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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 461/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 461/06

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2007 be-

schlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 9. Mai 2006 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. K. ge-

gen die ihn betreffende Kostenentscheidung wird als unbegrün-

det verworfen, da der Jugendliche, der die Verfahrenskosten

und Auslagen aus eigenen Mitteln oder durch Arbeit aufbringen

kann, einer Entlastung nach § 74 JGG nicht bedarf. Die ange-

fochtene Kostenentscheidung entspricht damit dem Gesetz.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu

tragen. Die Angeklagten M. D. , M. K. , A. K.

und H. D. haben darüber hinaus die dem Nebenkläger

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

4. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten M. D.

wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (Schriftsatz

der Verteidigerin H. vom 28. Juni 2006) ist gegen-

standslos, da eine Fristversäumnis nicht vorliegt. Die Revision

ist bereits durch Schriftsatz des Verteidigers Dr. B. vom

26. Juni 2006 fristgerecht begründet worden. Die gleichzeitig

mit dem Wiedereinsetzungsantrag allein erhobene allgemeine

Sachrüge war bereits auch Gegenstand dieser Revisionsbe-

gründung.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl