BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 156/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 156/04
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-
se der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2004
und des Amtsgerichts Bonn vom 7. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten
des Rechtsmittelverfahren – an das Insolvenzgericht zurückver-
wiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festge-
setzt.
Gründe
I.
Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
und am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzge-
richt beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit
rechtskräftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung
nach § 291 InsO angekündigt.
Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 das Insolvenz-
gericht gebeten, den Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Auskunfts-
erteilung vorzuladen. Das Finanzamt S. hat unter dem 10. März 2004
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Beide Beteiligte haben
darauf Bezug genommen, dass der Schuldner in einem Verfahren nach der Be-
rufszugangsverordnung über den Güterkraftverkehr gegenüber dem zuständi-
gen Ordnungsamt im Oktober 2003 angegeben habe, er verfüge über Eigenka-
pital in Höhe von 23.000 €. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom
29. März 2004 – zugestellt am 6. April 2004 – den Schuldner binnen drei Wo-
chen zur Auskunftserteilung an das Gericht nach § 296 Abs. 2 InsO aufgefor-
dert. Gegenüber dem Insolvenzgericht hat der Schuldner keine Erklärung ab-
gegeben. Der Treuhänder hat dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 26. April
2004 mitgeteilt, der Schuldner habe am 1. April 2004 im Beisein seines Steuer-
beraters Auskünfte erteilt, um deren Ergänzungen er den Schuldner gebeten
habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 hat der Treuhänder dem Insolvenzge-
richt von weiteren ergänzenden Mitteilungen des Schuldners berichtet. Bereits
mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefrei-
ung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, weil der Schuldner innerhalb der
gesetzten Frist keine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gegen-
über dem Gericht erteilt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde
begehrt der Schuldner die Aufhebung der angeführten Beschlüsse.
II.
Die nach § 296 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zu-
rückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe mit
zutreffender Begründung dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung versagt. Ir-
gendwelche Tatsachen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könn-
ten, habe der Schuldner in seinem Anfechtungsschreiben, das als sofortige Be-
schwerde zu werten sei, nicht angegeben. Die angeforderte Erklärung über die
Erfüllung seiner Obliegenheiten habe der Schuldner nach wie vor nicht abgege-
ben.
2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben die Versagung
der Restschuldbefreiung auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützt. Danach ist die
Versagung von Amts wegen vorgesehen, wenn der Schuldner seinen Mitwir-
kungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO
schuldhaft nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im
schriftlichen Verfahren oder im Anhörungstermin ernstlich und endgültig die
Auskunft v erweigert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 39). Un-
klarheiten darüber, ob den Schuldner bei der Verletzung der Mitwirkungsoblie-
genheiten ein Verschulden trifft, gehen anders als nach § 296 Abs. 1 InsO nicht
zu Lasten des Schuldners (Uhlenbruck/Vallender, aaO § 296 Rn. 41 f; HK-
InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 11; HambK-InsO/Streck, § 296 Rn. 17;
a.A. MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 30).
Diesen Anforderungen genügen die bisherigen Feststellungen des Insol-
venzgerichts, denen sich das Beschwerdegericht ohne eigenständige Ermittlun-
gen angeschlossen hat, nicht. Das Beschwerdegericht hätte ebenso wie das
Insolvenzgericht anlässlich seiner Abhilfeentscheidung von Amts wegen prüfen
müssen, ob der Schuldner möglicherweise im Hinblick auf seine bisherigen
Kontakte zum Treuhänder und dessen mehrmalige Aufforderungen davon aus-
gegangen ist, er könne seine Auskunftsobliegenheiten mit den ihm erteilten
Hinweisen gegenüber dem Treuhänder vollständig erfüllen. Anhaltspunkte hier-
für ergeben sich bereits daraus, dass der Schuldner noch vor Zugang des Auf-
forderungsbeschlusses vom 29. März 2004 im Beisein seines Steuerberaters
den Treuhänder aufgesucht und ihm Auskünfte erteilt hat. Der in diesem Termin
ergangenen Aufforderung des Treuhänders, ihm weitere Unterlagen vorzule-
gen, ist der Schuldner schließlich auch am 10. Mai 2005 nachgekommen, wie
der Treuhänder mit Schreiben von diesem Tag dem Insolvenzgericht berichtet
hat. Unter diesen Umständen ist auf der für die Beurteilung des Rechtsbe-
schwerdegerichts maßgeblichen Tatsachengrundlage kein Raum für die An-
nahme einer schuldhaften Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 296
Abs. 2 Satz 3 InsO.
3. Ob der vom Finanzamt geltend gemachte, allein den Zeitraum nach
Ankündigung der Restschuldbefreiung betreffende Versagungsgrund glaubhaft
gemacht und auch tatsächlich gegeben ist, hat das Insolvenzgericht im Rahmen
eigener Prüfung festzustellen. Die Zurückverweisung erfolgt an das Aus-
gangsgericht, weil dieses bereits den aufgezeigten Fragen hätte nachgehen
müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 – IX ZB
589/02, ZIP 2004, 1555, 1557).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 98 IN 207/01 -
LG Bonn, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 T 160/04 -