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BGH Beschluss vom 23.01.2007 – 4 StR 593/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Computersabotage u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 18. September 2006 wird
als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-
führt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädi- gung in neun Fällen, Computersabotage in sieben Fällen, vor- sätzlicher Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie Verleumdung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, sei- ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet und die Vollstreckung der Strafe sowie der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses Rechtsmit- tel verzichtet hat.
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 18. September 2006 (Bd. IV Bl. 225 d.A.) ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger jeder für sich nach erfolgter mündlicher Rechtsmittelbelehrung erklärt: "Ich verzichte auf
Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil." Diese Er- klärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgele- sen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat NStZ 1999, 258, 259). Der Verzicht des Beschwerdeführers war hier ein- deutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war bei seiner Erklä- rung auch verhandlungsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte da- für, dass ihm im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die ge- nügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und de- ren Tragweite gefehlt hätte. Während der in Anwesenheit ei- nes psychiatrischen Sachverständigen stattfindenden Haupt- verhandlung hat das Landgericht keinen Anlass gesehen, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsgründe ergeben nichts in dieser Richtung. Auch der Verteidiger hat weder während der Hauptverhandlung noch bei der gemeinsamen Abgabe der Verzichtserklärung in diese Richtung Bedenken geäußert.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge."
Dem tritt der Senat bei.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible