BGH Beschluss vom 25.01.2007 – I ZB 58/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
ZPO § 890
Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwen- dig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen.
ZPO § 890; EGStGB Art. 9 Abs. 1
Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner auf- grund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht be- ginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflicht- widrig untätig bleibt.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - I ZB 58/06 - LG Mainz AG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2006 wird auf Kosten des
Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 300 € festgesetzt.
Gründe
A. Durch rechtskräftiges Urteil vom 26. Februar 2002 hat das Amtsgericht
den Schuldner unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatz-
weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt - Zug um Zug gegen Si-
cherheitsleistung der Gläubiger in Höhe von 300 € - zu dulden, dass die Gläu-
biger und die von ihnen beauftragten Handwerker werktäglich von Montag bis
Freitag jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr im Innenhof seines Anwesens D.
straße 25 in G. an der dort gelegenen Außenwand des Anwesens
der Gläubiger G. straße 13 Verputzarbeiten durchführen. Weiter hat es
dem Schuldner unter Androhung derselben Ordnungsmittel geboten, zu diesem
Zweck den Gläubigern und den von ihnen beauftragten Handwerkern jeweils
die Haustür seines Anwesens zu öffnen, damit diese durch Haustür und Haus-
flur den Hof des Anwesens zur Durchführung der Arbeiten betreten können.
Die Gläubiger haben am 1. Oktober 2002 beantragt, gegen den Schuld-
ner ein vom Gericht zu bemessendes Ordnungsgeld zu verhängen, weil dieser
nicht bereit sei, seine Verpflichtungen aus dem Urteil zu erfüllen, obwohl die
Sicherheitsleistung erbracht worden sei. Mit Schreiben vom 17. September
2002 hätten sie den Schuldner erfolglos aufgefordert, die Arbeiten in der Zeit
vom 23. bis 27. September und vom 30. September bis 4. Oktober 2002, mit
Ausnahme des Feiertags am 3. Oktober 2002, zu dulden.
Der Schuldner hat demgegenüber vorgebracht, die Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung seien nicht gegeben. Der titulierte Anspruch sei zudem
durch Erfüllung erloschen, weil er den Gläubigern dreimal angeboten habe, die
Arbeiten an von ihm näher bezeichneten Tagen durchzuführen.
Eine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners hat das Amtsgericht
Mainz durch Urteil vom 7. April 2003 abgewiesen. Seine dagegen eingelegte
Berufung hat der Schuldner zurückgenommen. Während dieses Verfahrens war
das vorliegende Verfahren ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 erneuerten die Gläubiger ihren An-
trag, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld zu verhängen. Dieser habe den
Gläubigern immer noch nicht ermöglicht, die Arbeiten durchzuführen.
Der Schuldner hat demgegenüber vorgebracht, die Gläubiger hätten eine
für den Zeitraum vom 30. Juni bis 4. Juli 2003 vereinbarte Gelegenheit für die
Verputzarbeiten nicht genutzt. Mit Schriftsatz vom 13. März 2006 hat er geltend
gemacht, ein Ordnungsgeld könne wegen Verjährung nicht mehr festgesetzt
werden.
Das Amtsgericht hat gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von
300 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Ordnungshaft, verhängt.
Der Schuldner hat diesen Beschluss mit sofortiger Beschwerde ange-
fochten und beantragt, das Verfahren im Hinblick auf eine weitere von ihm er-
hobene Vollstreckungsgegenklage auszusetzen.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zu-
rückgewiesen.
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-
nen Antrag weiter, den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben.
Die Gläubiger waren im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die angefoch-
tene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576
Abs. 1 ZPO).
I. Das Landgericht hat angenommen, dass die Zwangsvollstreckung nach
§ 890 ZPO durchzuführen sei. Der Schuldner sei dazu verurteilt worden zu dul-
den, dass an der Außenwand des Anwesens der Gläubiger Verputzarbeiten
durchgeführt würden, die nur von seinem Grundstück aus vorgenommen wer-
den könnten. Diese Duldungspflicht enthalte die Pflicht, den Handwerkern die
Haustür seines Anwesens zu öffnen.
Der Schuldner habe den Anspruch, die Handwerkerarbeiten zu dulden,
nicht erfüllt. Die Gläubiger hätten geeignete und verlässliche Terminsangebote
des Schuldners erwarten dürfen. Dessen schriftliche Angebote vom 17. August
sowie vom 21. und 29. September 2002 hätten dem jedoch schon deshalb nicht
genügt, weil der Schuldner sie unberechtigt davon abhängig gemacht habe,
dass ihm die Namen der Personen, die sein Grundstück betreten sollten, mitge-
teilt würden. Die Gläubiger hätten es auch nicht zu vertreten, dass die Arbeiten
nicht wie angeboten in der Zeit vom 30. Juni bis 4. Juli 2003 durchgeführt wer-
den konnten. Am 16. Juni 2003 sei ihnen die Berufungsbegründung des
Schuldners gegen die Abweisung seiner Vollstreckungsgegenklage zugestellt
worden. Sie hätten danach davon ausgehen dürfen, dass sich der Schuldner
nicht mehr an sein Angebot gebunden fühle. Das weitere Angebot des Schuld-
ners im Schreiben vom 4. März 2006, die Arbeiten in der Zeit vom 13. bis
26. März 2006 vornehmen zu lassen, hätten die Gläubiger im Hinblick auf die
damalige Witterung berechtigterweise abgelehnt.
Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten. Der Lauf der Verjährungs-
frist beginne erst, wenn die Duldungspflicht beendet sei. Dies sei hier jedoch
nicht der Fall.
II. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung bleiben
ohne Erfolg. Das Ordnungsgeld ist zu Recht festgesetzt worden.
1. Die durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochene Verpflichtung des
Schuldners, die Durchführung von Verputzarbeiten zu dulden, ist - wie das Be-
schwerdegericht zutreffend angenommen hat - nach § 890 ZPO zu vollstrecken.
Dies gilt auch für die bereits in diesem Urteilsausspruch enthaltene Verpflich-
tung des Schuldners, den Gläubigern zu diesem Zweck durch aktives Tun den
Zugang zum Innenhof seines Anwesens zu ermöglichen.
a) Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO voll-
streckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im
Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist (vgl. BAG BB 2006, 1798,
1799 Tz 19; BayObLG WuM 1991, 315 f. und InVo 1999, 321, 322; OLG Bam-
berg JurBüro 1991, 1706; OLG Koblenz MDR 1965, 51; OLG Köln OLGZ 1994,
599, 602; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdn. 5; Schuschke in
Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 3. Aufl.,
§ 890 ZPO Rdn. 2; a.A. OLG Zweibrücken ZMR 2004, 268, 269; vgl. weiter
Voss, Die Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstiteln, 2005, S. 56 ff., m.w.N.
zu abweichenden Ansichten). Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner
der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der
Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um
den rechtmäßigen Zustand zu erreichen. Die Zwangsvollstreckung würde un-
zumutbar erschwert, wenn der Gläubiger statt dessen darauf verwiesen werden
müsste, jeweils einzelne Handlungstitel zu erwirken, da Art und Umfang erfor-
derlich werdender Handlungen in der Regel nicht hinreichend voraussehbar
sind. Der Schuldner wird demgegenüber nicht über Gebühr belastet, wenn in-
soweit auf einen ausdrücklichen Urteilsausspruch verzichtet wird.
b) Die Verurteilung des Schuldners zu dulden, dass vom Innenhof seines
Anwesens aus an der Außenwand des Anwesens der Gläubiger Reparaturar-
beiten vorgenommen werden, beinhaltet seine Verpflichtung, den Durchgang
durch sein Haus in den Innenhof durch Öffnen der Tür zu ermöglichen. Anders
kann der Schuldner seiner Duldungspflicht nicht sinnvoll nachkommen.
c) Der Vollstreckung dieser - bereits in der ausgesprochenen Duldungs-
pflicht enthaltenen - Handlungspflicht des Schuldners nach § 890 ZPO steht
nicht entgegen, dass der Schuldner durch dasselbe Urteil noch einmal aus-
drücklich zu dem aktiven Tun verurteilt worden ist. Die Frage, ob dieser geson-
derte Urteilsausspruch auch Grundlage einer Vollstreckung nach § 887 ZPO
oder § 888 ZPO sein kann, muss nicht entschieden werden.
2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Schuldner
schuldhaft seine durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochene Verpflichtung ver-
letzt, es zu dulden, dass von seinem Anwesen aus Verputzarbeiten an der Au-
ßenwand des Anwesens der Gläubiger vorgenommen werden, und dazu den
Zugang zu seinem Anwesen durch Öffnen der Haustür zu ermöglichen.
Die Verpflichtung des Schuldners ist inhaltlich lediglich dadurch be-
schränkt, dass die Duldungspflicht nur an Werktagen von Montag bis Freitag in
der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr besteht. Innerhalb dieser Zeiträume ist der
Schuldner verpflichtet, jederzeit und uneingeschränkt den Zugang zu seinem
Anwesen zu gestatten. Gegen diese Verpflichtung hat er jedoch bereits vor dem
Ordnungsgeldantrag der Gläubiger vom 1. Oktober 2002 verstoßen, indem er
seine Bereitschaft, die Verputzarbeiten zu dulden, trotz der Aufforderung der
Gläubiger, den titulierten Anspruch zu erfüllen, auf begrenzte, von ihm oder nur
mit seinem Einverständnis festgelegte Zeiträume beschränkt hat. Dieses Ver-
halten hat der Schuldner während des gesamten Verfahrens fortgesetzt. Die
von ihm angebotenen Zeiträume hatte er zudem teilweise ohne ausreichende
Rücksicht auf die Erfordernisse der Gläubiger ausgewählt, die aus organisatori-
schen Gründen für die Verputzarbeiten eine gewisse Vorlaufzeit und hinrei-
chend gute Witterungsverhältnisse benötigen. Ebensowenig war der Schuldner
berechtigt, seine Zustimmung zur Durchführung von Arbeiten davon abhängig
zu machen, dass ihm die Namen und Anschriften der Personen, die sein
Grundstück betreten sollten, benannt würden.
3. Das festgesetzte Ordnungsgeld wird von der Rechtsbeschwerde der
Höhe nach nicht beanstandet; es ist jedenfalls nicht überhöht.
4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch keine Verfol-
gungsverjährung eingetreten. Die Frage, ob dieses Vollstreckungshindernis be-
steht, ist nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zu beurteilen (vgl. BGHZ 161, 60, 63;
BayObLG WuM 1995, 443 f.). Danach beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre
und beginnt, sobald die Handlung beendet ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3
EGStGB). Der Verjährungsbeginn hängt dementsprechend maßgeblich von der
Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils
verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese
Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt (vgl.
dazu auch Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 78a
Rdn. 6; MünchKomm.StGB/Mitsch, § 78a Rdn. 6; Pastor, Die Unterlassungs-
vollstreckung nach § 890 ZPO, 3. Aufl., S. 303). Im vorliegenden Fall ist der
Schuldner verurteilt worden, Verputzarbeiten zu dulden und dazu (durch aktives
Tun) den Zutritt zu seinem Anwesen zu ermöglichen. Seine Pflicht, tätig zu
werden, hängt deshalb davon ab, dass von den Gläubigern tatsächlich verlangt
wird, den Zugang zu ermöglichen. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanzen festge-
stellt haben, während des gesamten Verfahrens geschehen. Gleichwohl hat
sich der Schuldner fortdauernd nur bereiterklärt, den Zugang unter Einschrän-
kungen zu ermöglichen. Die Verfolgungsverjährung kann deshalb nicht begin-
nen, bevor sich der Schuldner bereiterklärt, den Zugang zu seinem Anwesen
innerhalb der im Titel festgelegten Zeiten uneingeschränkt zu ermöglichen. Dies
hat er bisher nicht getan.
C. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 08.05.2006 - 80 C 436/01 -
LG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 T 118/06 -