Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 24.01.2007 – IV ZR 288/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 24. Januar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 16. November 2004 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 136.902,71 €

Gründe

1

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-

gen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach § 4

Ziff. 5 AVB wegen Schadenstiftung durch eine wissentliche Pflichtverlet-

zung des Klägers von der Leistungspflicht frei, ist weder willkürlich noch

beruht sie auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2002, 68 f.,

NJW 1998, 2583, 2584 und BVerfGE 96, 205, 216 f., jeweils m.w.N.) nur

festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht

seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbe-

teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätz-

lich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte

Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha-

ben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den

Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile

vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und

vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Ein Ver-

stoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften

Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen

muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksich-

tigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-

ständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-

fremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279).

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2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur wissentlichen

Pflichtverletzung sind zwar unangemessen kurz, aber im Ergebnis nicht

zu beanstanden. Das Berufungsurteil lässt vor dem Hintergrund der

Feststellungen des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess noch hin-

reichend erkennen, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klä-

gers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Grundlage

der Verurteilung im Haftpflichtprozess war, dass im Außenverhältnis zur

Käuferin allein der Kläger einen Provisionsanspruch hatte und er ver-

pflichtet war, die Hälfte davon an die I. GmbH auszukehren, und dass er

den im Rahmen des Gemeinschaftsgeschäfts vereinbarten Provisions-

satz ohne Zustimmung der I. GmbH pflichtwidrig durch eine Verständi-

gung mit der Käuferin herabgesetzt hatte. Das Oberlandesgericht hat

diese Pflichten des Klägers nicht etwa aus allgemeinen Grundsätzen des

Gemeinschaftsgeschäfts abgeleitet, sondern aus einer konkreten Ver-

einbarung mit der I. GmbH. Da eine solche Vereinbarung übereinstim-

mende Willenserklärungen voraussetzt, ist auszuschließen, dass der

Kläger sich dieser Pflichten nicht bewusst war. Das Haftpflichturteil hat

die Einwendungen des Klägers, er sei von einem hälftigen Direktan-

spruch der I. GmbH gegen die Käuferin ausgegangen und habe ange-

nommen, das Gemeinschaftsgeschäft sei nach der Unterbrechung der

Kaufvertragsverhandlungen erledigt gewesen, mit eingehender Begrün-

dung verworfen. Soweit die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand

für den Deckungsprozess nicht bindend sind, sind sie jedenfalls über-

zeugend. Dass der I. GmbH nach Behauptung des Klägers ein Direkt-

anspruch auf die Hälfte der Provision zugestanden habe, kann ihm schon

deshalb nicht abgenommen werden, weil er für seine Hälfte dann eine

deutlich höhere Provision durchgesetzt hätte, obwohl die Käuferin eine

Reduzierung der Provision erstrebte. Wäre der Kläger von einem Direkt-

anspruch der I. GmbH ausgegangen, wäre es unverständlich, dass er

diese nicht vom Abschluss des Kaufvertrages unterrichtet hat. Gleiches

gilt, wenn man annehmen würde, der Kläger habe das Gemeinschaftsge-

schäft als erledigt angesehen. Ein redlicher Vertragspartner hätte dies

der anderen Seite mitgeteilt, bevor vollendete Tatsachen geschaffen

werden. Der Kläger hat der I. GmbH nicht einmal nachträglich eine

auch nur andeutungsweise plausible Erklärung für sein Verhalten gege-

ben. Nach allem drängt es sich auf, dass der Kläger als auch in Gemein-

schaftsgeschäften erfahrener Großmakler seine Vertragspflichten wis-

sentlich verletzt hat.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 17.03.2004 - 16 O 31/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2004 - 9 U 63/04 -