Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2007 – IV ZR 183/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten

Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf

die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung

des Klägers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Be-

rufungsurteil auf S. 27 begründet, weshalb auch bei Wahr-

unterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf

eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlie-

gende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden

kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei we-

gen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben (BGHZ 53,

245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich

das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht

damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien

Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht

haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die

Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die

Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen

Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern.

Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus An-

lass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Klägers

auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten ha-

ben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Über-

tragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; viel-

mehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunter-

nehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermei-

den, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten

für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen ver-

wirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 1.121.942 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.04.2004 - 4 O 424/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-16 U 81/04 -