BGH Beschluss vom 18.01.2007 – V ZB 129/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
a) Eine die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung auslän-
dischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen.
b) Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsge- richts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet.
BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - V ZB 129/06 - OLG Celle
AG Celle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die 9. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe
I.
Am 26. Oktober 2004 verkaufte der Beklagte dem Kläger mit privat-
schriftlichem Vertrag für 75.000 € eine in dem türkischen Ort A. gelegene
Eigentumswohnung. In dem Vertrag war eine Anzahlung von 5.000 € vorgese-
hen, die der Kläger zahlte und jetzt unter Hinweis auf die Formnichtigkeit des
Vertrags zurückverlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage mit dem Beklagten am 18. April 2006 zu-
gestellten Urteil stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 12. Mai 2006 bei
dem Landgericht Berufung eingelegt und diese am 19. Juni 2006, einem Mon-
tag, begründet. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die Berufungszu-
ständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG
hat der Beklagte am 29. Juni 2006 auch Berufung bei dem Oberlandesgericht
eingelegt und diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand verbunden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung
zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz
4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). In Literatur und Rechtsprechung ist
umstritten, welche Anforderungen an die Anwendung ausländischen Rechts
und die ausdrückliche Feststellung dieses Umstands zu stellen sind, die nach
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG die Berufungszuständigkeit des Oberlan-
desgerichts begründen. Höchstrichterliche Leitsätze, an denen sich die Praxis
ausrichten könnte, fehlen. Das rechtfertigt die Zulassung (Senat, BGHZ 151,
221, 225).
b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass
der Beklagte die Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Ober-
landesgericht eingelegt hat. Die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels än-
dert nämlich nichts daran, dass dieses der Partei nur einmal zusteht und über
dieses Rechtsmittel auch nur einmal entschieden werden kann (BGHZ 45, 380,
383 f.). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, das Rechtsmittel bei unterschiedli-
chen Gerichten eingelegt worden ist. Deshalb ist die Berufung des Beklagten
durch das Oberlandesgericht auch insoweit verworfen worden, als sie bei dem
Landgericht eingelegt worden ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Oberlandesgericht durfte die an sich statthafte Berufung des Be-
klagten nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verwerfen, wenn sie nicht form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden war. Da der Beklagte seine Beru-
fung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt
hat, kam eine Verwerfung nur in Betracht, wenn weder die bei dem Landgericht
noch die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift rechtzeitig
und dem Beklagte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen war. Daran fehlt es.
b) Für die Entscheidung über die Berufung ist das Landgericht, nicht das
Oberlandesgericht zuständig.
aa) Zur Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsge-
richt ist nach § 72 GVG grundsätzlich das Landgericht berufen. Etwas anderes
gilt, soweit hier von Interesse, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG nur,
wenn das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies ausdrücklich
festgestellt hat.
bb) Das Amtsgericht hat als Grundlage des geltend gemachten An-
spruchs § 812 Abs. 1 BGB angenommen. Es hat diese Norm unmittelbar ange-
wendet und nicht - unter Anwendung türkischen internationalen Privatrechts -
im Wege einer Rückverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auf das deutsche
Recht. Das lag auch nahe, weil es den Vorvertrag, dessen Zweck verfehlt wor-
den sein soll, ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt hat (Art. 38 Abs. 1
EGBGB). Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Anwen-
dung ausländischen internationalen Privatrechts als Anwendung ausländischen
Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu bewerten wäre
(ablehnend: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG Rdn. 15;
Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, ZPO-Reform 2002, S. 6 Rdn. 12; befürwor-
tend: Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320; Kroiß, Das neue Zivilprozess-
recht, 2001, S. 58 Rdn. 9). Die Anwendung ausländischen Rechts kann hier nur
darin liegen, dass das Amtsgericht bei der Prüfung der Vorfrage, ob der Kauf-
vertrag der Parteien wirksam ist, gemeint hat, der Vertrag sei sowohl nach
deutschem als auch nach türkischem Recht unwirksam.
cc) Ob die Anwendung ausländischen Rechts bei der Prüfung einer Vor-
frage zur Bejahung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ausreicht, ist umstritten. Teil-
weise wird die Ansicht vertreten, eine die Berufungszuständigkeit des Oberlan-
desgerichts begründende Anwendung ausländischen Rechts liege nur vor,
wenn das Amtsgericht ausländisches Recht bei der Prüfung der Hauptfrage
angewendet habe (OLG Hamm OLGR 2002, 426 f.; Kissel/Mayer, GVG, 4.
