BGH Beschluss vom 24.01.2007 – IV ZR 183/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten
Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf
die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung
des Klägers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Be-
rufungsurteil auf S. 27 begründet, weshalb auch bei Wahr-
unterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf
eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlie-
gende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden
kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei we-
gen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben (BGHZ 53,
245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich
das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht
damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien
Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht
haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die
Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die
Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern.
Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus An-
lass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Klägers
auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten ha-
ben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Über-
tragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; viel-
mehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunter-
nehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermei-
den, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten
für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen ver-
wirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 1.121.942 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.04.2004 - 4 O 424/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-16 U 81/04 -