Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2007 – IV ZR 141/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

3. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Auf den gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht die

angefochtene Entscheidung nicht. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 682.176,70 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 10.01.2006 - 23 O 347/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 5 U 12/06 -