Aufl., § 119 Rdn. 27e; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 16). An-
dere halten, wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, die Anwendung
ausländischen Rechts auch bei der Prüfung einer Vorfrage für ausreichend
(Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG Rdn. 16; wohl auch MünchKomm-
ZPO/Wolf, 2. Aufl., Erg.-Bd. § 119 Rdn. 9).
dd) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne. Der Wortlaut der
Vorschrift ist offen und erlaubt beide Auslegungen. Für die zweite Auslegung
spricht der Zweck der Vorschrift. Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit in
Fällen mit Auslandsbezug auf die Oberlandesgerichte soll nach den Vorstellun-
gen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Interna-
tionalisierung des Rechts und durch den zunehmenden grenzüberschreitenden
Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine oberge-
richtliche Rechtsprechung besteht (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsaus-
schusses zu dem ZPO-Reformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Auch soll
sie eine Spezialisierung erleichtern (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO,
S. 4 Rdn. 5). Bei dieser Zielrichtung der Vorschrift kann es nicht darauf ankom-
men, an welcher Stelle der Prüfung ausländisches Recht angewendet wird.
Maßgeblich muss vielmehr sein, dass sich das Amtsgericht mit dem ausländi-
schen Recht befasst und seine Beurteilung des ausländischen Rechts die Ent-
scheidung trägt (MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO).
Hier hat sich das Amtsgericht mit der Frage befasst, ob der Vertrag der
Parteien ein nach türkischem Recht wirksamer Kaufvertrag war. Ob seine Beur-
teilung des türkischen Rechts seine Entscheidung trägt, ist zweifelhaft. Das
Amtsgericht qualifiziert den Vertrag der Parteien nämlich als Vorvertrag, den es
ausdrücklich dem deutschen Recht unterstellt, was nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB
nur möglich ist, wenn er trotz seines Gegenstands, einer in der Türkei belege-
nen Eigentumswohnung, engere Bindungen zu Deutschland hat. Dass dies bei
einer Qualifikation als Kaufvertrag, auf dessen Abschluss der Vorvertrag nach
Meinung des Amtsgerichts zielte, anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dann
aber käme es auf die Beurteilung des türkischen Rechts nicht an. Dies kann
aber letztlich offen bleiben.
ee) Wenn man in den Ausführungen des Amtsgerichts zum türkischen
Recht eine Anwendung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c GVG sähe, führte das allein nicht zur Zuständigkeit des Oberlan-
desgerichts. Diese setzt nach der genannten Vorschrift vielmehr zusätzlich vor-
aus, dass das Amtsgericht die Anwendung ausländischen Rechts ausdrücklich
festgestellt hat.
(1) Was dazu erforderlich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine ausdrück-
liche Feststellung verlangt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist
(Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 7 Rdn. 14). Nach einer Gegenan-
sicht genügt es, wenn die Entscheidungsgründe einen ausländischen Rechts-
satz als entscheidungserheblich erkennen lassen (Kissel/Mayer, aaO, § 119
Rdn. 27e; MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 119 GVG Rdn. 10; Zöller/Gummer,
aaO, § 119 GVG Rdn. 16). Nach einer vermittelnden Ansicht muss jedenfalls
der angewendete ausländische Rechtssatz ausdrücklich erwähnt werden (Tho-
mas/Putzo, Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 17).
