BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 114/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
42.842,38 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Annahme der Beschwerde war das neue Vorbringen in
dem Schriftsatz der Kläger vom 11. April 2006 nicht unstreitig. Den abweichen-
den Standpunkt der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Seite 18 oben sei-
nes Urteils zutreffend wiedergegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr.Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.07.2005 - 9 O 244/04 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 U 397/05-143- -