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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 583/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 583/06

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. Straf-

kammer des Landgerichts Gera vom 19. Juli 2006 dahingehend

geändert, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre und drei Monate her-

abgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Dieb-

stahls in zwei Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in fünf Fällen,

Diebstahls geringwertiger Sachen in fünf Fällen, Hausfriedensbruch in zwei Fäl-

len und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter

Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Altenburg

vom 9. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten und wegen Sachbeschädigung zu einer weiteren Strafe von drei Mo-

naten verurteilt.

2

Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang

Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe hat keinen Bestand.

Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar

2006 wegen verschiedener Taten, die er im Februar bis Juli 2005 begangen

hatte, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Straf-

kammer hat zwar zu Recht diese Strafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen,

da die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheits-

strafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist.

Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden

Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310 f.). Dass die Strafkammer dies bedacht

hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Gesamtstrafenaus-

spruch ist deshalb fehlerhaft. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht.

Der Senat konnte den gebotenen Härteausgleich entsprechend dem Antrag des

Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2006 nach

§ 354 Abs. 1 a StPO durch Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um drei

Monate selbst vornehmen.

4

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenentschei-

dung zu Gunsten des Angeklagten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl