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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 114/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

42.842,38 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Entgegen der Annahme der Beschwerde war das neue Vorbringen in

dem Schriftsatz der Kläger vom 11. April 2006 nicht unstreitig. Den abweichen-

den Standpunkt der Beklagten hat das Berufungsgericht auf Seite 18 oben sei-

nes Urteils zutreffend wiedergegeben.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr.Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.07.2005 - 9 O 244/04 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 U 397/05-143- -