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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 572/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 572/06

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als

Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 30. August 2006 in den Fällen B. I. 1. bis 5. der Ur-

teilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (B. I. 1. bis 5.

der Urteilsgründe), gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmit-

teln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in sechs Fällen

(B. II. 1. bis 6. der Urteilsgründe), unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (B. III. 1. und 2. der Urteilsgründe)

und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen (B. IV. 1. und 2.

der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Mo-

naten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rü-

ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in

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dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge (Fälle B. I. 1. bis 5.) hat keinen Bestand.

Im Fall B. I. 1. begegnet schon die Beweiswürdigung des Landgerichts

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen, die auf der

Aussage des Zeugen S. im Ermittlungsverfahren beruhen, ist dieser mit dem

Angeklagten in die Niederlande nach Maastricht gefahren, wo beide zwei Dea-

ler vermutlich marokkanischer Herkunft trafen, von denen sie dann in Aachen in

deren Wohnung 200 g Amphetamin durchschnittlicher Qualität kauften. Der An-

geklagte und S. teilten sich das Rauschgift. Der Angeklagte veräußerte seinen

Anteil, später erhielt er von S. aus dessen Anteil weitere 35 g Amphetamin, die

er ebenfalls veräußerte. Der Angeklagte hat angegeben, er habe den S. nach

Maastricht gefahren, der dort 130 g Amphetamin gekauft habe. Er habe 60 g als

Kurierlohn erhalten, die er zusammen mit Freunden konsumiert habe. Die Be-

weiswürdigung des Landgerichts lässt nicht ausreichend erkennen, warum es

der Aussage des Zeugen S. und nicht der Einlassung des Angeklagten gefolgt

ist. Die Darstellung des S., man habe die Dealer in Maastricht getroffen, aber in

Aachen die Betäubungsmittel erworben, erscheint eher ungewöhnlich und könn-

te von dem Bestreben getragen sein, eine Verurteilung wegen unerlaubter Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln zu vermeiden. Die Aussagen der Zeugen E. und B.

belegen nur, dass der Angeklagte Drogen aus den Niederlanden beschafft hat

bzw. beschaffen wollte, beziehen sich aber nicht konkret auf die vorliegende

Tat. Das Landgericht hätte sich unter diesen Umständen eingehender mit der

Glaubwürdigkeit des Zeugen S. auseinandersetzen müssen.

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Im Übrigen ist in allen fünf Fällen unter B. I. der Urteilsgründe das Über-

schreiten des Grenzwerts der nicht geringen Menge nicht hinreichend darge-

legt. Soweit das Landgericht von Betäubungsmitteln durchschnittlicher Qualität

ausgeht, hat es nicht angegeben, welchen Wirkstoffgehalt es hierbei zugrunde

legt. Insbesondere bei Ecstasy-Tabletten sind die Wirkstoffe und Wirkstoffmen-

gen in der Praxis höchst unterschiedlich, so dass der Tatrichter konkret hätte

mitteilen müssen, von welchem Wirkstoffgehalt er ausgegangen ist. Im Fall B. I.

2. (richtig: 3.) der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdi-

gung 200 g Amphetamin durchschnittlicher Qualität zugrunde gelegt (UA S. 19),

obwohl der Angeklagte nach den Feststellungen über insgesamt 200 g Amphe-

tamin verfügte, und zwar eine größere Menge minderer Qualität und eine klei-

nere Menge relativ guter Qualität, woraus sich bei Zusammenrechnung für die

Gesamtmenge nicht notwendig eine durchschnittliche Qualität ergibt. Auch für

den Fall B. I. 5. der Urteilsgründe hat das Landgericht in der rechtlichen Würdi-

gung ausgeführt, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge von 10 g Am-

phetaminbase in Anbetracht der anzunehmenden durchschnittlichen Qualität

der 200 g Amphetamin erheblich überschritten sei (UA S. 19), obwohl

der Angeklagte in diesem Fall wegen Handeltreibens mit 200 g Marihuana ver-

urteilt worden ist. Angesichts dieser Ungenauigkeiten bieten die Urteilsfeststel-

lungen keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Grenzwert der nicht gerin-

gen Menge tatsächlich in allen fünf Fällen erreicht worden ist.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl