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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – III ZR 103/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom

21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Scha-

densersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben

die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom

21. Dezember 2006 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am

27. Dezember 2006 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit

einer am 9. Januar 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungs-

rüge.

II.

2

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem

angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang geprüft und alle

Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch für die Seiten 8 und 9 der

Beschwerdebegründung und den jetzt nochmals gerügten Verstoß gegen das

Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung

sieht der Senat ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR

263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 08.11.2001 - 2 O 526/00 He -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.04.2006 - 14 U 207/01 -