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BGH Urteil vom 23.01.2007 – X ZR 235/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 23. Januar 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2002 verkündete

Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts

teilweise abgeändert und unter Einbeziehung des von der Beru-

fung der Klägerin nicht erfassten Ausspruchs wie folgt neu gefasst:

Das europäische Patent 0 176 663 wird mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, so-

weit es über den Patentanspruch 11, über den Patentanspruch 12,

soweit dieser auf Patentanspruch 11 rückbezogen ist, und über

folgende weitere Patentansprüche (Nummerierung insoweit ent-

sprechend dem Berufungsantrag der Beklagten) hinausgeht:

4. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-

stand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-

schraube und mittels im Abstandsraum angeordneter sich

mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützen-

der Distanzschreibe, welche mit wendelgangförmig liegen-

den Steigungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen form-

passende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordne-

te Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen und wo-

bei die Drehung der Stützflächen zueinander das einge-

nommene Axialmaß bestimmt,

d a d u r c h g e k e n z e i c h n e t, dass die Distanz-

scheibe (89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der

Verbindungsschraube (27) in die Abstützstellung mitge-

schleppt ist, wobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels ei-

nes auflösbaren Formschlusses zur Verbindungsschraube

(27) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist.

6. Vorrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch 4,

g e k e n n z e i c h n e t durch einen Drehanschlag (25)

der Distanzscheibe (9).

7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-

den Ansprüche (4, 6),

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-

gensteigungs-Stützflächen (46') an der Stirnseite eines aus

dem Bauteil (70) gedrückten Kragens (71) gebildet sind.

8. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-

den Ansprüche (4, 6, 7),

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-

gensteigungs-Stützflächen (46, 46') an einer Buchse (47)

angeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen

Ringfläche vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bau-

teils drehgesichert ist.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die der ersten Instanz

zu 25/100 der Klägerin und zu 75/100 der Beklagten, die der Beru-

fungsinstanz der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 23. Mai 1985 angemel-

deten, u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten europäischen Patents 0 176 663

(Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 34 35 166

vom 3. Oktober 1984 in Anspruch genommen wurde. Patentanspruch 1 des

erteilten Patents lautete wie folgt:

Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zu-

einander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und

mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breit-

seite an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche

mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen ausges-

tattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bau-

teil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen

und wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das einge-

nommene Axialmaß bestimmt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, 82, 89, 95) durch Ver-

bindung zur Mantelfläche der Verbindungsschraube (27, 59) in die

Abstützstellung mitgeschleppt ist.

Wegen der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf diesen Patentan-

spruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Die von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommene

Klägerin hat mit ihrer Patentnichtigkeitsklage begehrt, das Streitpatent für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprü-

che 1 bis 10 und 12, soweit dieser auf die Patentansprüche 1 bis 10 zurückbe-

zogen ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und das Streitpatent hilfs-

weise mit geänderten Ansprüchen verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen er-

kannt, dass die Patentansprüche des Streitpatents, soweit sie angegriffen wor-

den sind, folgende Fassung erhalten:

5

1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand

zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube

und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äuße-

ren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzschei-

be, welche mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stütz-

flächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige,

dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen

gegenüberliegen und wobei die Drehung der Stützflächen zu-

einander das eingenommene Axialmaß bestimmt, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42,

84, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der Verbin-

dungsschraube (27, 59) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist,

wobei die Verbindung durch Reibschluss erzielt ist und die Dis-

tanzscheibe (9, 34) aus einer kunststoffgefassten Metallscheibe

(28 bzw. 33) besteht, deren Kunststoff-Fassung (19 bzw. 38) mit

einwärts gerichteten Kragenabschnitten (20, 21 bzw. 35, 36)

den Reibschluss zur Mantelfläche (26) der Verbindungsschrau-

be bildet.

2. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand

zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube

und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äuße-

ren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzschei-

be, welche mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stütz-

flächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige,

dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen

gegenüberliegen und wobei die Drehung der Stützflächen zu-

einander das eingenommene Axialmaß bestimmt, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42,

82, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der Verbin-

dungsschraube (27, 59) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist,

wobei die Verbindung durch Reibschluss erzielt ist und der

Reibschluss von einer die Distanzscheibe (42) sekantenförmig

zugeordneten, die Innenöffnung (51) tangierenden Blattfeder

(53) erzielt ist.

3. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand

zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube

und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äuße-

ren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzschei-

be, welche mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stütz-

flächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige,

dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen

gegenüberliegen und wobei die Drehung der Stützflächen zu-

einander das eingenommene Axialmaß bestimmt, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42,

82, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der Verbin-

dungsschraube (27, 59) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist,

wobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels eines auflösbaren

Formschlusses zur Verbindungsschraube (27) in die Abstütz-

stellung mitgeschleppt ist.

4. Vorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n -

z e i c h n e t , dass die Kunststoff-Fassung (19) eine federnde

Zunge (24) ausgebildet, die hinter einer Schulter (8) des mit den

Gegensteigungs-Stützflächen (2, 3) ausgestatteten Bauteils (1)

tritt.

5. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden

Ansprüche, gekennzeichnet durch einen Drehanschlag (25) der

Distanzscheibe (9).

6. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden

Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die

Gegensteigungs-Stützflächen (46') an der Stirnseite eines aus

dem Bauteil (70) gedrückten Kragens (71) gebildet sind.

7

7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden

Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die

Gegensteigungs-Stützflächen (46, 46') an einer Buchse (47)

angeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen Ring-

fläche vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bauteils dreh-

gesichert ist.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Mit ihrem Rechtsmittel hat sich die Klägerin zunächst nur gegen Patent-

anspruch 2 und die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 5, 6 und 7 in der

Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts gewandt, die sie für durch den

Stand der Technik nahe gelegt ansieht. Mit Schriftsatz vom 13. November 2006

hat die Klägerin ihr Rechtsmittel auch auf Patentanspruch 1 und die hierauf

rückbezogenen Patentansprüche in der Fassung des Urteils des Bundespa-

tentgerichts erweitert. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, das Streitpatent im Umfang

der aufrecht erhaltenen Patentansprüche 1 und 2 sowie der nach-

geordneten Unteransprüche - auch in der Fassung nach Haupt-

und Hilfsantrag der Beklagten - mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland für nichtig zu erklären und die Berufung der Beklag-

ten zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittels mit der

Maßgabe, dass die mit der Klage angegriffenen Patentansprüche folgende Fas-

sung erhalten:

1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-

stand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-

schraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich

mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützen-

der und von der Verbindungsschraube durchsetzter Dis-

tanzscheibe, welche mit wendelgangförmigen Steigungs-

Stützflächen ausgestattet ist, denen formangepasste wen-

delförmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegenstei-

gungs-Stützflächen gegenüberliegen, wobei die Drehung

der Stützflächen zueinander das eingenommene Axialmaß

bestimmt und die Distanzscheibe bei der Drehung der Ver-

bindungsschraube in diese Abstützstellung mitgeschleppt

ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass das Mit-

schleppen der Distanzscheibe (9, 34, 42) durch eine von

einer Blattfeder (53) oder von Kragenabschnitten (20/21;

35/36) gebildete, beim Durchstecken der Verbindungs-

schraube erzielte Reibschlussverbindung zur Mantelfläche

der Verbindungsschraube erfolgt und die Schraubenein-

drehrichtung (x) der Verbindungsschraube entgegenge-

setzt verläuft zu den Steigungsstützflächen.

2. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-

stand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-

schraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich

mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützen-

der Distanzscheibe, welche mit wendelgangförmig liegen-

den Steigungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen form-

passende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordne-

te Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen und wo-

bei die Drehung der Stützfläche zueinander das einge-

nommene Axialmaß bestimmt,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Distanz-

scheibe (9, 34) durch Verbindung zur Mantelfläche der

Verbindungsschraube (27) in die Abstützstellung mitge-

schleppt ist, wobei die Verbindung durch Reibschluss er-

zielt ist und die Distanzscheibe (9, 34) aus einer kunststoff-

gefassten Metallscheibe (28 bzw. 33) besteht, deren

Kunststoff-Fassung (19 bzw. 39) mit einwärts gerichteten

Kragenabschnitten (20, 21 bzw. 35, 36) den Reibschluss

zur Mantelfläche (26) der Verbindungsschraube bildet.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass der Reib-

schluss von einer der Distanzscheibe (42) sekantenförmig

zugeordneten, die Innenöffnung (51) tangierenden Blattfe-

der (53) erzielt ist.

4. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-

stand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-

schraube und mittels im Abstandsraum angeordneter sich

mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützen-

der Distanzschreibe, welche mit wendelgangförmig liegen-

den Steigungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen form-

passende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordne-

te Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen und wo-

bei die Drehung der Stützflächen zueinander das einge-

nommene Axialmaß bestimmt,

d a d u r c h g e k e n z e i c h n e t, dass die Distanz-

scheibe (89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der

Verbindungsschraube (27) in die Abstützstellung mitge-

schleppt ist, wobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels ei-

nes auflösbaren Formschlusses zur Verbindungsschraube

(27) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist.

5. Vorrichtung nach Anspruch 2

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Kunststoff-

Fassung (19) eine federnde Zunge (24) ausbildet, die hin-

ter einer Schulter (8) des mit den Gegensteigungs-

Stützfläche (2, 3) ausgestatteten Bauteils (1) tritt.

6. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-

den Ansprüche

g e k e n n z e i c h n e t durch einen Drehanschlag (25)

der Distanzscheibe (9).

7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-

den Ansprüche

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-

gensteigungs-Stützflächen (46') an der Stirnseite eines aus

dem Bauteil (70) gedrückten Kragens (71) gebildet sind.

8. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-

den Ansprüche

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-

gensteigungs-Stützflächen (46, 46') an einer Buchse (47)

angeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen

Ringfläche vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bau-

teils drehgesichert ist.

hilfsweise, dass Patentanspruch 2 (nach Fassung des Urteils des Bun-

despatentgerichts) wie folgt lautet:

Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinan-

der liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mittels im

Abstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breitseite in dem

einen Bauteil abstützender und von der Verbindungsschraube durch-

setzter Distanzscheibe, welche mit wendelgangförmig liegenden Stei-

gungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelför-

mige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen

gegenüberliegen und wobei die Drehung der Stützflächen zueinander

das eingenommene Axialmaß bestimmt und die Distanzscheibe bei

der Drehung der Verbindungsschraube in diese Abstützstellung mitge-

schleppt ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Dis-

tanzscheibe (9, 34, 42) durch Verbindung zur Mantelfläche der Ver-

bindungsschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, wobei die

Verbindung durch Reibschluss erzielt ist und der Reibschluss von ei-

ner der Distanzscheibe sekantenförmig zugeordneten, die Innenöff-

nung (51) tangierenden Blattfeder (53) erzielt ist und die Schrauben-

eindrehrichtung (x) der Verbindungsschraube entgegengesetzt verläuft

zu den Steigungsstützflächen.

9

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des

Prof.

Dr.-Ing.

H.

B.

, das der Sachverständige

in der mündlichen

Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

10

Die Berufungen sind zulässig. Soweit die Klägerin ihren Angriff gegen

das Urteil des Bundespatentgerichts nachträglich erweitert hat, ist ihr Rechts-

mittel als Anschlussberufung zulässig. In der Sache hat nur das Rechtsmittel

der Klägerin Erfolg. Die Zulässigkeit der Klage gegen das abgelaufene Streitpa-

tent folgt aus der Inanspruchnahme der Klägerin aus diesem.

11

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum verspannenden Verbin-

den von zwei Bauteilen. Liegen die Bauteile im Abstand zueinander, bedarf es

neben der Verbindungsschraube eines weiteren Elements, für welches das

Streitpatent den Begriff Distanzscheibe verwendet. Sie wird in dem Raum an-

geordnet, der den Abstand zwischen den beiden Bauteilen bildet, und hat den

jeweiligen Abstand vollständig zu überbrücken, sobald die Verbindungsschrau-

be als Ergebnis ihres Verdrehens zugleich an beiden zu verbindenden Bautei-

len kraftschlüssig angreift. Angesichts dieser Notwendigkeit waren zweiteilige

Elemente bekannt, deren Axialmaß (Dicke) sich über formpassende wendel-

gangförmige Steigungsflächen verändern lässt, so dass sie durch Verdrehen

ihrer beiden Glieder zueinander zur Anlage an beide zu verbindenden Bauteile

gebracht werden können, auch wenn diese von Verbindungsfall zu Verbin-

dungsfall einen unterschiedlichen Abstand haben und in dem jeweiligen Ab-

stand verspannt werden müssen.

12

Das Streitpatent bemängelt an den eingangs der Patentschrift abgehan-

delten Elementen, nämlich der nachstellbaren Unterlegscheibe aus mit

verdrehbaren Keilflächen versehenen Gliedern des 1910 erteilten deutschen

Patents 237 216, der ebenfalls mit Keilflächen arbeitenden in ihrer Dicke ver-

stellbaren Unterlegscheibe des 1890 erteilten deutschen Patents 53 811 und

dem aus Kunststoff bestehenden, unterschiedlich weit in das eine zu verbin-

dende Bauteil eindrehbaren Distanzkörper der 1980 getätigten deutschen Pa-

tentanmeldung 30 37 606, dass sie eine aufwendige Bauform hätten und nur

schwer zu montieren seien. Hieraus leitet das Streitpatent als Aufgabe der Er-

findung ab, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die bei herstellungstech-

nisch einfachem Aufbau eine erleichterte Montage gestattet.

13

2. Patentanspruch 1, so wie er von der Beklagten im Berufungsverfahren

hauptsächlich verteidigt wird, beschreibt die hierzu beanspruchte Vorrichtung

im fertig montierten Zustand, wie sich den Ausdrucksweisen "durchsetzt" und

"in Abstützstellung mitgeschleppt ist" zu entnehmen ist. Sie lässt sich merk-

malsmäßig wie folgt gliedern:

1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden

a) von zwei Bauteilen,

die im Abstand zueinander liegen,

b) mittels einer Verbindungsschraube und

c) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe.

2. Die Distanzscheibe

a) stützt sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil

ab,

b) hat wendelgangförmig liegende Steigungs-Stützflächen,

c) denen

formangepasste wendelförmige Gegensteigungs-

Stützflächen gegenüberliegen,

die dem anderen Bauteil zugeordnet sind,

d) wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das von der

Distanzscheibe eingenommene Axialmaß bestimmt.

3. Die Distanzscheibe ist von der Verbindungsschraube durch-

setzt,

a) nachdem diese durchgesteckt worden ist,

b) wobei eine Reibschluss-Verbindung zur Mantelfläche der

Verbindungsschraube erzielt wird,

(1) durch eine Blattfeder

(2) oder durch Kragenabschnitte,

c) so dass die Distanzscheibe bei der Drehung der Verbin-

dungsschraube in ihre Abstützstellung mitgeschleppt worden

ist.

4. Die Drehrichtung der Verbindungsschraube verläuft entgegen-

gesetzt zu den Steigungs-Stützflächen.

14

Durch Merkmal 2 wird deutlich, dass auch diese Distanzscheibe aus zwei

aneinander liegenden Gliedern besteht. Durch Drehung ihrer wendelförmigen

Stützflächen gegeneinander kann sie unterschiedliche Axialmaße (Dicken) ein-

nehmen und so unterschiedliche Abstände zwischen zwei Bauteilen überbrü-

cken. Durch das eine Reibschlussverbindung herstellende Durchstecken der

Verbindungsschraube (Merkmal 3, 3a und 3b) erfolgt das hierzu erforderliche

Verdrehen der Glieder gegeneinander mittels Drehens an der Verbindungs-

schraube. Wird die Verbindungsschraube gedreht, nachdem sie zunächst durch

das eine Bauteil und dann durch die vorerst von diesem beabstandete Distanz-

scheibe gesteckt worden ist, kann eines der Glieder der Distanzscheibe seine

Lage gegenüber dem anderen Glied bis zur Anlage an das Bauteil hin (Abstütz-

stellung) verändern. Der Patentanspruch 1 in der von der Beklagten hauptsäch-

lich verteidigten Fassung bringt das Ergebnis dieses Vorgangs durch Merkmal

3c zum Ausdruck. Voraussetzung hierfür ist neben dem Merkmal 4 allerdings,

dass die durch die Reibschlussverbindung des Merkmals 3b vermittelte Rei-

bung (geringfügig) größer als die Reibung zwischen den Stützflächen ist und

dass das andere Glied der Distanzscheibe an dem anderen Bauteil in geeigne-

ter Weise unverdrehbar festgelegt ist (vgl. Merkmal 2a). Die Konkretisierung

des Merkmals 3b durch die Alternativen (1) und (2) bewirkt schließlich, dass der

erfindungsgemäß erforderliche Reibschluss nur über einen begrenzten Bereich

innerhalb der Distanzscheibe besteht.

15

Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung lässt sich

dagegen nicht entnehmen, dass nur eine Vorrichtung geschützt sein soll, die

mit einem - wie es der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen

Verhandlung formuliert hat - "Gleitreibungskraftschluss" oder - anders ausge-

drückt - so arbeitet, dass erst beim Eindrehen der Verbindungsscheibe in das

von deren Kopf entfernter liegende Bauteil der Abstand zwischen beiden Bau-

teilen durch die ihr Axialmaß vergrößernde Distanzscheibe kontinuierlich kleiner

und schließlich überbrückt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschreibung

des Streitpatents, insbesondere in Spalte 7 Zeilen 18 ff., auf einen derartigen

Vorgang abstellt. Denn schon der Umstand, dass der Patentanspruch 1 in der

hauptsächlich verteidigten Fassung einen Endzustand benennt, verbietet die

Auslegung, dass es patentgemäß auf eine bestimmte Herstellungsart ankommt.

Die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln mag sich zwar zur Erzeu-

gung eines "Gleitreibungskraftschlusses" eignen, die Herrichtung zu dem hier-

für nötigen Vorgang während der Herstellung der verspannenden Verbindung

kennzeichnet den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der hauptsächlich ver-

teidigten Fassung jedoch nicht.

16

3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-

teidigten Fassung eine zulässige Einschränkung darstellt, insbesondere ob

- was die Klägerin allein angezweifelt hat - sein Gegenstand auch insoweit ur-

sprungsoffenbart ist, als mit der zweiten Alternative ganz allgemein der Einsatz

von Kragenabschnitten beansprucht ist. Denn der von keiner Entgegenhaltung

vollständig vorweggenommene Gegenstand dieses Patentanspruchs war dem

Fachmann nahe gelegt, so dass der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ gegeben ist. Das hat die Erörte-

rung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben.

17

a) Als maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fach-

richtung Maschinenbau/Feinwerktechnik anzusehen, weil - wie der gerichtliche

Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angegebenen und in der

mündlichen Verhandlung näher erläutert hat - solche Personen bei der Entwick-

lung von Neuerungen auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik einge-

setzt zu werden pflegen.

18

b) Zum Stand der Technik auf diesem Gebiet gehört auch das japanische

Gebrauchsmuster Sho 58-18197U und das in dessen Unterlagen (Anl. 1) be-

schriebene Befestigungselement. Es ist ebenfalls zweiteilig und soll wie der als

erfinderisch verteidigte Gegenstand einen unterschiedlichen Abstand zwischen

zwei Bauteilen überbrücken können, so dass diese lagegerecht mittels einer

Verbindungsschraube verspannend miteinander verbunden werden können.

Das Axialmaß des vorbeschriebenen Befestigungselements kann durch Ver-

drehen seiner beiden Glieder gegeneinander über deren Gewinde verändert

werden. Diese Bewegung wird bewirkt durch die Verbindungsschraube, die das

innere Glied des Befestigungselements nach dem japanischen Gebrauchsmus-

ter durchdringt. Dieses Befestigungselement ist mit seinem äußeren Glied an

dem Bauteil festgelegt, an dem im verspannten Zustand der Kopf der Verbin-

dungsschraube angreift. In den Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters

sind damit von den Lösungsmitteln des hauptsächlich verteidigten Patentan-

spruchs 1 die unter den Nr. 1, 1a - c, 2, 2a - d, 3 und 3c aufgelisteten Merkmale

genannt.

19

c) Der Streit der Parteien, ob die Unterlagen des

japanischen

Gebrauchsmusters Sho 58-18197U auch das Merkmal 3a und einen Reib-

schluss zur Mantelfläche der Verbindungsschraube (Merkmal 3b) ausdrücklich

beschreiben, kann dahinstehen. Denn die Unterlagen dieses Gebrauchsmus-

ters können von einem Fachmann jedenfalls dahin verstanden werden, dass

das dort gelehrte Verbindungselement auch funktioniert, wenn die Verbin-

dungsschraube in das innere Glied nicht zur Erzeugung eines - allerdings auch

eine Reibschlusskomponente aufweisenden - Formschlusses eingeschraubt,

sondern durch dieses Glied bis in die in Figur 2 gezeigte Position durchgesteckt

wird und die Bemaßung von Durchgangsbohrung und Schraubendurchmesser

so ist, dass ein Reibschluss zur Mantelfläche der Verbindungsschraube erzielt

wird. Nach Figur 2 der Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters befindet

sich die Schraube in einer durchgehenden zylinderförmigen Öffnung des mitzu-

nehmenden Gliedes; die Figuren 2 bis 4 zeigen darüber hinaus - anders als

zwischen den beiden Gliedern des Befestigungselements - zwischen der Ver-

bindungsschraube und dem inneren Glied kein Gewinde. Auch die Beklagte

behauptet nicht, dass nach der Beschreibung dort ein Gewinde vorzusehen sei.

Dasselbe trifft für ein selbst schneidendes Eindrehen der Verbindungsschraube

zu, das dann zur Erzielung eines Formschlusses notwendig wäre. Außerdem

wäre bei einer solchen Vorgehensweise eine Gestaltung, wie sie Figur 2 der

japanischen Schrift zeigt (Distanzscheibe ist von der Verbindungsschraube

durchsetzt und weist gleichwohl noch ihr kürzestes Axialmaß auf) kaum mög-

lich. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass das japanische

Gebrauchsmuster auf einen Schraubvorgang auch schon beim Durchgang der

Verbindungsschraube durch das innere Glied des Befestigungselements setzt.

Dem Fachmann war angesichts der beschriebenen Funktion und der Darstel-

lung des Gegenstands des japanischen Gebrauchsmusters in den Figuren

vielmehr auch die Möglichkeit eröffnet, zur Lösung der dort gestellten Aufgabe

die Merkmale 3a und b zu nutzen.

20

Das steht im Einklang mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen. Denn er hat gestützt auf ähnliche Erwägungen angegeben, ihm er-

scheine das Einstecken der Verbindungsschraube in das Innenglied des Befes-

tigungselements mit entsprechender reibschlüssiger Verbindung als Lösungs-

weg des japanischen Gebrauchsmusters wahrscheinlicher als das Einschrau-

ben der Verbindungsschraube. Dieses Einstecken führt in dem ausweislich des

bereits Ausgeführten maßgeblichen Endzustand zu einer vollständig durchge-

steckten Verbindungsschraube. Dementsprechend zeigt Figur 4 des japani-

schen Gebrauchsmusters bei Verwendung einer einsteckbaren Verbindungs-

schraube eine Vorrichtung, die hinsichtlich der bisher abgehandelten Merkmale

beispielsweise dem in Figur 21 abgebildeten zweiten Ausführungsbeispiel des

Streitpatents entspricht.

21

d) Die Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters Sho 58-18197U

enthalten jedoch nicht die Lehre, eine Vorrichtung mit den bereits erörterten

Merkmalen durch ein Mittel zu gestalten, wie es nach Patentanspruch 1 in der

hauptsächlich verteidigten Fassung entweder durch das Merkmal 3b (1) oder

durch das Merkmal 3b (2) geschehen soll. Diese Maßnahmen waren aber nahe

liegend.

22

(1) Die Vorrichtung nach dem japanischen Gebrauchsmuster Sho

58-18197U gab erkennbaren Anlass, nicht bei der vorgeschlagenen Lösung

stehen zu bleiben, sondern Überlegungen anzustellen, wie die dortige Reib-

schluss-Verbindung verbessert werden könnte. Denn sie erfordert ersichtlich

eine große Passgenauigkeit von Verbindungsschraube und Bohrung in der Dis-

tanzscheibe. Der gerichtliche Sachverständige hat sogar angegeben, dass die

erforderlichen geringen Durchmesser-Toleranzen für Verbindungsschraube und

Bohrung in der Praxis kaum zu realisieren seien, bzw. dass diese jedenfalls bei

einer kostengünstigen Produktion in großen Stückzahlen nicht gewährleistet

werden könnten. Der ausführlichen Erörterung mit dem gerichtlichen Sachver-

ständigen zur Person des Fachmanns, zu dessen Fachkunde und zu der von

ihm üblicherweise gewählten Herangehensweise an ein technisches Problem

hat der Senat ferner entnommen, dass Fachleute mit der zu Grunde zu legen-

den Ausbildung auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik durchaus

befähigt und gewohnt waren, ihre Überlegungen mit einer abstrahierenden Be-

trachtung zu beginnen, um die Funktionen des verbesserungswürdigen Ge-

genstands zu erkennen. Dann aber bestehen keine durchgreifenden Zweifel,

dass der sich mit den Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters Sho

58-18197U beschäftigende Fachmann erkannte, dass hier auf das Prinzip der

Rutschkupplung zurückgegriffen ist, weil zwischen Verbindungsschraube als

Antriebsmittel und Distanzscheibe zunächst eine kraftschlüssige Verbindung

besteht, die ein Glied der Distanzscheibe in Bewegung setzt und hält, die aber

bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier: Anlage der Distanzscheibe auch

an dem anderen Bauteil) selbsttätig endet, weil (erst) dann der vorhandene

Kraftschluss nicht mehr ausreicht. Hierauf weist auch die Beschreibung des

japanischen Gebrauchsmusters insoweit hin, als es dort (siehe Seite 5 der

deutschen Übersetzung) heißt, es müsse dafür gesorgt sein, dass die Verbin-

dungskraft zwischen der Verbindungsschraube und dem inneren Glied des Be-

festigungselements größer als die zwischen dessen beiden Gliedern ist. Die

Erkenntnis, dass man es bei der Vorrichtung nach dem

japanischen

Gebrauchsmuster der Sache nach mit einer Rutschkupplung zu tun hat, war

auch nicht etwa deshalb verstellt, weil der wirksame Kraftschluss bei üblichen

Rutschkupplungen den Normalzustand kennzeichnet und nur ausnahmsweise

weitere Wirkung nicht entfalten soll, während nach der Lehre des japanischen

Gebrauchsmusters der Kraftschluss von vornherein nur vorübergehend Bedeu-

tung haben soll. Durch sein Beispiel, dass selbst eine Scheibenbremse aus

fachlicher Sicht eine Art Kupplung sei und so verstanden werde, hat nämlich

der auch hierzu befragte gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt,

dass dies für einen Fachmann keinen Unterschied mache.

23

(2) Ist hiernach davon auszugehen, dass das japanische Gebrauchsmus-

ter die Erkenntnis vermittelt, dass wegen vorhandener Nachteile eine Vorrich-

tung weiter zu entwickeln ist, die ihrer Art nach eine Rutschkupplung ist, war es

aber ein selbstverständlicher Schritt, sich bei anderen Rutschkupplungen um-

zusehen und sich dort verwirklichte geeignete Lösungen zu erschließen.

24

Für Rutschkupplungen war es bekannt, den für den Antrieb erforderli-

chen, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses hierfür jedoch nicht mehr aus-

reichenden Reibschluss mittels einer oder mehrerer Blattfedern zu schaffen.

Das weisen - wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist - verschiedene

der im Prozess dem Streitpatent entgegengehaltenen vorveröffentlichten Druck-

schriften aus. In dem US-Patent 3 802 222 (Anl. E 6) aus dem Jahre 1974 ist

eine mit Blattfedermitteln arbeitende Rutschkupplung außerdem gerade

deshalb beansprucht, weil auf diese Weise eine Einstellung des gebotenen

Drehmomentniveaus einfach möglich sei (vgl. dort Sp. 1 Z. 32 ff.). Es war daher

eine nahe liegende Maßnahme, zu einer Blattfeder zu greifen, um die Notwen-

digkeit genauer Passung von Verbindungsschraube und Bohrung zu vermei-

den, die bei der Herstellung des Befestigungselements nach dem japanischen

Gebrauchsmuster Sho 58-18197U zu beachten ist.

25

(3) Die Vorbilder im Stand der Technik weisen die bei Rutschkupplungen

verwendeten Blattfedern als in den Aufnahmeraum für das Antriebsmittel be-

reichsweise vorkragende nachgiebige Elemente aus, die jeweils nur Abschnitte

des Antriebsmittels berühren und deshalb nur abschnittsweise Reibschluss

herstellen. Angesichts der hier zu Grunde zu legenden Qualifikation konnte ein

Fachmann solche Elemente nicht nur in Form von Blattfedern verwirklichen. Für

ihn war es vielmehr lediglich eine handwerkliche Maßnahme, auch andere

vorkragende elastische Abschnitte zu schaffen und zu verwenden. Bezeich-

nender Weise hat auch der gerichtliche Sachverständige etwa bei seiner Dar-

stellung des Standes der Technik in seinem schriftlichen Gutachten keinen Un-

terschied zwischen einer Blattfeder und Kragenabschnitten gemacht. Auch hin-

sichtlich des Merkmals 3b (2) muss daher festgestellt werden, dass dessen

Einsatz eine nahe liegende Verbesserung des Befestigungselements nach dem

japanischen Gebrauchsmuster Sho 58-18197U darstellte.

26

e) In diesem japanischen Gebrauchsmuster ist ferner das die Lehre nach

Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung kennzeichnende,

die relative Drehrichtung der Verbindungsschraube betreffende Merkmal 4 nicht

offenbart. Es war aber nahe gelegt, sich bei einem Befestigungselement mit

den bereits erörterten Merkmalen auch dieses Merkmal zunutze zu machen.

Nach dem Vorschlag in dem japanischen Gebrauchsmuster Sho 58-18197U ist

die Drehrichtung gleich gerichtet, weil die Verbindungsschraube von der an ei-

nem Bauteil festgelegten Seite in das Element und nicht - wie in den Figuren

des Streitpatents gezeigt, die den Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-

teidigten Fassung betreffen - in einer den verbleibenden Abstand überbrücken-

den Weise eingesteckt wird. Von welcher Seite man die Verbindungsschraube

einsteckt, ist aber eine Frage der Zweckmäßigkeit und damit letztlich beliebig.

So sind auch bei dem Vorschlag nach dem japanischen Gebrauchsmuster Ein-

bausituationen denkbar, die es angezeigt sein lassen, die Verbindungsschrau-

be von der anderen Seite her einzustecken. Für einen Fachmann ist es aber

eine selbstverständliche Maßnahme, dass dann keine gleich gerichteten, son-

dern gegeneinander gerichtete Gewinde vorgesehen werden müssen. Hierbei

handelt es sich nur um eine Anpassung, die den handwerklichen Bereich nicht

verlässt. Der Sachverständige hat dies auf Nachfrage in der mündlichen Ver-

handlung bestätigt. Außerdem bot auch insoweit der Stand der Technik ein ent-

sprechendes Vorbild, auf das der Fachmann zurückgreifen konnte. Denn für die

Befestigungsanordnung nach dem aus dem Jahre 1977 stammenden US-

Patent 4 043 239 (Anl. E 2), die ebenfalls zur Überbrückung unterschiedlicher

Abstände dienen soll, war bereits vorgeschlagen, entgegengesetzte Drehrich-

tungen vorzusehen, damit es zu einer Veränderung des Axialmaßes einer Dis-

tanzscheibe kommen kann.

27

6. Patentanspruch 2 in der hauptsächlich verteidigten Fassung entspricht

Patentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts. Für ihn

gilt das vorstehend unter 3. bis 5. Ausgeführte entsprechend.

28

Die Merkmale seines Gegenstands lassen sich wie folgt gliedern:

1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden

a) von zwei Bauteilen,

die im Abstand zueinander liegen,

b) mittels einer Verbindungsschraube und

c) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe.

2. Die Distanzscheibe

a) stützt sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil

ab,

b) hat wendelgangförmig liegende Steigungs-Stützflächen,

c) denen

formangepasste wendelförmige Gegensteigungs-

Stützflächen gegenüberliegen,

die dem anderen Bauteil zugeordnet sind,

d) wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das von der

Distanzscheibe eingenommene Axialmaß bestimmt.

3'. Die Distanzscheibe besteht aus einer Metallscheibe

a) (1) mit Kunststoff-Fassung

(2) mit einwärts gerichteten Kragenabschnitten,

b) wobei ein Reibschluss zur Mantelfläche der Verbindungs-

schraube erzielt wird

durch die einwärts gerichteten Kragenabschnitte,

c) so dass die Distanzscheibe durch die Verbindung zur Mantel-

fläche der Verbindungsschraube in ihre Abstützstellung mit-

geschleppt worden ist.

29

Ein sachlicher Unterschied zu Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-

teidigten Fassung besteht nur insoweit, als das Mittel, das den Reibschluss zur

Mantelfläche der Verbindungsschraube herstellt, nicht durch eine Blattfeder

oder beliebig gestaltete Kragenabschnitte, sondern durch einwärts gerichtete

Kragenabschnitte einer Kunststoff-Fassung einer Metallscheibe gebildet wird

(Merkmale 3', 3'a und b).

30

Der Einsatz einer Metallscheibe war eine bereits aus dem im Streitpatent

abgehandelten Stand der Technik bekannte Maßnahme. Soll der Reibschluss

über - wie ausgeführt jedenfalls nahe liegende - Kragenabschnitte erfolgen, war

es ferner eine Selbstverständlichkeit, diese einwärts zu richten. Denn damit die

für die zeitweise Mitnahme sorgenden elastischen Elemente den hierfür erfor-

derlichen Reibschluss vermitteln können, müssen sie nach innen zur Verbin-

dungsschraube hin weisen, und damit deren Einstecken nicht unnötig erschwert

oder gar verhindert wird, müssen sie von der Einstecköffnung weg nach innen

weisen. Ein Überschuss, der einen Patentschutz rechtfertigen könnte, könnte

daher allenfalls in der in Merkmal 3'a (1) enthaltenen Lehre gesehen werden,

eine Kunststoff-Fassung mit den Kragenabschnitten auszustatten, für den kein

Vorbild im entgegengehaltenen Stand der Technik nachgewiesen ist. Auch die-

se Maßnahme war für einen Fachmann aber nahe liegend.

31

Hinsichtlich der Verwendung von Kunststoff bedarf das keiner weiteren

Begründung. Denn Abschnitte, die elastisch sein müssen, aus Kunststoff aus-

zuführen, ist eine in der Fachwelt geläufige Maßnahme, wie der gerichtliche

Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Auch für den

hier interessierenden Bereich der Technik war die Verwendung eines in den

Weg der Verbindungsschraube gerichteten Kunststoff-Elements jedenfalls

durch das US-Patent 4 043 239 (Anl. E 2) vorbeschrieben.

32

Bei der Erörterung dieses Standes der Technik hat der gerichtliche

Sachverständige darüber hinaus nachvollziehbar - und ohne dass die Beklagte

dem entgegengetreten wäre - dargelegt, dass die Anbringung des dort vorge-

schlagenen Nylon- oder Plastikeinsatzes an dem metallenen Glied schwierig zu

bewerkstelligen und teuer ist und deshalb als äußerst unvorteilhaft erscheint,

obwohl Kunststoff an sich ein Mittel der Wahl war, wenn in einer in ihren axia-

lem Maß veränderbaren Distanzscheibe für den nötigen Reibschluss gesorgt

werden muss. Das begründet zum einen die Überzeugung, dass der Fachmann

nicht nur hinreichend Veranlassung hatte, auf ein Kunststoff-Element nicht zu

verzichten, sondern aus der Formenvielfalt ein solches zu wählen, das sich ein-

facher und kostengünstig anbringen lässt; zum anderen war auch gerade die

Wahl einer Kunststoff-Fassung vorgegeben, weil eine Fassung eine Art teilwei-

se Ummantelung ist und mit einer solchen ein metallenes Element leicht und

dauerhaft von außen versehen werden kann.

33

7. Patentanspruch 3 in der hauptsächlich verteidigten Fassung konkreti-

siert allein die erste Alternative des Patentanspruchs 1 in der hauptsächlich ver-

teidigten Fassung, indem er die Verwendung einer bestimmten Blattfeder vor-

aussetzt, nämlich einer solchen, die

3b (1) aa) der Distanzscheibe sekantenförmig zugeordnet ist und

bb) deren Innenöffnung tangiert.

34

Mit diesem Patentanspruch kann das Streitpatent ebenfalls keinen Be-

stand haben. Denn auch diese Konkretisierung war dem Fachmann nahe ge-

legt, weil sie in dem Rutschkupplungen betreffenden Stand der Technik bereits

als vorteilhafte Ausgestaltung bekannt war. So beinhalteten - wie auch der ge-

richtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angegeben hat -

jedenfalls schon das US-Patent 3 802 222 (Anl. E 6) und das US-Patent

2 255 742 (Anl. E 7) den Vorschlag, die beanspruchten Merkmale einzusetzen.

35

8. Patentanspruch 4 entspricht Patentanspruch 3 in der Fassung des Ur-

teils des Bundespatentgerichts. Dieser Patentanspruch ist mit der Berufung

nicht angegriffen und steht deshalb nicht zur Entscheidung im Berufungsverfah-

ren.

36

9. Ferner stehen die hauptsächlich verteidigten Patentansprüche 6 bis 8

nicht zur Entscheidung, soweit sie auf Patentanspruch 4 rückbezogen sind. In-

soweit besteht Übereinstimmung zu den Patentansprüchen 5 bis 7 in der Fas-

sung des Urteils des Bundespatentgerichts in Rückbeziehung auf den Patent-

anspruch 3 dieser Fassung.

37

10. Patentanspruch 5 in der hauptsächlich verteidigten Fassung und die

Patentsansprüche 6 bis 8 in der hauptsächlich verteidigten Fassung, soweit

letztere auf die Patentsprüche 1 bis 3 dieser Fassung zurückbezogen sind, tei-

len hingegen das Schicksal dieser Ansprüche. Auch die Beklagte hat nicht gel-

tend gemacht, dass die zusätzlichen Anweisungen der verteidigten Patentan-

sprüche 5 bis 8 mehr als im Fachkönnen liegende Ausführungsalternativen

beinhalten.

38

11. Der von der Beklagten mit ihrem Hilfsantrag verteidigte Patentan-

spruch beschreibt einen Gegenstand, dessen Merkmale denen der Patentan-

sprüche 1 und 3 in der hauptsächlich verteidigten Fassung entsprechen. Da

diese Patentansprüche - wie ausgeführt - nahe liegende Lehren zum techni-

schen Handeln beinhalten, kann das Streitpatent auch im Umfang des hilfswei-

se verteidigten Patentanspruchs keinen Bestand haben.

39

12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und,

soweit die Beklagte das Streitpatent im Berufungsverfahren nicht mehr vertei-

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.07.2002 - 3 Ni 55/00 -