BGH Beschluss vom 24.01.2007 – IV ZR 210/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 1. August 2005 wird zurückge-
wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungs-
gericht weder ein Sachverständigengutachten zu der Be-
hauptung des Beklagten eingeholt hat, im Zeitpunkt des Ver-
kaufs des Grundstücks N.straße am 7. Februar
1997 sei kein höherer als der von ihm vereinbarte Preis von
850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom Beklagten be-
nannten Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Ei-
gentümer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar
1997 nicht bereit gewesen sei, dafür auch nur 1 Mio. DM zu
zahlen. Dass dieser Interessent das Grundstück schon weni-
ge Monate nach dem 7. Februar 1997 von dessen Käuferin
zu einem Preis erworben hat, der dem vom Sachverständi-
gen
im August 1996 ermittelten Verkehrswert
von
1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber
nicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundstück
"umgehend" habe verkauft werden sollen und es für den
Verkehrswert maßgebend auf den Tag des Verkaufs ankom-
me. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon
aus, dass im Interesse der Bedachten der im Testament vor-
gegebene Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erbfall am
17. April 1996 für einen möglichst günstigen Verkauf hätte
ausgenutzt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Be-
rufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die
Behauptungen des Beklagten zum Verkehrswert gerade am
7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu klären. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 145.590 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -