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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZA 7/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2008
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 4c Nr. 1 und 4, § 296 Abs. 2 Satz 3
Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuiert § 4c Nr. 4 InsO einen wei-
teren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund
des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08 - LG Hannover
AG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen
den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Mit Beschluss vom 27. November 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenz-
gericht - die dem Schuldner die am 2. Oktober 2006 gewährte Stundung der
Kosten des Insolvenzverfahrens aufgehoben, weil dieser keine angemessene
Erwerbstätigkeit ausübe (§ 4c Nr. 4 InsO) und sich trotz mehrfacher Aufforde-
rung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätig-
keit nicht geäußert habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des
Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2008 zurückge-
wiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen diese Entscheidung mit der
Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozess-
kostenhilfe nach.
II.
2
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich
ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-
sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3
Das Insolvenzgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten aufgeho-
ben, weil der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 4c Nr. 4 letzter
Halbsatz InsO i.V.m. § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO nicht nachgekommen ist.
Der Schuldner hat trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts und Hinwei-
ses auf eine entsprechende Verpflichtung zu Beginn des Verfahrens über seine
Bemühungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, keine Auskunft
erteilt. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ist er eine Aus-
kunftserteilung schuldig geblieben, wie das Landgericht in seiner Entscheidung
ausgeführt hat. Allein dieses Verhalten rechtfertigt die Aufhebung der Stundung,
die dem Schuldner von Amts wegen dann entzogen werden kann, wenn er kei-
ne angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und - wenn er ohne Beschäftigung ist
- sich auch nicht um eine solche bemüht (dazu Kübler/Prütting/Wenzel, InsO
§ 4c Rn. 32, 38; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 11; Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 4c Rn. 5). Durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sta-
tuiert § 4c Nr. 4 InsO einen zweiten selbständigen Aufhebungsgrund, der unab-
hängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO besteht (vgl. Jae-
ger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 63; Uhlenbruck, aaO § 4c Rn. 5). Ebenso wie dem
Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt
werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftsertei-
lung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt (dazu BGH,
Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534), kann das In-
solvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine
Auskunftspflicht gemäß § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO nicht erfüllt.
4
Das Beschwerdegericht ist zutreffend von einer schuldhaften Nichterfül-
lung der Auskunftspflicht des Schuldners ausgegangen, denn dieser hat trotz
entsprechenden Hinweises nichts dafür vorgetragen, dass er sich um eine an-
gemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Es war nicht Sache des Insolvenzge-
richts, ihm zu verdeutlichen, was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu
verstehen sei. Es stand jedenfalls außer Frage, dass seine mit monatlich unter
400 € entlohnte Nebentätigkeit im Gewerbe seiner Ehefrau nicht als angemes-
sene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Soweit der Schuldner geltend gemacht
hat, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Vollzeittätigkeit nicht aus-
üben zu können, ist er jeden Nachweis schuldig geblieben.
5
Das Insolvenzgericht war nicht gehindert, den Schuldner von Amts we-
gen zur Auskunftserteilung aufzufordern. Die Frage, ob das Insolvenzgericht
verpflichtet hat, sich in regelmäßigen Abständen von der Erfüllung der Erwerbs-
obliegenheit durch den Schuldner zu überzeugen (so Jaeger/Eckardt, aaO
Rn. 62; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO Rn. 38; ablehnend Andres/Leithaus, InsO
§ 4c Rn. 11; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 4c Rn. 8; FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. § 4c
Rn. 27; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 24; Nerlich/Römermann/
Becker, InsO § 4c Rn. 37; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 18; Uhlenbruck,
aaO Rn. 6), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es bestand ein
ausreichender Anfangsverdacht für eine Überprüfung.
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 27.11.2007 - 903 IN 964/06 - 0 -
LG Hannover, Entscheidung vom 16.01.2008 - 20 T 115/07 -