nur möglich ist, wenn er trotz seines Gegenstands, einer in der Türkei belege-

nen Eigentumswohnung, engere Bindungen zu Deutschland hat. Dass dies bei

einer Qualifikation als Kaufvertrag, auf dessen Abschluss der Vorvertrag nach

Meinung des Amtsgerichts zielte, anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dann

aber käme es auf die Beurteilung des türkischen Rechts nicht an. Dies kann

aber letztlich offen bleiben.

14

ee) Wenn man in den Ausführungen des Amtsgerichts zum türkischen

Recht eine Anwendung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchstabe c GVG sähe, führte das allein nicht zur Zuständigkeit des Oberlan-

desgerichts. Diese setzt nach der genannten Vorschrift vielmehr zusätzlich vor-

aus, dass das Amtsgericht die Anwendung ausländischen Rechts ausdrücklich

festgestellt hat.

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(1) Was dazu erforderlich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine ausdrück-

liche Feststellung verlangt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist

(Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 7 Rdn. 14). Nach einer Gegenan-

sicht genügt es, wenn die Entscheidungsgründe einen ausländischen Rechts-

satz als entscheidungserheblich erkennen lassen (Kissel/Mayer, aaO, § 119

Rdn. 27e; MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 119 GVG Rdn. 10; Zöller/Gummer,

aaO, § 119 GVG Rdn. 16). Nach einer vermittelnden Ansicht muss jedenfalls

der angewendete ausländische Rechtssatz ausdrücklich erwähnt werden (Tho-

mas/Putzo, Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 17).

16

(2) Dieser dritten Meinung folgt der Senat. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe

c GVG verlangt eine „ausdrückliche“ Feststellung. Das lässt seinem Wortsinn

nach erwarten, dass in dem Urteilstenor oder in den Entscheidungsgründen

förmlich festgestellt wird, dass ausländisches Recht angewendet worden ist. Mit

dem Wortlaut wäre es auch noch vereinbar, wenn das Urteil eine solche förmli-

che Feststellung nicht enthält, den geltend gemachten Anspruch oder eine sei-

ner Voraussetzungen nach ausdrücklich genannten Vorschriften oder unge-

schriebenen Rechtssätzen eines bestimmten ausländischen Rechts behandelt.

Die Grenze des Wortlauts ist aber erreicht, wenn das Urteil weder eine förmli-

che Feststellung der Anwendung ausländischen Rechts enthält noch die

Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze bezeichnet, die es angewendet ha-

ben will. Für ein enges Verständnis der Norm spricht auch der Vergleich mit

§ 547 Nr. 6 ZPO. Danach liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein Urteil

entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen ver-

sehen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die unterlegene Partei den Gründen

nicht eindeutig entnehmen kann, ob das Berufungsgericht revisibles Bundes-

recht oder nicht revisibles ausländisches Recht zugrunde gelegt hat (BGH, Urt.

v. 23. Oktober 1980, III ZR 70/79, IPRspr. 1980 Nr. 3 S. 7; Urt. v. 3. Mai 1988,

X ZR 99/86, NJW 1988, 3097; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 17;

Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 48). Das ist in der Regel

ohne die Bezeichnung der einschlägigen Normen des ausländischen Rechts

nicht möglich (BGH, Urt. v. 3. Mai 1988, aaO). Dass der strikter gefasste § 119

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG geringere Anforderungen stellen soll, vermag

nicht einzuleuchten.

17

Ein solches Verständnis widerspräche auch dem Zweck dieses zusätzli-

chen Erfordernisses. Der Gesetzgeber hat hiermit nämlich sicherstellen wollen,

dass die Vorschrift dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der

Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Rechtsord-

nung“ geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein

müssen (siehe dazu Plenarentscheidung des BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928),

genügt

(Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem ZPO-

Reformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Das lässt sich nur erreichen,

wenn dieses Erfordernis eng und formal verstanden wird. Andernfalls führte die

Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu einer auch

verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Rechtsunsicherheit

(so

Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320), weil sie den Zugang zu dem an

sich gegebenen Rechtsmittel der Berufung in einer mit Sachgründen nicht mehr

zu rechtfertigenden Weise erschwerte. Das Erfordernis, entweder die Anwen-

dung ausländischen Rechts festzustellen oder die angewendeten ausländi-

schen Rechtsnormen und Rechtssätze ausdrücklich zu benennen, kann dazu

führen, dass das Oberlandesgericht nicht zuständig ist, obwohl man den Ent-

scheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils entnehmen kann, dass es

ausländisches Recht angewendet hat. Das muss aber im Interesse einer für

den Rechtsanwender einfach und sicher nachvollziehbaren Handhabung der

Vorschrift in Kauf genommen werden.

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(3) Gemessen an diesen Vorgaben scheitert eine Zuständigkeit des O-

berlandesgerichts hier jedenfalls an der fehlenden ausdrücklichen Feststellung

der Anwendung ausländischen Rechts. Das Urteil des Amtsgerichts stellt nicht

fest, dass ausländisches Recht angewendet wurde. Es nennt auch keine Vor-

schrift und keinen ungeschriebenen Rechtssatz des türkischen Rechts. Damit

fehlte es an einer ausdrücklichen Feststellung. Das Landgericht blieb daher zu-

ständig.

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c) Die bei dem Landgericht eingelegte Berufung ist form- und fristge-

recht.

d) Die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufung des Beklagten

ist damit gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 383 f.). Die Frage, ob dem Beklagten

im Hinblick auf ihre verspätete Einreichung Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren wäre, stellt sich nicht.

III.

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Die Sache ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur er-

neuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das ist hier

indessen nicht das Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit irrig angenom-

men hat, sondern das Landgericht.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

AG Celle, Entscheidung vom 12.04.2006 - 14 C 1081/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 16 U 142/06 -