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BGH Beschluss vom 19.01.2007 – 2 StR 537/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 537/06

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

19. Januar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 206 a, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Sch. gegen das Urteil

des Landgerichts Kassel vom 11. Juli 2006 wird

a) das Verfahren in den Fällen 7, 8 und 9 der Urteilsgründe

gemäß § 206 a StPO eingestellt;

b) das Urteil im Schuldspruch im Fall 14 der Urteilsgründe

dahin geändert, dass der Angeklagte der Bedrohung schul-

dig ist;

c) das Urteil in den Fällen 2 - insoweit auch, soweit es den

Mitangeklagten F. betrifft -, 3, 6 und 19 mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

d) das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 14 der

Urteilsgründe sowie

in den Aussprüchen über die

Gesamtstrafen gegen beide Angeklagte und im Ausspruch

über die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurück verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. wegen Körperverletzung

in fünf Fällen (Taten 10, 11, 13, 16, 20), gefährlicher Körperverletzung in drei

Fällen (Taten 5, 6, 15), Beleidigung in zwei Fällen (Taten 8, 9), Beleidigung in

Tateinheit mit Bedrohung (Tat 14), Nötigung in zwei Fällen (Taten 17, 19),

Beförderungserschleichung (Tat 7), Bedrohung (Tat 18), Diebstahl "im

besonders schweren Fall" (Tat 3) und versuchtem Diebstahl "im besonders

schweren Fall" (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten verurteilt und eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

festgesetzt. Den Mitangeklagten F. , der nicht revidiert, hat es wegen

Diebstahls (Fall 4) und versuchten Diebstahls "im besonders schweren Fall"

(Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten

Sch.

führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem aus der

Beschlussformel

ersichtlichen Umfang

unter Erstreckung

auf

den

Mitangeklagten F. ; im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend

dargelegten Gründen unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2

S. 2 StPO nicht genügt.

2.

In den Fällen 7, 8 und 9 der Urteilsgründe

lag, wie der

Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, das Verfahrenshindernis des

Strafklageverbrauchs vor, da die zum selben prozessualen Tatgeschehen im

Sinne von § 264 Abs. 1 StPO gehörenden Taten bereits durch das Urteil des

Amtsgerichts Kassel vom 6. Juli 2005 erfasst waren.

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3. Im Fall 14 der Urteilsgründe hat das Landgericht übersehen, dass der

Strafantrag gemäß § 194 StGB

von der Geschädigten wirksam

zurückgenommen wurde. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs (Wegfall

der Verurteilung wegen Beleidigung) und zur Aufhebung der Einzelstrafe in

diesem Fall.

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4. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls

im Fall 2 der

Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen

schlug der Angeklagte Sch. die Scheibe eines Schaufensters ein, weil die

Angeklagten einen darin stehenden Gegenstand entwenden wollten. Weil sie

wegen des Lärms "dann doch Angst (hatten) entdeckt zu werden", ließen sie

von ihrem Vorhaben ab (UA S. 9).

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Damit ist die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch

nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Tatsachen, aus denen sich ein

Fehlschlag des Versuchs ergeben würde, sind nicht festgestellt. Der bloße

Umstand, dass ein Täter befürchtet, möglicherweise entdeckt zu werden, würde

der Annahme eines unbeendeten Versuchs und der Möglichkeit eines

freiwilligen Rücktritts noch nicht entgegenstehen (vgl. Tröndle/Fischer StGB

54. Aufl. § 24 Rdn. 7 und 19 mit Nachw. zur Rechtsprechung).

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Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den nicht

revidierenden Mitangeklagten F. ; sie führt auch zur Aufhebung der

gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtstrafe.

5. Die Feststellungen zu Fall 3 der Urteilsgründe tragen die Verurteilung

wegen vollendeten Diebstahls nicht. Danach schlug der Angeklagte die Scheibe

eines Pkw ein und entnahm diesem eine Geldbörse, "die den Personalausweis,

den Führerschein und die Bankkarte (des Geschädigten) enthielt, in der Absicht

sich diese zuzueignen"; die Geldbörse wurde "samt Inhalt später aufgefunden"

(UA S. 10).

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Hiermit ist weder belegt, dass die Geldbörse Bargeld enthielt noch dass

der Angeklagte sich die Börse selbst und ihren festgestellten Inhalt zueignen

wollte. Die bisherigen Feststellungen legen im Gegenteil die Annahme nahe,

dass er an den tatsächlich vorgefundenen Sachen gerade nicht interessiert war.

In diesem Fall läge nur ein Versuch des Diebstahls vor.

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6. Im Fall 6 der Urteilsgründe lässt sich auf die Feststellungen die

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2

StGB nicht stützen. Hiernach packte der Angeklagte den Geschädigten A. am

Hals und "schlug auf ihn ein". A. "wehrte sich aber"; der Angeklagte floh

daraufhin. Hier bleibt schon der erforderliche Erfolg des Grunddelikts gemäß

§ 223 Abs. 1 StGB offen.

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7. Im Fall 19 belegen die Feststellungen, wonach der Angeklagte mit

seinem Pkw auf den Gehweg vor den beiden Zeuginnen N. und L. fuhr und erst

so spät abbremste, "dass er kurz vor den Zeuginnen zum Stehen kam", die

Verurteilung wegen (vollendeter) Nötigung nicht. Weitergehende Feststellungen

erscheinen auch hier möglich, so dass der Senat das Verfahren insoweit nicht,

wie vom Generalbundesanwalt beantragt, vorläufig eingestellt hat. Dass der

Angeklagte insoweit nicht wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

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8. Die Aufhebung des Urteils in den genannten Einzelfällen und die

Einstellung des Verfahrens in den Fällen 7 bis 9 führen auch zur Aufhebung der

Gesamtstrafe.

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Aufzuheben war auch die Maßregelanordnung der Festsetzung einer

isolierten Sperre gemäß § 69 a StGB. Eine Feststellung, ob der Angeklagte

eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, enthält das Urteil nicht. Dagegen könnten

zwar die festgestellten Vorstrafen (auch) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

sprechen. Andererseits stellt das Urteil verschiedentlich

fest, dass der

Angeklagte offenbar in normalem Umfang am Straßenverkehr teilnimmt und

über mehrere eigene Kraftfahrzeuge verfügt; überdies ist er hier gerade nicht

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Wäre der Angeklagte

aber

Inhaber einer Fahrerlaubnis,

so

fehlte es mangels einer

Maßregelanordnung gemäß § 69 StGB der Festsetzung einer (isolierten)

Sperre an einer Grundlage.

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9. Im Übrigen wird der neue Tatrichter sein Augenmerk gegebenenfalls

auf eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den durch Urteil des

Amtsgerichts Kassel vom 6. Juli 2005 verhängten Strafen zu richten haben.

Auch dies hat das Landgericht übersehen.

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