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BGH Beschluss vom 19.01.2007 – 2 StR 537/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
19. Januar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 206 a, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Sch. gegen das Urteil
des Landgerichts Kassel vom 11. Juli 2006 wird
a) das Verfahren in den Fällen 7, 8 und 9 der Urteilsgründe
gemäß § 206 a StPO eingestellt;
b) das Urteil im Schuldspruch im Fall 14 der Urteilsgründe
dahin geändert, dass der Angeklagte der Bedrohung schul-
dig ist;
c) das Urteil in den Fällen 2 - insoweit auch, soweit es den
Mitangeklagten F. betrifft -, 3, 6 und 19 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
d) das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 14 der
Urteilsgründe sowie
in den Aussprüchen über die
Gesamtstrafen gegen beide Angeklagte und im Ausspruch
über die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurück verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. wegen Körperverletzung
in fünf Fällen (Taten 10, 11, 13, 16, 20), gefährlicher Körperverletzung in drei
Fällen (Taten 5, 6, 15), Beleidigung in zwei Fällen (Taten 8, 9), Beleidigung in
Tateinheit mit Bedrohung (Tat 14), Nötigung in zwei Fällen (Taten 17, 19),
Beförderungserschleichung (Tat 7), Bedrohung (Tat 18), Diebstahl "im
besonders schweren Fall" (Tat 3) und versuchtem Diebstahl "im besonders
schweren Fall" (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt und eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
festgesetzt. Den Mitangeklagten F. , der nicht revidiert, hat es wegen
Diebstahls (Fall 4) und versuchten Diebstahls "im besonders schweren Fall"
(Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten
Sch.
führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem aus der
Beschlussformel
ersichtlichen Umfang
unter Erstreckung
auf
den
Mitangeklagten F. ; im Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend
dargelegten Gründen unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2
S. 2 StPO nicht genügt.
2.
In den Fällen 7, 8 und 9 der Urteilsgründe
lag, wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, das Verfahrenshindernis des
Strafklageverbrauchs vor, da die zum selben prozessualen Tatgeschehen im
Sinne von § 264 Abs. 1 StPO gehörenden Taten bereits durch das Urteil des
Amtsgerichts Kassel vom 6. Juli 2005 erfasst waren.
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3. Im Fall 14 der Urteilsgründe hat das Landgericht übersehen, dass der
Strafantrag gemäß § 194 StGB
von der Geschädigten wirksam
zurückgenommen wurde. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs (Wegfall
der Verurteilung wegen Beleidigung) und zur Aufhebung der Einzelstrafe in
diesem Fall.
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4. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls
im Fall 2 der
Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen
schlug der Angeklagte Sch. die Scheibe eines Schaufensters ein, weil die
Angeklagten einen darin stehenden Gegenstand entwenden wollten. Weil sie
wegen des Lärms "dann doch Angst (hatten) entdeckt zu werden", ließen sie
von ihrem Vorhaben ab (UA S. 9).
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Damit ist die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch
nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Tatsachen, aus denen sich ein
Fehlschlag des Versuchs ergeben würde, sind nicht festgestellt. Der bloße
Umstand, dass ein Täter befürchtet, möglicherweise entdeckt zu werden, würde
der Annahme eines unbeendeten Versuchs und der Möglichkeit eines
freiwilligen Rücktritts noch nicht entgegenstehen (vgl. Tröndle/Fischer StGB
54. Aufl. § 24 Rdn. 7 und 19 mit Nachw. zur Rechtsprechung).
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Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den nicht
revidierenden Mitangeklagten F. ; sie führt auch zur Aufhebung der
gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtstrafe.
5. Die Feststellungen zu Fall 3 der Urteilsgründe tragen die Verurteilung
wegen vollendeten Diebstahls nicht. Danach schlug der Angeklagte die Scheibe
eines Pkw ein und entnahm diesem eine Geldbörse, "die den Personalausweis,
den Führerschein und die Bankkarte (des Geschädigten) enthielt, in der Absicht
sich diese zuzueignen"; die Geldbörse wurde "samt Inhalt später aufgefunden"
(UA S. 10).
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Hiermit ist weder belegt, dass die Geldbörse Bargeld enthielt noch dass
der Angeklagte sich die Börse selbst und ihren festgestellten Inhalt zueignen
wollte. Die bisherigen Feststellungen legen im Gegenteil die Annahme nahe,
dass er an den tatsächlich vorgefundenen Sachen gerade nicht interessiert war.
In diesem Fall läge nur ein Versuch des Diebstahls vor.
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6. Im Fall 6 der Urteilsgründe lässt sich auf die Feststellungen die
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB nicht stützen. Hiernach packte der Angeklagte den Geschädigten A. am
Hals und "schlug auf ihn ein". A. "wehrte sich aber"; der Angeklagte floh
daraufhin. Hier bleibt schon der erforderliche Erfolg des Grunddelikts gemäß
§ 223 Abs. 1 StGB offen.
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7. Im Fall 19 belegen die Feststellungen, wonach der Angeklagte mit
seinem Pkw auf den Gehweg vor den beiden Zeuginnen N. und L. fuhr und erst
so spät abbremste, "dass er kurz vor den Zeuginnen zum Stehen kam", die
Verurteilung wegen (vollendeter) Nötigung nicht. Weitergehende Feststellungen
erscheinen auch hier möglich, so dass der Senat das Verfahren insoweit nicht,
wie vom Generalbundesanwalt beantragt, vorläufig eingestellt hat. Dass der
Angeklagte insoweit nicht wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
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8. Die Aufhebung des Urteils in den genannten Einzelfällen und die
Einstellung des Verfahrens in den Fällen 7 bis 9 führen auch zur Aufhebung der
Gesamtstrafe.
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Aufzuheben war auch die Maßregelanordnung der Festsetzung einer
isolierten Sperre gemäß § 69 a StGB. Eine Feststellung, ob der Angeklagte
eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, enthält das Urteil nicht. Dagegen könnten
zwar die festgestellten Vorstrafen (auch) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
sprechen. Andererseits stellt das Urteil verschiedentlich
fest, dass der
Angeklagte offenbar in normalem Umfang am Straßenverkehr teilnimmt und
über mehrere eigene Kraftfahrzeuge verfügt; überdies ist er hier gerade nicht
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Wäre der Angeklagte
aber
Inhaber einer Fahrerlaubnis,
so
fehlte es mangels einer
Maßregelanordnung gemäß § 69 StGB der Festsetzung einer (isolierten)
Sperre an einer Grundlage.
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9. Im Übrigen wird der neue Tatrichter sein Augenmerk gegebenenfalls
auf eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den durch Urteil des
Amtsgerichts Kassel vom 6. Juli 2005 verhängten Strafen zu richten haben.
Auch dies hat das Landgericht übersehen.
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