(2) Dieser dritten Meinung folgt der Senat. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c GVG verlangt eine „ausdrückliche“ Feststellung. Das lässt seinem Wortsinn
nach erwarten, dass in dem Urteilstenor oder in den Entscheidungsgründen
förmlich festgestellt wird, dass ausländisches Recht angewendet worden ist. Mit
dem Wortlaut wäre es auch noch vereinbar, wenn das Urteil eine solche förmli-
che Feststellung nicht enthält, den geltend gemachten Anspruch oder eine sei-
ner Voraussetzungen nach ausdrücklich genannten Vorschriften oder unge-
schriebenen Rechtssätzen eines bestimmten ausländischen Rechts behandelt.
Die Grenze des Wortlauts ist aber erreicht, wenn das Urteil weder eine förmli-
che Feststellung der Anwendung ausländischen Rechts enthält noch die
Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze bezeichnet, die es angewendet ha-
ben will. Für ein enges Verständnis der Norm spricht auch der Vergleich mit
§ 547 Nr. 6 ZPO. Danach liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein Urteil
entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen ver-
sehen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die unterlegene Partei den Gründen
nicht eindeutig entnehmen kann, ob das Berufungsgericht revisibles Bundes-
recht oder nicht revisibles ausländisches Recht zugrunde gelegt hat (BGH, Urt.
v. 23. Oktober 1980, III ZR 70/79, IPRspr. 1980 Nr. 3 S. 7; Urt. v. 3. Mai 1988,
X ZR 99/86, NJW 1988, 3097; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 17;
Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 48). Das ist in der Regel
ohne die Bezeichnung der einschlägigen Normen des ausländischen Rechts
nicht möglich (BGH, Urt. v. 3. Mai 1988, aaO). Dass der strikter gefasste § 119
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG geringere Anforderungen stellen soll, vermag
nicht einzuleuchten.
Ein solches Verständnis widerspräche auch dem Zweck dieses zusätzli-
chen Erfordernisses. Der Gesetzgeber hat hiermit nämlich sicherstellen wollen,
dass die Vorschrift dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der
Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Rechtsord-
nung“ geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein
müssen (siehe dazu Plenarentscheidung des BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928),
genügt
(Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem ZPO-
Reformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Das lässt sich nur erreichen,
wenn dieses Erfordernis eng und formal verstanden wird. Andernfalls führte die
Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu einer auch
verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Rechtsunsicherheit
(so
Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320), weil sie den Zugang zu dem an
sich gegebenen Rechtsmittel der Berufung in einer mit Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigenden Weise erschwerte. Das Erfordernis, entweder die Anwen-
dung ausländischen Rechts festzustellen oder die angewendeten ausländi-
schen Rechtsnormen und Rechtssätze ausdrücklich zu benennen, kann dazu
führen, dass das Oberlandesgericht nicht zuständig ist, obwohl man den Ent-
scheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils entnehmen kann, dass es
ausländisches Recht angewendet hat. Das muss aber im Interesse einer für
den Rechtsanwender einfach und sicher nachvollziehbaren Handhabung der
Vorschrift in Kauf genommen werden.
(3) Gemessen an diesen Vorgaben scheitert eine Zuständigkeit des O-
berlandesgerichts hier jedenfalls an der fehlenden ausdrücklichen Feststellung
der Anwendung ausländischen Rechts. Das Urteil des Amtsgerichts stellt nicht
fest, dass ausländisches Recht angewendet wurde. Es nennt auch keine Vor-
schrift und keinen ungeschriebenen Rechtssatz des türkischen Rechts. Damit
fehlte es an einer ausdrücklichen Feststellung. Das Landgericht blieb daher zu-
ständig.
c) Die bei dem Landgericht eingelegte Berufung ist form- und fristge-
recht.
d) Die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufung des Beklagten
ist damit gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 383 f.). Die Frage, ob dem Beklagten
im Hinblick auf ihre verspätete Einreichung Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren wäre, stellt sich nicht.
III.
neuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das ist hier
indessen nicht das Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit irrig angenom-
men hat, sondern das Landgericht.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 12.04.2006 - 14 C 1081/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 16 U 142/06 -