BGH Beschluss vom 24.01.2007 – IV ZR 141/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
3. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auf den gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht die
angefochtene Entscheidung nicht. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 682.176,70 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 10.01.2006 - 23 O 347/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 5 U 12/06 -